Genannt wurde allerdings 19.3, was für schlechte Bonität oder falsche Vermögensangaben spricht. Vielleicht wurde mittlerweile nun doch auch bei allen Altkunden eine Schufaabfrage durchgeführt.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig,wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung derberechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für dieEntscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bankverbundene Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutungwaren, oder
- wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder derWerthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung desDarlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unterVerwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder
- wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb dervon der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nacherfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnungzulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 des BürgerlichenGesetzbuches) entbehrlich.