Trotzdem wäre es schön, wenn er mal konkret auf § 675f BGB eingehen würde, anstatt nur über das allgemeine Schuldrecht zu schreiben...
Und auf die Frage, ob andere Direktbanken (z.B. Fidor oder DKB) nun auch rechtswidrig handeln, ist er auch nicht eingegangen.
Und in welcher Gesetzesvorschrift steht denn nun, dass Abhebungen am Automaten und/oder Bankschalter bei der kontoführenden Bank kostenlos sein müssen?Hast du dich denn schon mal damit beschäftigt, welche konkreten Gesetzesvorschriften Anwendung finden?
Und in welcher Gesetzesvorschrift steht denn nun, dass Abhebungen am Automaten und/oder Bankschalter bei der kontoführenden Bank kostenlos sein müssen?
Das ist Richterrecht, das im gewachsenen Schuldrecht wurzelt. Der 675f wird entweder überinterpretiert, oder durch ein kommendes höchstrichterliches Urteil in Anwendungsbereich oder Tragweite zurechtgestutzt werden, da er in Widerspruch zum übrigen Schuldrecht steht.
Hat das hier irgendwer behauptet?
Im deutschen Rechtssystem gibt es kein "Richterrecht", zumindest habe ich sowas mal gelernt.
Freilich, und doch kennt mein Verständnis auch Grenzen; und Verstehen heißt gerade hier für mich keinesfalls immer "Akzeptieren" - das musst du schon verstehenDas versteht man nach dem Gestzestext schon als Laie
1. In AGB für private Girokonten enthaltene Gebührenklauseln für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegen als Preisnebenabreden der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ AGBG § 9 bis AGBG § 11 AGBG.
2. Gebührenklauseln für Einzahlungen am Bankschalter benachteiligen private Girokunden unangemessen und sind deshalb unwirksam. Gleiches gilt für Gebührenklauseln bei Auszahlungen am Bankschalter, die ohne Rücksicht darauf anfallen, ob die Möglichkeit zur kostenfreien Abhebung an Geldausgabeautomaten der Bank besteht.
(Fundstelle: NJW 1994 318)
c) Bei einem aktiven Girokonto ist mit dem Girovertrag eine unregelmäßige Verwahrung gem. § BGB § 700 BGB § 700 Absatz I BGB verbunden (BGHZ 84, BGHZ Band 84 Seite 371 (BGHZ Band 84 Seite 373) = NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 2193 = LM § HGB § 357 HGB Nr. 3). Jedenfalls bei Barauszahlungen am Schalter der kontoführenden Filiale erfüllt die Bekl. nur ihre aus §§ BGB § 700 BGB § 700 Absatz I 3, 695, 697 BGB folgende Rückgabepflicht. Für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei deren Erfüllung kann sie nach dispositivem Gesetzesrecht kein Entgelt beanspruchen. Auch für die Entgegennahme von Bareinzahlungen ist ein solches im Gesetz nicht vorgesehen.
bb) Entgegen der Ansicht der Bekl., der das BerGer. gefolgt ist, kann auch keine Rede davon sein, daß der Kunde bei Barabhebungen am Schalter eine wesentliche (Dienst-) Leistung aus dem Giroverhältnis in Anspruch nimmt. Der Girovertrag dient der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs des Kunden (BGHZ 106, BGHZ Band 106 Seite 259 (BGHZ Band 106 Seite 266) = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 582 = LM § AGBG § 8 AGBG Nr. 14). Bei einer Barabhebung vom aktiven Girokonto handelt es sich dagegen, wie bereits dargelegt, um die Realisierung der fälligen Rückgabeforderung aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrung (§§ BGB § 700 BGB § 700 Absatz I 3, 695 BGB), bei einer Barauszahlung zulasten eines passiven Girokontos um die Auszahlung der Valuta eines vom Kunden gewünschten verzinslichen Darlehens. Für die Berücksichtigung des § HGB § 354 HGB § 354 Absatz I HGB, der eine Geschäftsbesorgung oder eine Dienstleistung der Bank voraussetzt, ist daher entgegen der Ansicht des BerGer. kein Raum.
aa) Das BGB geht als selbstverständlich davon aus, daß jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann: Nach § BGB § 270 BGB § 270 Absatz I BGB hat der Schuldner Geld auf seine Kosten an den Gläubiger zu übermitteln. Zu den Übermittlungskosten zählen nur die Versendungs- und Zustellungskosten, nicht aber die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld. Diese hat der Gläubiger zu tragen. Nach § BGB § 369 BGB § 369 Absatz I BGB beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers für das Ausstellen einer Quittung auf Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der Quittung kann der Gläubiger nicht verlangen (BGHZ 114, BGHZ Band 114 Seite 330 (BGHZ Band 114 Seite 333) = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 1953 = LM § BGB § 369 BGB Nr. 1), obwohl die Quittungserteilung allein im Interesse des Schuldners liegt. Erst recht soll der Gläubiger, so muß daraus gefolgert werden, für die der Quittungserteilung vorausgehende Entgegennahme von Bargeld keine Vergütung verlangen können. Diese Regelungen sind Ausprägungen eines wesentlichen Grundgedankens des Gesetzes. Vergütungspflichtig sind grundsätzlich nur Haupt- und gegebenenfalls Nebenleistungen. Allgemeine Betriebskosten sowie Arbeiten des Gläubigers zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht gesondert (anteilig) zu vergüten (vgl. BGHZ 114, BGHZ Band 114 Seite 330 (BGHZ Band 114 Seite 335) = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 1953 = LM § BGB § 369 BGB Nr. 1). Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, Bargeld, d. h. gesetzliche Zahlungsmittel (§ WÄHRG § 1 WÄHRG § 1 Absatz II WährG, §§ MÜNZG § 2, MÜNZG § 3 MünzG, § BBANKG § 14 BBANKG § 14 Absatz I BBankG) anzunehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 244 Rdnr. 2).
Diese Möglichkeit bietet ja N26 auch über Cash26.Es geht im übrigen lediglich darum, ob eine Bank verpflichtet ist, eine kostenlose Möglichkeit anzubieten, sich das Kontoguthaben auszahlen zu lassen.
Und was willst Du jetzt damit sagen? Das eine Abhebung am Automaten oder am Schalter keine Zahlungsdienstleistung ist?Bei dem, was ich in den Beiträgen über mir so lese, zieht sich in mir einiges zusammen. Ich empfehle die Lektüre der Richtlinie 2009/110/EG und der Richtlinie (EU) 2015/2366, dann dürften die Begriffe E-Geld und Zahlungsdienste etwas klarer werden.
Danke, dann dürfte ja die Diskussion, ob man die Möglichkeit der kostenlosen Abhebung auf 1x pro Monat beschränken darf, ein Ende haben.Es geht im übrigen lediglich darum, ob eine Bank verpflichtet ist, eine kostenlose Möglichkeit anzubieten, sich das Kontoguthaben auszahlen zu lassen. D.h. nicht, dass sie erlauben muss 30mal im Monat kostenfrei Bargeld abzuheben.
In der Stellungnahme vom Wochenende heißt es nun, man habe vor allem solchen Kunden gekündigt, die mehr als 15 Mal im Monat Geld abgehoben hätten. Diese wiesen damit ein „ungewöhnliches Nutzerverhalten“ auf, das sie für das Fintech unattraktiv macht. Darüber hinaus nennt Number 26 als Kündigungsgrund „Missbrauch des Angebots“. Darunter versteht das Fintech nicht nur Geldwäsche, sondern auch das Verhalten von Kunden, die beim Einzelhändler nur Geld einzahlen, um dafür Bonuspunkte zu kassieren.
Wobei das schon etwas unlogisch klingt für meine Ohren. Zum einen gibt es dieses Schuldverhältnisurteil, das sinngemäß sagt, dass der Schuldner kostenlos an sein ihm geschuldetes Geld herankommen muss, so dass eine Onlinebank ohne eignene Filialen und Bankautomaten kostenloses Abheben an Fremdautomaten anbieten muss, zum anderen ist es aber dann OK die kostenlose sofortige Verfügbarkeit auf sagen wir 600€ zu begrenzen ... und im Falle N26, wenn man dann durch tägliche Abhebungen möglichst schnell an das geschuldete Geld zu kommen, fristgemäß zu kündigen.Auch andere Banken lassen dich nicht Millionen in Bar entnehmen.
Normal würde ich das auch so sagen. Aber nach meinem Rechtsverständnis gilt ein Gerichtsurteil für alle gleich und nicht nur für ausgewählte Banken ...Wenn du wirklich regelmäßig große Barbeträge brauchst ist N26 einfach nicht das richtige Produkt für dich.
Im deutschen Rechtssystem gibt es kein "Richterrecht", zumindest habe ich sowas mal gelernt.