ANZEIGE
Wenn ich normal überweise, so steht die Überweisung sofort nach TAN Freigabe als Buchung drin.{/quote]
So sollte es sein, naja mal beobachten bei der SPK Reichenau
Wenn ich normal überweise, so steht die Überweisung sofort nach TAN Freigabe als Buchung drin.{/quote]
So sollte es sein, naja mal beobachten bei der SPK Reichenau
So kenne ich das auch von der Sparkasse, etwas anderes habe ich noch nie gehabt.Wenn ich normal überweise, so steht die Überweisung sofort nach TAN Freigabe als Buchung drin.
Sparkassenrecht ist Ländersache. Verallgemeinernd von einem nicht mehr stattfindenden Regionalprinzip zu sprechen ist daher falsch, außer du hast das nach dem Studium aller 16 Sparkassengesetze für Recht erkannt. Da widerspreche ich: Im NRW-SpkG z.B. wird vorgeschrieben, dass eine Sparkasse nur ausnahmsweise Kreditgeschäfte mit Personen außerhalb ihres Trägergebiets machen darf.Zum Regionalprinzip: dies findet ja im Grunde nicht mehr statt, es hat besagt das man nur vor Ort Kunde sein kann, sofern man ein neues Konto abschließt.
Wo habe ich etwas von "kostenlos" geschrieben? Die Sparkassen erhalten in jedem Falle von meiner Bank ein gebührendes Entgelt (das, so las ich einst, in keinem Land der Welt höher ausfällt, als in Deutschland).ist für alles Drumherum verantwortlich und dann willst du als Fremdkunde ein Anrecht dort kostenlos dein Bargeld abheben zu können?
Fadenscheinige Begründung? Hat der BGH 2011 daher zu Gunsten der Direktbanken und deren Kunden entschieden? https://www.welt.de/finanzen/verbra...sse-muss-Blockade-am-Geldautomat-beenden.htmlDa ist es aus meiner Sicht lustig mit Fadenscheinigen Begründungen irgendwas einzufordern.
Durch diese Methodik soll offenbar erreicht werden, dass Direktbankkunden mit höherem Barbedarf mehrfach abheben, damit die Bank des Kunden mehrfach das Entgelt i.H.v. 1,74 € zahlen muss. Das, obwohl nach § 2 (3) S. 2 SpkG NRW die Gewinnerzielung nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs ist.Ich finde die Sperren bzw. auch Limits (oftmals 200€) absolut legitim und vertretbar
Auf eine Frage bist Du leider nicht eingegangen. Wenn GAA so hochprofitabel sind wie Du schreibst, warum betreiben die Direktbanken dann nicht ein eigenes Netz? Ist doch quasi eine Cash Kuh. Und darum wird wohl an deiner Rechnung etwas falsch sein.Sparkassenrecht ist Ländersache. Verallgemeinernd von einem nicht mehr stattfindenden Regionalprinzip zu sprechen ist daher falsch, außer du hast das nach dem Studium aller 16 Sparkassengesetze für Recht erkannt. Da widerspreche ich: Im NRW-SpkG z.B. wird vorgeschrieben, dass eine Sparkasse nur ausnahmsweise Kreditgeschäfte mit Personen außerhalb ihres Trägergebiets machen darf.
Wo habe ich etwas von "kostenlos" geschrieben? Die Sparkassen erhalten in jedem Falle von meiner Bank ein gebührendes Entgelt (das, so las ich einst, in keinem Land der Welt höher ausfällt, als in Deutschland).
Gemäß § 2 (1) SpkG NRW haben Sparkassen die Aufgabe, der geldwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung zu dienen. Dieser Pflicht kommen Sparkassen nicht nach, wenn sie Teilen der Bevölkerung die Barauszahlung aus unsachlichen Gründen (jedenfalls in der Beziehung Kunde <=> Sparkasse) verwehren. Regelungen wie im NRW-SpkG finden sich in den Sparkassengesetzen aller Länder. Einheitlich steht drin, dass Sparkassen dem Gemeinwohl dienen sollen.
Fadenscheinige Begründung? Hat der BGH 2011 daher zu Gunsten der Direktbanken und deren Kunden entschieden? https://www.welt.de/finanzen/verbra...sse-muss-Blockade-am-Geldautomat-beenden.html
Durch diese Methodik soll offenbar erreicht werden, dass Direktbankkunden mit höherem Barbedarf mehrfach abheben, damit die Bank des Kunden mehrfach das Entgelt i.H.v. 1,74 € zahlen muss. Das, obwohl nach § 2 (3) S. 2 SpkG NRW die Gewinnerzielung nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebs ist.
Bei einer Abhebung von 10 € entsprechen 1,74 € einer enormen Marge von 17,4 %. Bei einer durchschnittlichen Abhebung von 248 € (vgl. Statista, „So viel Geld heben Deutsche am Automaten ab“) können vollgefüllte Automaten (500.000 €) 2.016 Mal 1,74 €, also 3.507 € Gebühren einnehmen.
Nach einer Analyse von „Der Bank Blog“, im Artikel „Über 115.000 SB-Geräte in deutschen Kreditinstituten - Analyse der Kundenselbstbedienung bei Banken und Sparkassen“ vom 07.03.16, betragen die Betriebskosten eines Geldautomaten in Deutschland rund 12.000 € im Jahr. Die Arbeitsgemeinschaft Geldautomaten spricht von 15 bis 19 Tausend.
Der DSGV selbst spricht in seinem Infotext „Wie funktioniert ein Geldautomat“ von Automaten, die pro Woche mehrere Male befüllt werden müssen; an weniger belebten Standorten oft nur vierzehntägig.
Ausgehend vom schlechtesten Fall, also dass es 14 Tage braucht, bis ein Automat erneut befüllt werden muss, so betrügen die Einnahmen - wären es denn nur Direktbankkunden (bei denen die Sparkasse die angeblich viel zu niedrigen 1,74 € Gebühr erhält) die abheben - pro Geldautomat mindestens 3.507 € je 14 Tage. Zum Vergleich: selbst bei 19.000€/Jahr im Jahr Betriebskosten (der höchstgenannten Zahl einer Lobby-Institution - Lobby-Institutionen stellen die Tatsachen erfahrungsgemäß „schlimmer“ da, als sie sind), so würden dies im selben Zeitraum Betriebskosten von maximal 365,38 € bedeuten.
Ergo: bei möglichen Einnahmen von 3.507 € und gleichzeitigen Höchstausgaben von 365,38 € erwirtschaftet ein durchschnittlicher Geldautomatenbetreiber an einem wenig frequentierten Ort einen Gewinn von über 3.140 € pro 14 Tage pro Automat. Es erscheint mir daher, als würden - wie die Sparkassen vorgeben - nicht sie die Direktbankkunden mittragen, sondern die Direktbank die Sparkassenkunden (Querfinanzierung). Erschreckend ist, dass die Sparkassen bei Abhebung mit Girocard oder MasterCard i.d.R. 5 - 7 € verlangen.
Trägerin der Sparkasse ist die öffentliche Hand, weswegen Sie nicht nur dem Sparkassengesetz des Landes, sondern auch dem Grundgesetz unterworfen sind (vgl. Urteil des BGH vom 05. Mai 2015, Az.: XI ZR 214/14).
Als Argument für o.g. Praktik, (Direktbank-)Visas zu sperren, nutzen die Sparkassen, dass auch Kunden fremder Institute Bargeld abheben können - mit der girocard. Hintergrund dieser Argumentation ist offensichtlich, dass die girocard-Betreiberin - deren Eigentümerin zu 40,7 % Sparkassen sind - Kundenentgelte gestattet.
Das Argument ist jedoch akausal - schon allein, weil die Sparkassen sich nicht darauf verlassen dürften, dass das Fremdinstitut seine Kunden mit der girocard ausstattet (was, wie wir alle wissen, ja jetzt so langsam in Mode kommt). Maßgeblich ist nicht, dass auch fremde Kunden (irgend)eine Möglichkeit der Bargeldbeschaffung an Sparkassen-Automaten haben, sondern der Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz. Dieser besagt, dass die öffentliche Hand Gleiches gleich behandeln muss: Sie können also nicht dem einen Kunden gestatten, mit der Visa-Karte abzuheben, und dies dem anderen verwehren.
Man darf nicht vergessen, was die Sparkassen sind: im Endeffekt die Kommune. Eine Kommune die ihren Bürgern vorschreibt, mit welcher Karte sie wie viel Bargeld abheben dürfen (und ob sie überhaupt Bargeld abheben dürfen). So geht das nicht!
Offenbar hast du vom juristischen Hintergrund und den tatsächlichen Begebenheiten keinen blassen Schimmer. Dann sollte man aber nicht in alter Hausfrauenmanier seine Renitenz demonstrieren. Wie man so einen Stuss dann noch liken kann...
Gemäß § 2 (1) SpkG NRW haben Sparkassen die Aufgabe, der geldwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung zu dienen. Dieser Pflicht kommen Sparkassen nicht nach, wenn sie Teilen der Bevölkerung die Barauszahlung aus unsachlichen Gründen (jedenfalls in der Beziehung Kunde <=> Sparkasse) verwehren. Regelungen wie im NRW-SpkG finden sich in den Sparkassengesetzen aller Länder. Einheitlich steht drin, dass Sparkassen dem Gemeinwohl dienen sollen.
Fadenscheinige Begründung? Hat der BGH 2011 daher zu Gunsten der Direktbanken und deren Kunden entschieden? https://www.welt.de/finanzen/verbra...sse-muss-Blockade-am-Geldautomat-beenden.html
Das BGH hat sich jedenfalls mit der Sache schon einmal auseinandergesetzt und offenbar keine Fehler an der Entscheidung des OLG München gefunden. Die Entscheidung habe ich verlinkt, weil sie als einzige das Thema Visa-Sperre seitens den Sparkassen höchstrichterlich behandelt wurde. In Ermangelung eines Falls verfassungsrechtlicher Natur habe ich diese Klage kartellrechtlicher Natur rausgesucht.Bei dem Beschluss des BGH (KZR 82/10 vom 28.06.2011) handelt es sich um die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgehende Urteil des OLG München.
Das sehe ich anders. Hier geht es nicht um eine vertragliche Beziehung, sondern um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Wenn mir die in kommunaler Trägerschaft befindliche Sparkasse das Bargeldabheben verwehrt, obwohl sie es anderen - im Wesentlichen gleichen Fällen - ermöglicht, so verletzt sie mich in diesem Moment in meinem Recht auf Gleichheit und begründet eine Klagebefugnis nach § 90 BVerfGG.Einen Anspruch des Karteninhabers unmittelbar gegen die Sparkasse halte ich für fernliegend.
Im Beispiel des SpkG NRW ist von (Fremd)Kunde nicht die Rede, sondern von "der Bevölkerung". Bei der Stadtverwaltung ist man ja auch kein Kunde, sondern ein Bürger. Zumal die sparkassenrechtlichen Bestimmungen hier gar nicht die Maßgabe sind. Man kann sie lediglich nutzen, um seine Argumentation zu untermauern. Als Begründung des Rechtsanspruchs genügt die Ungleichbehandlung durch eine Staatsgewalt.Sparkassenrechtliche Bestimmungen zur Geschäftspolitik dürften, sofern nicht ausdrücklich geregelt, auch keinen Individualanspruch auf Zugang zu Leistungen der Sparkasse begründen, wenn die Nutzung als Fremdkunde erfolgt.
Du hast die Quintessenz meiner Aussage nicht verstanden, obwohl ich sie wirklich anschaulich und ausführlich in meinem Beitrag auf Atzes Nachfrage dargelegt habe. Der Fakt ist, dass der Grund eines unwirtschaftlichen Geldautomatenbetriebs nicht der ist, dass unliebsame Direktbankkunden Geld abheben. Diese sind es, die einen Automatenbetrieb überhaupt erst wirtschaftlich oder weniger unwirtschaftlich gestalten. Anders gesagt: die Automaten sind nur deshalb unwirtschaftlich, weil die eigenen Kunden sie benutzen. Daher wollen viele Sparkassen von den Fremdkunden horrende Gebühren, obwohl sie allein durch die 1,74 € schon ein Mehrfaches ihrer tatsächlichen Ausgaben einnehmen. Fremdkunden sollen die Kunden der Sparkasse effektiv gesehen mittragen - im Außenauftreten der Sparkassen heißt es aber, 1,74 € sei zu wenig. Und weil Visa direkte Kundenentgelte verbietet, verbietet die Sparkasse manche Visa-Karten.Die Wirtschaftlichkeitsrechnungen von Geldautomaten sind durch die drastische Zunahmen von Sprengungen komplett auf den Kopf gestellt worden, das nur am Rande.
Die Lösung liegt aber dann doch auf der Hand: Die Sparkassen sollen 5-7€ direktes Kundenentgelt von den Visa-Abhebungskunden verlangen. Soweit ich weiß dürfen sie das inzwischen auch schon, verzichten aber bei Visa-Karten derzeit noch darauf, aus welchen Gründen auch immer.Es ist auffällig, dass Sperren nur oder fast nur die Visa-Karte von den Banken, die ihren Kunden kostenlose Barabhebungen anbieten, betreffen. Die Sparkassen wollen, dass mit MasterCard oder Girocard abgehoben wird - eben weil es dann statt 1,74 € 5-7 € gibt. Oder es gibt das Kundenentgelt sogar noch on top zu den 1,74 €, das kann ich dir leider nicht sicher beantworten.
Ich bin davon ja nicht betroffen. Ich wollte lediglich auf die generelle Verfassungswidrigkeit aufmerksam machen.Ich verstehe dein Problem trotzdem nicht, wenn du damit nicht einverstanden bist, verklage doch die jeweilige Sparkasse vor Ort. Ich bin gespannt!
Aus meiner nicht. Begründung s.o.Aus meiner Sicht ist die Umsetzung absolut nachvollziehbar und in Ordnung.
Habe ich das nicht schon deutlich genug dargelegt? Ich wiederhole mich nur! Manche Leute werden es halt nie verstehen...Die Sparkassen sollen für sich entscheiden wer, ob und zu welchen Konditionen jemand dort Bargeld bekommt. Ich sehe darin nichts verwerfliches. Wo ist da jetzt ein Problem?
Es geht nicht um spezifische/anwendungsfallbezogene, sondern ums Grundsätzliche.Gerade bei Leute hier aus dem Forum
Soweit ich weiß auch. Vielleicht war es aber eine Fehlmeldung oder es gibt spezielle Verträge zwischen Spk und Visa. Oder sie führen das nur weiterhin als Grund an, um einen zu haben, sich nicht durch Direktbanken ausnutzen zu lassen - um es aus ihrer Sicht auszudrücken.Soweit ich weiß dürfen sie das inzwischen auch schon, verzichten aber bei Visa-Karten derzeit noch darauf, aus welchen Gründen auch immer.
Es wird in dem Sinne nichts reguliert. Der Kommune würde man nur auf die Finger hauen, sich an Recht und Gesetz zu halten. Am Ende würde es zum Gemeinwohl (also einem der Grundsätze der Sparkasse) beitragen, wenn man - unabhängig von verwendeter Karte oder ausstellender Bank - Bargeld bei der Sparkasse abheben kann.Ich sehe hier keine direkte oder indirekte Notwendigkeit, da irgendetwas zu regulieren,
Ist der Kontowecker mit Push bei deinem Konto kostenlos inklusive?Kontowecker per Push haben jetzt mehr Infos: Anhang anzeigen 155202
Das sehe ich nicht so, da das Bereitstellen von Geldautomaten durch die Sparkasse keine hoheitliche Tätitgkeit ist, wo deine Argumentation zutreffen würde. Die Sparkasse ist in dieser Hinsicht privatwirtschaftlich tätig. Die Sparkassen unterliegen ja auch der Körperschaftssteuer, da sie ein Betrieb gewerblicher Art sind, während ein Betrieb hoheitlicher Art der Körperschaftsteuer nicht unterliegt.Und wenn jetzt noch jemand sagt: die Sparkassen betreiben die Automaten ebenso nur für die eigenen Kunden. Wie gesagt: Sparkasse = Kommune
Kommune = Grundgesetz achten
Grundgesetz = Gleichheitsgrundsatz (aber auch Verhältnismäßigkeitsprinzip, Sachlichkeitsgebot bei Entscheidungen)
Gleichheitsgrundsatz = Für alles (was gleich - i.S.d. Auslegung des GG durchs BVerfG - ist) zu gleichen Bedingungen da
Alles andere wäre ein Bürger zweiter Klasse und staatliche Bevormundung, was dem liberalen Rechtsstaat, den unser Grundgesetz vorsieht, widerstreben würde.
Privatbanken z.B. können institutsfremden Kunden die Barauszahlung versagen, da sie dem Grundgesetz nicht (unmittelbar) unterworfen sind. Daher gilt vorangebrachte Argumentation nur für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.
Erkläre bitte, inwiefern hoheitliche Tätigkeiten hier von Interesse sind. Diese stehen nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Sachverhalt. Das Grundgesetz schreibt der öffentlichen Hand vor, die Grundrechte der Bürger und das Grundgesetz im Allgemeinen bei jeglichem Handeln oder Unterlassen zu achten. Diese Pflicht ist allumfassend und gilt nicht nur während der Ausübung von Hoheitsrechten.Das sehe ich nicht so, da das Bereitstellen von Geldautomaten durch die Sparkasse keine hoheitliche Tätitgkeit ist,
Die Sparkassen unterliegen der Körperschaftssteuer, da diese für alle juristischen Personen gilt - unabhängig ob diese Person dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzuteilen ist. Ein "Betrieb hoheitlicher Art", nehmen wir mal die Polizei oder das Bürgeramt, ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, handelt jedoch nicht gewerblich und ist daher ausgenommen (§ 5 (1) Nr. 9 KStG).Die Sparkassen unterliegen ja auch der Körperschaftssteuer, da sie ein Betrieb gewerblicher Art sind, während ein Betrieb hoheitlicher Art der Körperschaftsteuer nicht unterliegt.
Interessant. Da lobst und verteidigst du erst oben die "Abzocke" und das "Verhalten" der Sparkassen gegenüber Fremdkunden an ihren Automaten als gerechfertigt. Und dann sprichst du beim Verhalten gegenüber den eigenen Kunden; nämlich beim "Kontowecker"; plötzlich von "Wucher"?????Ist der Kontowecker mit Push bei deinem Konto kostenlos inklusive?
Ich finde die Funktion auch super, meine Sparkasse verlangt jedoch absolut Wuchermäßig pro Push Kontowecker 0,99€. Wahnsinn. Dadurch entstehen der Sparkasse doch keinerlei Kosten, es ist eine simple Benachrichtigung auf dem Smartphone. Das kann doch niemand zu solchen Konditionen nutzen.
Das Grundgesetz gilt nicht nur für Behörden/Sparkassen sondern für Alle. Das haben alle Unternehmen zu achten und nicht wie du behauptest Privatunternehmen wären nicht unmittelbar betroffen. Du vermischst dort einfach Dinge.Erkläre bitte, inwiefern hoheitliche Tätigkeiten hier von Interesse sind. Diese stehen nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Sachverhalt. Das Grundgesetz schreibt der öffentlichen Hand vor, die Grundrechte der Bürger und das Grundgesetz im Allgemeinen bei jeglichem Handeln oder Unterlassen zu achten. Diese Pflicht ist allumfassend und gilt nicht nur während der Ausübung von Hoheitsrechten.
Naja, 0,99€ pro Push-Nachricht ist das nun auch. Ich habe unter anderem meine ganz alte Sparkasse verlassen, weil ich dort immer 0,10€ pro pushTAN zahlen musste und knapp 2€ pro Echtzeitüberweisung. Bei der Naspa habe ich jetzt pushTAN, Echtzeitüberweisung und Kontowecker alles inklusive. Wenn der Kontowecker jetzt nicht erst 15min eine Pushnachricht schicken würde wäre es aber noch besser ;-)Interessant. Da lobst und verteidigst du erst oben die "Abzocke" und das "Verhalten" der Sparkassen gegenüber Fremdkunden an ihren Automaten als gerechfertigt. Und dann sprichst du beim Verhalten gegenüber den eigenen Kunden; nämlich beim "Kontowecker"; plötzlich von "Wucher"?????![]()