Maskenpflicht bei Lufthansa ab 04MAY20, kein freier Mittelsitz mehr

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.014
13.424
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Somit wurde - soweit das im deutschen Luftraum stattfand - die persönliche Vorliebe über das Gesetz gestellt. (Nicht, dass ich das kritisieren wollte - Stichwort rote Fußgängerampel nachts um drei - nur ist dann so eine Masken"pflicht" gut erträglich, wenn doch wieder jeder nach "persönlicher Vorliebe" entscheidet.)
 

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
13.783
11.935
IAH & HAM
Somit wurde - soweit das im deutschen Luftraum stattfand - die persönliche Vorliebe über das Gesetz gestellt. (Nicht, dass ich das kritisieren wollte - Stichwort rote Fußgängerampel nachts um drei - nur ist dann so eine Masken"pflicht" gut erträglich, wenn doch wieder jeder nach "persönlicher Vorliebe" entscheidet.)
Beim Landeanflug im Deutschen Luftraum wurden ausnahmslos Masken getragen. Ansonsten wurde die Vorschrift dem Geiste nach erfüllt.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Da ich so frei atmen kann, ist mir relativ egal, was andere von mir denken.
Und ich finde es einen hilfreichen Hinweiss. Win win.
 

Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
1.659
688
MUC
Somit wurde - soweit das im deutschen Luftraum stattfand -
In wie fern ist denn der deutsche Luftraum maßgeblich? Es handelt sich ja um einen LH-Flieger.
Das Tokioter Abkommen regelt ja die Zuständigkkeiten, sofern es sich um Vorgänge im Flugzeug betrifft, von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
6.990
10.042
Trans Balkan Express
In wie fern ist denn der deutsche Luftraum maßgeblich? Es handelt sich ja um einen LH-Flieger.

Es geht aber um den räumlichen Geltungsbereich des IfSG (das Bundesgebiet) und nicht um Straftaten bzw. die Sicherheit des Flugzeugs. Das IfSG dient ja im Gesamtkonzept der Gefahrenabwehr und enthält lediglich am Rand einige Straftatbestände, z.B. im Hinblick auf die Fälschung von Impfzertifikaten. Verstöße gegen die Maskenpflicht sind keine Straftaten. Strafrechtlich interessant wird es erst im Fall von Randalierern. Hier im Thread wurde ein Beispiel gepostet, dort lag der Fokus aber bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
 
Zuletzt bearbeitet:

somkiat

Erfahrenes Mitglied
30.05.2013
5.758
4.341
Gummersbach
Juser , bekanntlich löst die Maskenthematik bei mir keinerlei Emotionen aus , auch keinen Haß auf die Regierung oder den Drosten . Ich berichte dennoch von einer Reise von Kölle nach Frankfurt Hauptbahnhof und einer Messe .

Bahn zum Bahnhof Kölle : Maske
Interzonenzug ICE815 : Maske
Taxi Messe FRA : nix
Messe : nix

Der Interzonenzug war gähnend leer , ich habe mich der Maskenpflicht daher durch ein original französisches Frühstück zu 5,90 Oiro entziehen können und 40 Minuten angeblich auf einem Croissant herumgemümmelt . Die Messe wurde von tausenden besucht , Durchschnittsabstand im Gang und auf Rolltreppen 15 cm meistens . Fröhliches Beieinander allerorten , ich habe 2 Chinesinnen auf die Wange geküsst . Susan und Wendy . Die armen Weiber müssen bei Rückkehr ins Reich 10 Tage in Quarantäne am Flughafen , bei Ansteckung wohl lebenslänglich der so .

Angesichts dieser Sachlage rege ich bei den doitschen Regionalregierungen an sich für irgendwas landesweit zu entscheiden : entweder droht das Killervirus und überall muß vom jedem eine Maske getragen werden oder von niemandem . So ist das eine Farce .
 

bNNddd?!

Erfahrenes Mitglied
03.01.2017
987
458
Juser , bekanntlich löst die Maskenthematik bei mir keinerlei Emotionen aus , auch keinen Haß auf die Regierung oder den Drosten . Ich berichte dennoch von einer Reise von Kölle nach Frankfurt Hauptbahnhof und einer Messe .

Bahn zum Bahnhof Kölle : Maske
Interzonenzug ICE815 : Maske
Taxi Messe FRA : nix
Messe : nix

Der Interzonenzug war gähnend leer , ich habe mich der Maskenpflicht daher durch ein original französisches Frühstück zu 5,90 Oiro entziehen können und 40 Minuten angeblich auf einem Croissant herumgemümmelt . Die Messe wurde von tausenden besucht , Durchschnittsabstand im Gang und auf Rolltreppen 15 cm meistens . Fröhliches Beieinander allerorten , ich habe 2 Chinesinnen auf die Wange geküsst . Susan und Wendy . Die armen Weiber müssen bei Rückkehr ins Reich 10 Tage in Quarantäne am Flughafen , bei Ansteckung wohl lebenslänglich der so .

Angesichts dieser Sachlage rege ich bei den doitschen Regionalregierungen an sich für irgendwas landesweit zu entscheiden : entweder droht das Killervirus und überall muß vom jedem eine Maske getragen werden oder von niemandem . So ist das eine Farce .
Liest den schund eigentlich noch jemand? Wenn ich den Usernamen lese, scroll ich schon lange weiter. Auch wenn es früher unterhaltsam war (so ca. 2017)
 

Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
1.659
688
MUC
Es geht aber um den räumlichen Geltungsbereich des IfSG (das Bundesgebiet) und nicht um Straftaten bzw. die Sicherheit des Flugzeugs. Das IfSG dient ja im Gesamtkonzept der Gefahrenabwehr und enthält lediglich am Rand einige Straftatbestände, z.B. im Hinblick auf die Fälschung von Impfzertifikaten. Verstöße gegen die Maskenpflicht sind keine Straftaten. Strafrechtlich interessant wird es erst im Fall von Randalierern. Hier im Thread wurde ein Beispiel gepostet, dort lag der Fokus aber bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Danke für die Antwort, trotzdem die Nachfrage:

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf
a) Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
b) Handlungen, welche, gleichviel ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.


OT: Wie ist das eigentlich beim Rauchverbot geregelt?
 

tripleseven777

Erfahrenes Mitglied
27.06.2016
4.563
4.205
DTM
Lasst doch die persönlichen Provokationen bitte bleiben. Hier wurde gerade erst gehörig aufgeräumt und durchgewischt. Der Murks findet sich nun in der Penalty Box wieder und nun geht's bereits wieder los.
Falls jemand etwas zur Maskenpflicht schreiben möchte, so kann er es hier tun. Spannend wird's aber wohl erst am Freitag wieder, wenn die Maßnahmen (ab 01.10.) im Bundesrat landen.
 

Frank N. Stein

Erfahrenes Mitglied
04.04.2020
8.060
10.395
der Ewigkeit
Liest den schund eigentlich noch jemand? Wenn ich den Usernamen lese, scroll ich schon lange weiter. Auch wenn es früher unterhaltsam war (so ca. 2017)
Wenn nicht dauernd zitiert würde, wäre auch der Name nicht mehr präsent.
Zu Deiner Frage: Das Gestammel und den pseudokomischen Opiwitz tue ich mir schon länger nicht mehr an.
 

somkiat

Erfahrenes Mitglied
30.05.2013
5.758
4.341
Gummersbach
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Reaktionen: Strolf und DFW_SEN

DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
13.783
11.935
IAH & HAM
4Y Flug, 10/12 in Business gebucht. 6 haben Maske getragen, 4 haben es soweit möglich vermieden.

On a sepetate note, der Service von Frankfurt nach Kos war fuer einen 2h40 Flug ausgezeichnet. Gutes Angebot an Speisen und Getraenken, aufmerksame Flugbegleiter. Verglichen mit meinem Letzten LH Flug auf dieser Strecke um Welten besser.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
6.990
10.042
Trans Balkan Express
Danke für die Antwort, trotzdem die Nachfrage:

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf
a) Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
b) Handlungen, welche, gleichviel ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.


OT: Wie ist das eigentlich beim Rauchverbot geregelt?

Hatte ich gesehen, deshalb die Ergänzung in meinem Post im Hinblick auf die Sicherheit an Bord. Sinn und Zweck (Art. 31 WVR). Es geht um die aktuelle Sicherheit an Boed im laufenden Betrieb und nicht um eine abstrakte bzw. konkrete Ansteckungsgefahr. Eine Ansteckung würde den Flugbetrieb ja nicht gefährden, sondern erst einige Tage später Wirkung entfalten.

Rauchen ist imho etwas anderes, weil es ja durch "Funkenflug" die sicherheit des Fluges gefährdet werden kann.

Aber den völkerrechtlichen Aspekt würde ich tatsächlich offen lassen, weil ein Land tatsächlich nur Seuchenbekämpfungsvorschriften für sein eigenes Territorium regeln kann. Ansonsten wäre das ja ein Eingriff in die Souveränität eines anderen Staates. Für TGVs käme ja auch niemand auf die Idee die deutschen Regelungen auf die Strecke Saarbrücken-Paris anzuwenden.
 

somkiat

Erfahrenes Mitglied
30.05.2013
5.758
4.341
Gummersbach
Juser*/innen Frank Stein sowie bnDDD)?! , es ist dies auf Schloß Somkiat die Stunde der sorgfältigen Präparierung einer Zigarre Lancer sowie angesichts der sinkenden Temperatur eines Gläschens vom Allerfeinsten aus dem Bereich Schottland . Ich möchte hoite das Rätsel lösen warum jemand eine Zuschrift ( Post ) auf dem Vorum verachten muß obwohl er/sie/es sie nicht gelesen hat weil er/sie/es immer darüberscrollen muß bzw schon lange nicht mehr liest . Ein Vorgang aus dem Bereich der transzendentalen Physik , und außerdem für mich als ehemaligem Waldorfschüler zutiefst beunruhigend . Möglicherweise handelt es sich um ein tiefsitzendes Trauma weil es den betreffenden Jusern trotz meiner diesmal oißerst maskenkritischen (!) Ausführungen noch nie gelungen sein könnte , 2 (!) Chinesinnen an einem Tag zu küssen , geschweige denn eine Europäerin an einem . Letzteres scheint möglich bzw sogar wahrscheinlich , wir werden es aber nie erfahren . Es war mal wieder ein guter Tag , morgen geht es weiter und den betreffenden Jusern von Herzen gute Besserung .
 
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Reaktionen: Strolf

Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
1.659
688
MUC
Hatte ich gesehen, deshalb die Ergänzung in meinem Post im Hinblick auf die Sicherheit an Bord. Sinn und Zweck (Art. 31 WVR). Es geht um die aktuelle Sicherheit an Boed im laufenden Betrieb und nicht um eine abstrakte bzw. konkrete Ansteckungsgefahr. Eine Ansteckung würde den Flugbetrieb ja nicht gefährden, sondern erst einige Tage später Wirkung entfalten.

Rauchen ist imho etwas anderes, weil es ja durch "Funkenflug" die sicherheit des Fluges gefährdet werden kann.

Aber den völkerrechtlichen Aspekt würde ich tatsächlich offen lassen, weil ein Land tatsächlich nur Seuchenbekämpfungsvorschriften für sein eigenes Territorium regeln kann. Ansonsten wäre das ja ein Eingriff in die Souveränität eines anderen Staates. Für TGVs käme ja auch niemand auf die Idee die deutschen Regelungen auf die Strecke Saarbrücken-Paris anzuwenden.
Nochmals Danke. Bin kein Jurist, kann aber Deiner Interpretation nicht folgen.
Natürlich kann ein Staat nur Gesetze für sein Gebiet erlassen (einige Punkte im Völkerrecht mal nicht betrachtet).
Die Tokioter V. ist ausdrücklich nicht auf Straftaten beschränkt .
Das Innere eines Luftfahrzeugs kann, wenn die Türen geschlossen sind, kein rechtsfreier Raum sein.
Ich gehe auch davon aus, wenn zB ich im deutschen Flugzeug rauche, Dich im Flugzeug beleidige oder verbotene Zeichen verwende, dies den deuschen Gesetzen/Rechtssprechung unterliegt.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
6.990
10.042
Trans Balkan Express
Die Tokioter V. ist ausdrücklich nicht auf Straftaten beschränkt .

Es geht um den Geltungsbereich des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags. Imho passt das hier nicht.

Das Innere eines Luftfahrzeugs kann, wenn die Türen geschlossen sind, kein rechtsfreier Raum sein.

Selbstverständlich nicht. Zu unterscheiden ist zwischen Zivilrecht, Strafrecht und im Falle des IfSG dem Besonderen Verwaltungsrecht. Bei letzterem ist der Geltungsbereich imho auf das Bundesgebiet beschränkt.

Ich gehe auch davon aus, wenn zB ich im deutschen Flugzeug rauche, Dich im Flugzeug beleidige oder verbotene Zeichen verwende, dies den deuschen Gesetzen/Rechtssprechung unterliegt.

Strafrecht ist einfach: § 4 StGB:

"Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

Hier kann es zu Juridriktionskonflikten kommen, z.B. mit dem Territorialitätsprinzip (Maskengegner und Maskenbefürworter prügeln sich im Flugzeug nach der Landung in Paris. Ich gehe davon aus, dass das französische Strafrecht hier eine Zuständigkeit aufgrund des Tatortes vorsieht).

Bezüglich des Rauchens gelten zivilrechtliche Regelungen, z.B. 11.3 ABB der Lufthansa:

"11.3. Alle Lufthansa-Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten."

sowie allgemeine Regelungen:

"11.1. Den Anweisungen der Crew ist Folge zu leisten. Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten."

Aber auch das betrifft nicht das Verwaltungsrecht. Hier haben wir allenfalls die bereits diskutierte Frage, ob durch das "Hausrecht" strengere Regelungen getroffen werden können, als durch das IfSG bzw. das relevante Landesrecht (soweit grundätzlich andwendbar). Dazu hatte @Airsicknessbag eine Entscheidung des VG Sigmaringen ausgegraben:


Völkerrechtliche Verträge, wie das Tokioter Abkommen, regeln keine individuelle Rechte, sondern richten sich an Staaten, so dass ich hier nicht weiter graben würde. Und um Verträge, aus denen man individuelle Rechte herleiten kann, geht es ja nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.014
13.424
Nachfrage:

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf
a) Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
b) Handlungen, welche, gleichviel ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.

Hatte ich gesehen, deshalb die Ergänzung in meinem Post im Hinblick auf die Sicherheit an Bord. Sinn und Zweck (Art. 31 WVR). Es geht um die aktuelle Sicherheit an Boed im laufenden Betrieb und nicht um eine abstrakte bzw. konkrete Ansteckungsgefahr. Eine Ansteckung würde den Flugbetrieb ja nicht gefährden, sondern erst einige Tage später Wirkung entfalten.

Die "Ordnung an Bord" - Sicherheit und Ordnung nach deutsch-polizeirechtlichem Verständnis - wäre aber auch beeinträchtigt, wenn ein Passagier Ordnungswidrigkeiten beginge.

Was er aber nicht tut, da das IfSG die Maskenpflicht nur "bundesweit" vorschreibt.

Aber den völkerrechtlichen Aspekt würde ich tatsächlich offen lassen, weil ein Land tatsächlich nur Seuchenbekämpfungsvorschriften für sein eigenes Territorium regeln kann. Ansonsten wäre das ja ein Eingriff in die Souveränität eines anderen Staates. Für TGVs käme ja auch niemand auf die Idee die deutschen Regelungen auf die Strecke Saarbrücken-Paris anzuwenden.

Ich denke schon (nicht abschließend geprüft), dass der deutsche Gesetzgeber infektionsschutzrechtliche Regelungen für deutsche Flugzeuge treffen könnte, wenn sich diese nicht in einem anderen Staat befinden.

Das Innere eines Luftfahrzeugs kann, wenn die Türen geschlossen sind, kein rechtsfreier Raum sein.
Ich gehe auch davon aus, wenn zB ich im deutschen Flugzeug rauche, Dich im Flugzeug beleidige oder verbotene Zeichen verwende, dies den deuschen Gesetzen/Rechtssprechung unterliegt.

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich hast Du recht, § 4 StGB, § 5 OWiG.

OT: Wie ist das eigentlich beim Rauchverbot geregelt?

LH macht es, wahrscheinlich um keine unerfreulichen Diskussionen über das Tokioter Abkommen führen zu müssen ;), per AGB Im Geltungsbereich des BNichtrSchG (um es mal ganz bewusst abstrakt zu formulieren) trifft den Betreiber des Verkehrsmittels nur eine Hinweispflicht (§§ 3 f. BNichtrSchG) - also noch weniger als die stichprobenhafte Kontrollpflicht bei der Maske.
 

Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
1.659
688
MUC
Es geht um den Geltungsbereich des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags. Imho passt das hier nicht.



Selbstverständlich nicht. Zu unterscheiden ist zwischen Zivilrecht, Strafrecht und im Falle des IfSG dem Besonderen Verwaltungsrecht. Bei letzterem ist der Geltungsbereich imho auf das Bundesgebiet beschränkt.



Strafrecht ist einfach: § 4 StGB:

"Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

Hier kann es zu Juridriktionskonflikten kommen, z.B. mit dem Territorialitätsprinzip (Maskengegner und Maskenbefürworter prügeln sich im Flugzeug nach der Landung in Paris. Ich gehe davon aus, dass das französische Strafrecht hier eine Zuständigkeit aufgrund des Tatortes vorsieht).

Bezüglich des Rauchens gelten zivilrechtliche Regelungen, z.B. 11.3 ABB der Lufthansa:

"11.3. Alle Lufthansa-Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten."

sowie allgemeine Regelungen:

"11.1. Den Anweisungen der Crew ist Folge zu leisten. Ist Ihr Verhalten an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschließlich der Anweisungen betreffend Rauchverbote, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung dieses Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen. Wir können Ihre Weiterbeförderung verweigern und wegen Ihres Verhaltens an Bord Strafanzeige erstatten."

Aber auch das betrifft nicht das Verwaltungsrecht. Hier haben wir allenfalls die bereits diskutierte Frage, ob durch das "Hausrecht" strengere Regelungen getroffen werden können, als durch das IfSG bzw. das relevante Landesrecht (soweit grundätzlich andwendbar). Dazu hatte @Airsicknessbag eine Entscheidung des VG Sigmaringen ausgegraben:


Völkerrechtliche Verträge, wie das Tokioter Abkommen, regeln keine individuelle Rechte, sondern richten sich an Staaten, so dass ich hier nicht weiter graben würde. Und um Verträge, aus denen man idividuelle Rechte herleiten kann, geht es ja nicht.
Danke für die beiden sehr sachlichen Erklärungen, die insbesondere in diesem Faden die absolute Ausnahme sind.
Ich bin schlauer geworden.
Ende OT meinerseits
 
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Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich über die Funktion "Inhalt melden" an die Moderatoren wenden.