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Ne, das kann nicht sein.
Du sagst ja "a" und dann kommt die Antwort (von Unister oder der Airline) mit einem "b".
In dem Fall von tian und mir sehe ich das anders:
1. Kunde gibt zwei Willenserklärungen ab. (i) Ich will Flug X zum Preis Y (ii) Ich will unentgeltlichen Vermittlungsvertrag mit Unister
2. Unister übermittelt (!) 2 Willenserklärung: (i) Die Airline gibt die Flug X zu Preis Y (ii) Hier ist dein Vermittlungsvertrag mit Unister. Für ~ 40-50 EUR
Meiner Ansicht nach besteht daher dann auch ein wirksamer Vertrag über das Flugticket mit der Airline. Der Vermittlungsvertrag mit Unister ist jedoch nicht zustandegekommen (sich nicht deckende Willenserklärungen = Neues Angebot, § 150 Abs. 2 BGB).
= Ticketpreis ist geschuldet, weitere Gebühren an Unister jedoch nicht.
Habe ich hier einen Denkfehler?
Du sagst ja "a" und dann kommt die Antwort (von Unister oder der Airline) mit einem "b".
In dem Fall von tian und mir sehe ich das anders:
1. Kunde gibt zwei Willenserklärungen ab. (i) Ich will Flug X zum Preis Y (ii) Ich will unentgeltlichen Vermittlungsvertrag mit Unister
2. Unister übermittelt (!) 2 Willenserklärung: (i) Die Airline gibt die Flug X zu Preis Y (ii) Hier ist dein Vermittlungsvertrag mit Unister. Für ~ 40-50 EUR
Meiner Ansicht nach besteht daher dann auch ein wirksamer Vertrag über das Flugticket mit der Airline. Der Vermittlungsvertrag mit Unister ist jedoch nicht zustandegekommen (sich nicht deckende Willenserklärungen = Neues Angebot, § 150 Abs. 2 BGB).
= Ticketpreis ist geschuldet, weitere Gebühren an Unister jedoch nicht.
Habe ich hier einen Denkfehler?