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DAS ist dann wohl die schleichende Gleichschaltung der Altkunden.
Eine als kleingedruckter Sternchentext verpackte Mitteilung einer Konditionsänderung dürfte für Altkunden nicht wirksam sein.
Denn beim Vertragsabschluss war folgendes vereinbart:
Der Antragsteller... beantragt für sich ... unter Anerkennung der Kreditkartenbedingungen...:
II. Entgelte
...
Weitere Entgelte, welche mit der Nutzung der Karte verbunden sein können (z.B.... Gebühren für Auslandseinsatz, Gebühren für Bargeldabhebungen oder Ähnliches), sind wie folgt geregelt: ... Gebühr für Auslandseinsatz zzgl. 0,00 %
Bargeldverfügungen aus Guthaben EUR 0,00
Bargeldverfügungen aus debitor. Kontostand EUR 0,00
...
3. Änderungen der... Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Karteninhaber die Änderungen angeboten, kann er den Kreditkartenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für den gekündigten Kreditkartenvertrag nicht zugrunde gelegt.