Es geht um den Geltungsbereich des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags. Imho passt das hier nicht.
Selbstverständlich nicht. Zu unterscheiden ist zwischen Zivilrecht, Strafrecht und im Falle des IfSG dem Besonderen Verwaltungsrecht. Bei letzterem ist der Geltungsbereich imho auf das Bundesgebiet beschränkt.
Strafrecht ist einfach: § 4 StGB:
"Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."
Hier kann es zu Juridriktionskonflikten kommen, z.B. mit dem Territorialitätsprinzip (Maskengegner und Maskenbefürworter prügeln sich im Flugzeug nach der Landung in Paris. Ich gehe davon aus, dass das französische Strafrecht hier eine Zuständigkeit aufgrund des Tatortes vorsieht).
Bezüglich des Rauchens gelten zivilrechtliche Regelungen, z.B. 11.3 ABB der Lufthansa:
"11.3. Alle Lufthansa-Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten."
sowie allgemeine Regelungen:
"11.1. Den Anweisungen der Crew ist Folge zu leisten. Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten."
Aber auch das betrifft nicht das Verwaltungsrecht. Hier haben wir allenfalls die bereits diskutierte Frage, ob durch das "Hausrecht" strengere Regelungen getroffen werden können, als durch das IfSG bzw. das relevante Landesrecht (soweit grundätzlich andwendbar). Dazu hatte
@Airsicknessbag eine Entscheidung des VG Sigmaringen ausgegraben:
In vielen Gerichtsgebäuden gilt die Maskenpflicht über das Hausrecht weiter. In einem Eilverfahren hat das VG Sigmaringen dies als rechtswidrig erachtet.
www.lto.de
Völkerrechtliche Verträge, wie das Tokioter Abkommen, regeln keine individuelle Rechte, sondern richten sich an Staaten, so dass ich hier nicht weiter graben würde. Und um Verträge, aus denen man idividuelle Rechte herleiten kann, geht es ja nicht.