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N26

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Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Kann man sich bei den DKB-Geldautomaten auch eine Million auszahlen lassen, wenn man so viel am Konto hat? Soweit ich weiß, nicht...
 

Kasupke

Erfahrenes Mitglied
30.06.2015
586
13
Trotzdem wäre es schön, wenn er mal konkret auf § 675f BGB eingehen würde, anstatt nur über das allgemeine Schuldrecht zu schreiben...

Und auf die Frage, ob andere Direktbanken (z.B. Fidor oder DKB) nun auch rechtswidrig handeln, ist er auch nicht eingegangen.

Hast du dich denn schon mal damit beschäftigt, welche konkreten Gesetzesvorschriften Anwendung finden? Auf was willst du denn mit §675 BGB hinweisen?
 

iStephan

Erfahrenes Mitglied
09.11.2010
1.012
2
Ohne wirklich Experte zu sein, neige ich doch zu der hier vertretenen Auffassung, dass der Schuldner (= die Bank) für die Erfüllung seiner Schuld (Hauptpflicht) kein Extra-Entgelt beanspruchen darf.

Die 675f-Regelung scheint eine Art neu geschaffenes Schlupfloch, durch das Banken verunklaren können Banken zu sein, das heisst, Wertaufbewahrer für andere, die mit den anvertrauten Werten nicht nur prahlen sondern auch wirtschaften können. Da hat wohl erfolgreiche Lobbyarbeit zugeschlagen und die Verbraucherschützer habens zu spät mitbekommen :confused:

Zahlungsdienste - und E-Geld -Klitschen (m.E. Synonyme) müssen nicht umsonst ihre Kunden-Gelder getrennt aufbewahren; bei Banken ist das durchaus anders!
Ich finde, Banken dürfen sich gar nicht auf den 675f berufen; das Wort "Zahlungsdienste" ist vermutlich eine überhastete irreführende unzulässig allgemeine Übersetzung aus irgendeiner EU-Richtlinie.

Da könnten Banken so tun, als ob sie "nur" Zahlungsdienstleister seien - also eine Art verzögerungsfreie "Küchendurchreiche für Geld" - und völlig herunterspielen, dass sie ja mit dem statistischen Bodensatz auf den Girokonten ja wirtschaften können. (Ausreichen an Kreditnehmer, Angleichung von Fristigkeiten und Zeithorizonten usw.) Wenn man den Blick künstlich verengt auf den 675f, dann könnte man meinen, Banken wären nur noch so eine Art besseres Ingenico oder Western Union. Das sind sie aber gerade nicht!

Banken bleiben Banken und können, nur weil sie auch Girokonten anbieten, nicht unter Berufung auf die Zahlungsdienste-Regeln "Jungfrau" spielen. Das Richterrecht bleibt bestehen; notfalls müssen die Regeln halt im Lichte dessen was bisheriges Recht (und indirekt Verfassung) sagen, beleuchtet werden. just my 2 cents ...
 
Zuletzt bearbeitet:

iStephan

Erfahrenes Mitglied
09.11.2010
1.012
2
Das ist Richterrecht, das im gewachsenen Schuldrecht wurzelt. Der 675f wird entweder überinterpretiert, oder durch ein kommendes höchstrichterliches Urteil in Anwendungsbereich oder Tragweite zurechtgestutzt werden, da er in Widerspruch zum übrigen Schuldrecht steht.
 

sparfux

Erfahrenes Mitglied
30.03.2016
1.470
22
Das ist Richterrecht, das im gewachsenen Schuldrecht wurzelt. Der 675f wird entweder überinterpretiert, oder durch ein kommendes höchstrichterliches Urteil in Anwendungsbereich oder Tragweite zurechtgestutzt werden, da er in Widerspruch zum übrigen Schuldrecht steht.

Im deutschen Rechtssystem gibt es kein "Richterrecht", zumindest habe ich sowas mal gelernt.

Der Ablauf wäre dann folgender: Nach 675f dürfen die Zahlungsdienstleister eine Gebühr verlangen. Das versteht man nach dem Gestzestext schon als Laie. Wenn damit ein Kunde nicht einverstanden ist, kann er versuchen, sich durch die Instanzen zu klagen, um höchtricherlich festzustellen, dass dieser Paragraf verfassungswidrig oder anderweitig nichtig ist.

Bis dahin gilt das, was im Gestz steht.
 
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Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Trotzdem sehe ich jetzt nicht, warum der Kunde einer filialenlosen Direktbank das Recht haben soll, jeden Tag seinen 20er aus dem Fremdautomaten zu ziehen. Wenn ihm doch zumutbar ist, dass er sich stattdessen einmal im Monat 600€ holt.
 
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MaxBerlin

Erfahrenes Mitglied
27.01.2015
4.448
14
In the heart of leafy Surrey
Es gibt schon viel zu viel Richterrecht in Deutschland (schon bei so unschuldig erscheinenden Dingen wie dem § 167 Abs. 2 BGB), auch wenn's keiner zugeben mag. Und natürlich kann der Gesetzgeber (in jedem Land) Entwicklungen der Rechtsprechung korrigieren. Sonst würden die Engländer heute noch keinen Vertrag zugunsten Dritter kennen ;) Aber das nur so am Rande.

Bei dem, was ich in den Beiträgen über mir so lese, zieht sich in mir einiges zusammen. Ich empfehle die Lektüre der Richtlinie 2009/110/EG und der Richtlinie (EU) 2015/2366, dann dürften die Begriffe E-Geld und Zahlungsdienste etwas klarer werden.
 

iStephan

Erfahrenes Mitglied
09.11.2010
1.012
2
Im deutschen Rechtssystem gibt es kein "Richterrecht", zumindest habe ich sowas mal gelernt.

Der Fehler, amerikanische Rechtsverhältnisse auf hiesige Verhältnisse einfach zu übertragen, liege mir fern!
Stattdessen ein einfaches Gegenbeispiel:

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht nirgends in deutschen Gesetzestexten und ist dennoch seit 1983 als Grundrecht anerkannt, auch ohne dass jemals der Gesetzgeber ein gleichnamiges Gesetz erlassen hätte.
Es genügte ein ausführlich begründetes Urteil des Bundesverfassungsgerichts :)

Nachtrag, der - ansonsten hochgeschätzte - sparfux schrieb ferner:
Das versteht man nach dem Gestzestext schon als Laie
Freilich, und doch kennt mein Verständnis auch Grenzen; und Verstehen heißt gerade hier für mich keinesfalls immer "Akzeptieren" - das musst du schon verstehen :D
Gesetzestexte einfach unhinterfragt "schlucken" geziemt sich meines Erachtens in einer aufgeklärten Zivilgesellschaft nicht; das mag von unserem obrigkeitsstaatlichen Erbe her noch so sein, aber davon wollen wir doch weg. Einfache Gesetze können die Belange der einfachen Bevölkerung so sehr strangulieren oder stets auch gegen die Verfassung verstoßen, so dass konstruktive Skepsis und stetige Verbesserung der Auftrag sind - nicht blindes Hinnehmen und Gehorsam.

Edit: ich ziehe mich, wie geheißen, zur Lektüre /Nachsitzen zurück :censored:
 
Zuletzt bearbeitet:

Kasupke

Erfahrenes Mitglied
30.06.2015
586
13
Ich zitiere mal ein bisschen aus dem Urteil...

1. In AGB für private Girokonten enthaltene Gebührenklauseln für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegen als Preisnebenabreden der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ AGBG § 9 bis AGBG § 11 AGBG.
2. Gebührenklauseln für Einzahlungen am Bankschalter benachteiligen private Girokunden unangemessen und sind deshalb unwirksam. Gleiches gilt für Gebührenklauseln bei Auszahlungen am Bankschalter, die ohne Rücksicht darauf anfallen, ob die Möglichkeit zur kostenfreien Abhebung an Geldausgabeautomaten der Bank besteht.
(Fundstelle: NJW 1994 318)

und aus der Urteilsbegründung

c) Bei einem aktiven Girokonto ist mit dem Girovertrag eine unregelmäßige Verwahrung gem. § BGB § 700 BGB § 700 Absatz I BGB verbunden (BGHZ 84, BGHZ Band 84 Seite 371 (BGHZ Band 84 Seite 373) = NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 2193 = LM § HGB § 357 HGB Nr. 3). Jedenfalls bei Barauszahlungen am Schalter der kontoführenden Filiale erfüllt die Bekl. nur ihre aus §§ BGB § 700 BGB § 700 Absatz I 3, 695, 697 BGB folgende Rückgabepflicht. Für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei deren Erfüllung kann sie nach dispositivem Gesetzesrecht kein Entgelt beanspruchen. Auch für die Entgegennahme von Bareinzahlungen ist ein solches im Gesetz nicht vorgesehen.

bb) Entgegen der Ansicht der Bekl., der das BerGer. gefolgt ist, kann auch keine Rede davon sein, daß der Kunde bei Barabhebungen am Schalter eine wesentliche (Dienst-) Leistung aus dem Giroverhältnis in Anspruch nimmt. Der Girovertrag dient der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs des Kunden (BGHZ 106, BGHZ Band 106 Seite 259 (BGHZ Band 106 Seite 266) = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 582 = LM § AGBG § 8 AGBG Nr. 14). Bei einer Barabhebung vom aktiven Girokonto handelt es sich dagegen, wie bereits dargelegt, um die Realisierung der fälligen Rückgabeforderung aus der mit dem Girovertrag verbundenen unregelmäßigen Verwahrung (§§ BGB § 700 BGB § 700 Absatz I 3, 695 BGB), bei einer Barauszahlung zulasten eines passiven Girokontos um die Auszahlung der Valuta eines vom Kunden gewünschten verzinslichen Darlehens. Für die Berücksichtigung des § HGB § 354 HGB § 354 Absatz I HGB, der eine Geschäftsbesorgung oder eine Dienstleistung der Bank voraussetzt, ist daher entgegen der Ansicht des BerGer. kein Raum.

und weiter

aa) Das BGB geht als selbstverständlich davon aus, daß jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen kann: Nach § BGB § 270 BGB § 270 Absatz I BGB hat der Schuldner Geld auf seine Kosten an den Gläubiger zu übermitteln. Zu den Übermittlungskosten zählen nur die Versendungs- und Zustellungskosten, nicht aber die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld. Diese hat der Gläubiger zu tragen. Nach § BGB § 369 BGB § 369 Absatz I BGB beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers für das Ausstellen einer Quittung auf Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der Quittung kann der Gläubiger nicht verlangen (BGHZ 114, BGHZ Band 114 Seite 330 (BGHZ Band 114 Seite 333) = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 1953 = LM § BGB § 369 BGB Nr. 1), obwohl die Quittungserteilung allein im Interesse des Schuldners liegt. Erst recht soll der Gläubiger, so muß daraus gefolgert werden, für die der Quittungserteilung vorausgehende Entgegennahme von Bargeld keine Vergütung verlangen können. Diese Regelungen sind Ausprägungen eines wesentlichen Grundgedankens des Gesetzes. Vergütungspflichtig sind grundsätzlich nur Haupt- und gegebenenfalls Nebenleistungen. Allgemeine Betriebskosten sowie Arbeiten des Gläubigers zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht gesondert (anteilig) zu vergüten (vgl. BGHZ 114, BGHZ Band 114 Seite 330 (BGHZ Band 114 Seite 335) = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 1953 = LM § BGB § 369 BGB Nr. 1). Zu diesen Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, Bargeld, d. h. gesetzliche Zahlungsmittel (§ WÄHRG § 1 WÄHRG § 1 Absatz II WährG, §§ MÜNZG § 2, MÜNZG § 3 MünzG, § BBANKG § 14 BBANKG § 14 Absatz I BBankG) anzunehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 244 Rdnr. 2).

Den Rest dürft ihr euch gerne selbst suchen...

Es geht im übrigen lediglich darum, ob eine Bank verpflichtet ist, eine kostenlose Möglichkeit anzubieten, sich das Kontoguthaben auszahlen zu lassen. D.h. nicht, dass sie erlauben muss 30mal im Monat kostenfrei Bargeld an fremden Automaten auf dem ganzen Planeten abzuheben. Denn - wie pimpcoltd weiter vorne schonmal ausgeführt hat - das wurde im vorliegenden Urteil überhaupt nicht behandelt.
 
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Auf den Punkt gekommen

Reguläres Mitglied
06.01.2016
59
0
Ordentliche Kündigung N26

...ist ja alles interessant - dennoch mal b2t:

Nach einem sonntäglichen Plausch ist mir folgender Fall bekannt:

Drei versch. N26-Konten. Das am Längsten bestehende (seit ca. einem Jahr) wurde neben regelmäßigen Kartenzahlungen und weiteren "harmlosen" Transaktionen seit Jahresbeginn zudem auch mehrmals die Woche (nicht konsequent jeden Tag und auch immer deutlich abseits des 999er-Limits) mit Real-Besuchen unter Verwendung einer bonusrelevanten KK bedient.

Die anderen zwei Konten kamen erst in 2016 hinzu und wurden ebenfalls wie oben beschrieben verwendet. Alle drei bezogen über mehrere Monate nur sehr vereinzelt (max. 1x pro Monat) Bargeld.

Einziger Unterschied: Das älteste Konto schickte die Einzahlungen nach Freigabe wieder direkt auf's KK-Konto. Die der beiden anderen gingen einen weiteren Umweg - ebenso bargeldlos.

Fazit: Das Erstbeschriebene wurde ordentlich gekündigt. Die beiden anderen (noch?) nicht.
 

sparfux

Erfahrenes Mitglied
30.03.2016
1.470
22
Bei dem, was ich in den Beiträgen über mir so lese, zieht sich in mir einiges zusammen. Ich empfehle die Lektüre der Richtlinie 2009/110/EG und der Richtlinie (EU) 2015/2366, dann dürften die Begriffe E-Geld und Zahlungsdienste etwas klarer werden.
Und was willst Du jetzt damit sagen? Das eine Abhebung am Automaten oder am Schalter keine Zahlungsdienstleistung ist?
 

Amino

Erfahrenes Mitglied
03.04.2016
3.836
64
Wien
Es geht im übrigen lediglich darum, ob eine Bank verpflichtet ist, eine kostenlose Möglichkeit anzubieten, sich das Kontoguthaben auszahlen zu lassen. D.h. nicht, dass sie erlauben muss 30mal im Monat kostenfrei Bargeld abzuheben.
Danke, dann dürfte ja die Diskussion, ob man die Möglichkeit der kostenlosen Abhebung auf 1x pro Monat beschränken darf, ein Ende haben.

Problematisch ist natürlich immer noch die Tatsache, dass ein Automat nicht unbegrenzt Geld ausgibt. Hat die Wirecard-Bank eigentlich irgendwo eine Filiale, wo man beispielsweise eine Million vom N26-Konto abheben könnte?
 

Darkside

Reguläres Mitglied
05.06.2016
93
0
Gut, dass wir nicht alles selbst recherchieren müssen:

faz number 26

In der Stellungnahme vom Wochenende heißt es nun, man habe vor allem solchen Kunden gekündigt, die mehr als 15 Mal im Monat Geld abgehoben hätten. Diese wiesen damit ein „ungewöhnliches Nutzerverhalten“ auf, das sie für das Fintech unattraktiv macht. Darüber hinaus nennt Number 26 als Kündigungsgrund „Missbrauch des Angebots“. Darunter versteht das Fintech nicht nur Geldwäsche, sondern auch das Verhalten von Kunden, die beim Einzelhändler nur Geld einzahlen, um dafür Bonuspunkte zu kassieren.

N26 scheint klar zu sein, dass sie rechtlich nichts in der Hand haben. Das brauchen Sie aber auch nicht für die Kündigungen, wie es ja hier schon besprochen wurde. Ich vermute, dass weitere Kündigungen folgen werden.
 
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Darkside

Reguläres Mitglied
05.06.2016
93
0
@Amino: Auch andere Banken lassen dich nicht Millionen in Bar entnehmen. Du hast ein Monatslimit von 20.000€ bei N26 für Entnahmen. Das ist unter den Direktbanken eines der Höchsten.

Es gibt allerdings als Service von Fremdbanken die Möglichkeit Blitzüberweisungen zur Barauszahlung zu veranlassen. Hierbei musst du die große Entnahme mehrere Tage vorher bei deiner lokalen Fremdbank ankündigen. Wirecard überweist dann der Fremdbank per Blitzüberweisung den Betrag und zahlt ihn dir am Schalter aus. So etwas lassen sich die Fremdbanken natürlich fürstlich entlohnen...
 
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iStephan

Erfahrenes Mitglied
09.11.2010
1.012
2
Eine weitere Möglichkeit ist der Bargeldservice der Netbank.
Wer das möchte, kann sich eine Ladung Geld per Post nachhause schicken lassen - und dann dieses in einen großen Bottich bzw. Schaff schütten und sich, wie weiland Dagobert Duck in seinem Geldspeicher, dann vor Behagen grunzend in den Talern wälzen ;-)
 
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sparfux

Erfahrenes Mitglied
30.03.2016
1.470
22
Auch andere Banken lassen dich nicht Millionen in Bar entnehmen.
Wobei das schon etwas unlogisch klingt für meine Ohren. Zum einen gibt es dieses Schuldverhältnisurteil, das sinngemäß sagt, dass der Schuldner kostenlos an sein ihm geschuldetes Geld herankommen muss, so dass eine Onlinebank ohne eignene Filialen und Bankautomaten kostenloses Abheben an Fremdautomaten anbieten muss, zum anderen ist es aber dann OK die kostenlose sofortige Verfügbarkeit auf sagen wir 600€ zu begrenzen ... und im Falle N26, wenn man dann durch tägliche Abhebungen möglichst schnell an das geschuldete Geld zu kommen, fristgemäß zu kündigen.

Also das passt doch irgendwie nicht zusammen.
 
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Darkside

Reguläres Mitglied
05.06.2016
93
0
Wenn du über Cash26 abhebst (kostenlos) wirst du sicher nicht gekündigt. Wenn du täglich abhebst bist du allerdings erst nach 20 Tagen am Monatslimit. Wenn du wirklich regelmäßig große Barbeträge brauchst ist N26 einfach nicht das richtige Produkt für dich. Es gibt aber sicher Schweizer Banken da kannst du auch mal 6 oder 7 stellig Bar abheben ;=)

Man muss auch noch erwähnen dass die Limite natürlich den Banken dienen, denn sie zahlen so weniger für die Bargeldhaltung vor Ort und es bietet einen gewissen Schutz vor Bank-Runs.
 

sparfux

Erfahrenes Mitglied
30.03.2016
1.470
22
Wenn du wirklich regelmäßig große Barbeträge brauchst ist N26 einfach nicht das richtige Produkt für dich.
Normal würde ich das auch so sagen. Aber nach meinem Rechtsverständnis gilt ein Gerichtsurteil für alle gleich und nicht nur für ausgewählte Banken ...
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
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Number26

Im deutschen Rechtssystem gibt es kein "Richterrecht", zumindest habe ich sowas mal gelernt.

Ich will gar nicht fragen, wo du das gelernt hast.

Ein letzter Satz noch: Eine Sonderregelung kann nur da verdrängende Wirkung entfalten, wo ihre Voraussetzungen gegeben sind.
 
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