ANZEIGE
Ist das schon mal juristisch wirklich sauber auseinander genommen worden? Zumindest der EuGH sieht das ja alles nicht so eng, "Ausführende Airline" im engen Sinne laut Verordnung ist jedenfalls für den EuGH nicht immer zwingend auch der einzige Anspruchsgegner....
Der EuGH war durchaus kreativ darin, eine ausführende Airline über den Wortlaut der VO hinaus zu finden, vgl. die hier im Thread schon besprochenen Entscheidungen CSA, KLM und American. Kann der nächste rechtsfortbildende Schritt eine "LOT-Entscheidung" sein? Halte ich für möglich, und er wäre auch nicht sehr groß. Aber eine "Lufthansa-Entscheidung"? Schwierig. M.E. eher nicht, aber für ausgeschlossen halte ich es nicht. Miles & More und Air India hingegen halte ich fluggastrechtlich für ausgeschlossen. Erstere, weil sie keine Airline ist, letztere, weil sie eine Nicht-EU-Airline mit Start außerhalb der EU ist.
- EC261/2004 gilt hier nicht.
- Ferner sehe ich hier weder LOT, Lufthansa, noch M&M als Anspruchsgegner. LOT ist pünktlich geflogen und M&M ist nur der Vermittler. Wie kommt jetzt die Lufthansa in Spiel? wg. der 220-Ticketnummer?
- Air India ist hier der Anspruchgegner, denn AI hat den Umsteigeverlust verursacht. Das praktische Problem ist aber, dass Du diesen Anspruch nur in Indien gerichtlich geltend machen kannst. Das ist ist aussichtslos. Eine Gerichtsbarkeit in Deutschland sehe ich hier nicht.
Vielleicht liest Du einfach den Thread einmal, da sind diese Punkte rauf und runter abgehandelt worden.
Wie Kexbox sicherlich schon dem TE gesagt hat ist bei der AI in D nix zu holen.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Air India fluggastrechtliche Ansprüche einfach wegignorieren kann und damit durchkommt. Letztlich werden sie schon zahlen, wenn man sie nur freundlich genug bittet