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Sparkassen, die ein kostenfreies Konto anbieten?

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AJ44

Erfahrenes Mitglied
24.03.2019
7.519
6.678
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Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
…aber möglich;)die müssen auch irgendwie rentabel und sinnvoll wirtschaften. Was sind denn das für Gutmenschen Gedanken.

Die Sparkasse Bremen schließt das Jahr 2020 mit einem Gewinn von 21,4 Millionen Euro ab.
Muss das Geld dann jetzt gespendet werden?:ROFLMAO:
 

danchel

Erfahrenes Mitglied
15.12.2015
870
210
Ich finde es OK, dass die Sparkassen dir Visa-Karten von DKB etc. nicht annehmen.
Die Ausführungen hier, die Sparkassen verhalten sich dabei nicht verfassungsgemäß, sind nicht zutreffend. Die Sparkassengesetze regeln die Gleichbehandlung. D.h. jeder darf dort gleibehandelt Kunde werden. Und daran halten die sich auch. D.h. aber nicht, dass ein Nichtkunde des Instituts gleichbehandelt werden muss. Als DKB Visa Kunde bin ich nunmal kein Kunde der Sparkasse. Und die These wird durch Wiederholungen auch nicht besser.

Es steht natürlich jedem frei, die Justiz anzurufen.
Ich hätte Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Einfacher ist es, einfach Sparkassenkunde zu werden. Mit 1822 z.B. kosten- und stressfrei.
Es geht dabei nicht um irgendwelche Sparkassengesetze oder so. Die Vertragsbedingungen von Visa verpflichten ein Institut, wenn Visa akzeptiert oder ausgegeben wird, alle Visa-Karten gleich zu behandeln. Es steht der Sparkasse frei einen solchen Vertrag mit Visa abzuschließen oder eben nicht.
 

ThePaddy

Erfahrenes Mitglied
03.01.2019
1.322
396
STR
Ist der Kontowecker mit Push bei deinem Konto kostenlos inklusive?
Ich finde die Funktion auch super, meine Sparkasse verlangt jedoch absolut Wuchermäßig pro Push Kontowecker 0,99€. Wahnsinn. Dadurch entstehen der Sparkasse doch keinerlei Kosten, es ist eine simple Benachrichtigung auf dem Smartphone. Das kann doch niemand zu solchen Konditionen nutzen.
Ja, hab somit auch ~5 Wecker aktiv :)
 
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ghosthunter

Erfahrenes Mitglied
01.10.2017
1.548
284
Köln
Bzgl. Sparkassen-Automaten die Direktbank-Kunden aussperren: man könnte durchaus mal die Klage überlegen bzw. androhen. Wie in meinem Beitrag im Zahlkartenportfolio-Thread schon ausgeführt, unterliegen Sparkassen dem Grundgesetz. Sie sind in kommunaler Trägerschaft und die landeseigenen Sparkassengesetze werden allesamt Passagen enthalten wie "nicht [in erster Linie] kommerziell" oder irgendwas vom Regionalprinzip.

Wenn eine Sparkasse bestimmte Bürger aussperrt, so missachtet sie ja das Gleichheitsprinzip aus Art. 3 (1) GG (Gleiches gleich behandeln) und das Übermaßverbot. Wie eine Sparkasse sachlich begründen will, warum sie DKB-Kunden o.ä. die Geldauszahlung verweigert, würde mich brennend interessieren.

Bzgl Regionalprinzip: das verletzt man ja auch. Denn die meisten Nutzer eines ATMs kommen wohl aus der Region. Und für diese Leute soll die Sparkasse ja da sein.

Also meines Wissens sperrt keine Sparkasse Direktbankkunden aus, nur sie müssen es eben nicht an jedem Automaten ermöglichen. Es wird also eine Filiale geben, wo du am ATM oder Schalter dein Bargeld bekommst, aber dann eben nur in dieser Filiale und nicht in den anderen. So zumindest mein letzter Stand.
 

Ancel

Erfahrenes Mitglied
02.05.2019
3.383
1.554
Das Grundgesetz gilt nicht nur für Behörden/Sparkassen sondern für Alle.
Ich wollte eigentliche keine ellenlangen juristischen Vorträge halten. Aber wer so einen ahnungslosen Unsinn schreibt, dem muss ich Einhalt gebieten!

Das Grundgesetz regelt den Aufbau und die Grundsätze des Staates. Es besteht aus den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sowie dem Staatsorganisationsrecht (Bundestag/-rat, Wahlen, etc). Dass Staatsorga für "Alle" gelten soll scheint wenig sinnvoll, da nicht anwendbar. Von daher könnte man nur über Grundrechte diskutieren. Wie du durch Recherche selbst herausfinden könntest, verpflichten Grundrechte einzig den Staat und berechtigen einzig Private (steht direkt im Art. 1 GG unter (3): Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht). Von einer Bindung "aller" ist dort keine Rede. Der Staat hat im Rahmen seines objektiv-rechtlichen Gleichbehandlungsauftrags aber auch die Pflicht, die Gleichbehandlung für das Verhalten der Bürger untereinander (also zivilrechtlich) umzusetzen. Das hat er z.B. mit dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz geschaffen. Das AGG behandelt aber nur die Benachteiligung aufgrund personenbezogener Merkmale (Alter, Religion, etc). Weitergehende Schritte wären ein zu großer Eingriff in die Privatautonomie und somit ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Rechtsstaatsprinzip aus dem GG.

Zu den Grundrechtsberechtigten zählen auch juristische Personen, soweit anwendbar (Art. 19 (3) GG). Juristische Personen, die ihren öffentlichen Aufgaben nachgehen (z.B. Sparkassen) genießen keine Grundrechte (Sassbach-Beschluss des BVerfG).

Wenn du mir nicht glaubst, lies dir den Wikipedia-Artikel über Grundrechte (Deutschland) durch. Im Abschnitt "Adressat und Träger", zweiter Satz: "Gemeinsam ist den Grundrechten, dass sie primär den Staat verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Exekutive, Legislative oder Judikative, Bund, Land oder Kommune handelt. Verpflichtet bedeutet, dass die Grundrechte beachtet werden müssen. Ebenfalls wird nicht unterschieden, ob der Staat im Wege der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung (etwa durch Selbstverwaltungskörperschaften) agiert oder ob er privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich oder mittels juristischer Personen des Privatrechts tätig wird: stets ist die öffentliche Gewalt grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG)."

Das haben alle Unternehmen zu achten und nicht wie du behauptest Privatunternehmen wären nicht unmittelbar betroffen. Du vermischst dort einfach Dinge.
Ich glaube eher, du vermischst einige Dinge ;)

Und privatwirtschaftliche Verträge werden eben gemäß BGB Vertragsrecht abgewickelt, wo gleichberechtigte Vertragsparteien frei sind, was sie in den Vertrag reinschreiben, außer bestimmte Gesetze stehen dem entgegen.
Dieser Satz außerhalb des Kontexts ist richtig. Im Falle einer Sparkasse steht jedoch die Verfassung entgegen (und zwar in unmittelbarerer Wirksamkeit!).

So ist es eben auch bei den Gebühren für das Geldabheben
Und es steht eben nirgends, dass sie verpflichtet sind für Direktbanken möglichst günstig Geldautomaten bereitzustellen.
Ich habe weder das eine behauptet noch das andere.
Sparkassen sind als AöR (Anstalt des öff. Rechts) der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verpflichtet - unmittelbar.
Sie sind nicht verpflichtet, Direktbanken (möglichst günstig) Geldautomaten bereitzustellen (woher nimmst du diese unsinnige Behauptung eigentlich?).
Wenn sie aber Geldautomaten bereitstellen, so sind sie verpflichtet, Gleiches gleich zu behandeln. Sie dürfen also keinen Unterschied machen, ob jemand mit einer Barclaycard Visa, einer Sparkassen Visa-Card oder einer ING Visa Geld abhebt. Es gibt zwar eine rechtfertigende Ungleichbehandlung, diese ist aber an hohe Hürden und vor allem an einen sachlichen Grund gebunden.

Ein sachlicher Grund wäre es (nach meiner juristischen Auffassung), bei institutsfremden Karten ein Automatenentgelt zu verlangen und bei institutseigenen drauf zu verzichten. Das könnten die Sparkassen wohl auch bei Visas. Machen sie aber nicht. Da sollte man sich mal fragen: Warum eigentlich? Die einzig logische Erklärung für dieses Verhalten - denn Privatbanken geben sich mit den knapp 2 € ja zufrieden - wäre: es geht ihnen in Wahrheit nicht um die zu niedrige Gebühr, die sie von der Direktbank erhalten, sondern um die Konkurrenzvermeidung.
Die Ungleichbehandlung durch Erhebung eines Entgelts institutsfremder Karten wäre sachlich zu begründen. Vielleicht dürften sie auch alle Visa-Karten einheitlich ablehnen - müsste man juristisch genauer prüfen. Da könnte man dann ggf. nicht mehr verfassungsrechtlich, sondern sparkassenrechtlich (Grundsatz des Gemeinwohls) argumentieren, oder ggf. wettbewerbsrechtlich.

Was sie aber nicht dürfen ist, Abhebungen von ING-Visas zu blockieren, weil sie ja von ING stammen. Oder DKB-Visas auf 200€ je Vorgang zu limitieren, weil sie ja von der DKB kommen. Oder, wenn sie einfach alle Direktbank-Visas ungleich anderer Visas behandeln. Diese Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht zu begründen und damit verfassungswidrig.

Bei einer Privatbank wäre nicht verfassungswidrig zu argumentieren, da sie Privatautonomie ausübt und per se nicht an die Grundrechte gebunden ist. Würde also die Commerzbank ING-Kunden von der Bargeldversorgung ausschließen, so könnte man hier wohl nur auf kartellrechtlicher Grundlage gegen vorgehen. Ich kenne mich im Kartellrecht nicht aus; wahrscheinlich wird dann aber die ING klageberechtigt sein und nicht ihr Kunde.

Vielleicht solltest du dich mal fragen, wieso nur Sparkassen und Volksbanken institutsfremde Kunden sperren. Offenbar reichen die 1,95 (?) € den Privatbanken aus, um die Kosten einer Bargeldabhebung wieder einzufangen und dabei noch Gewinn zu erzielen.

Muss das Geld dann jetzt gespendet werden?:ROFLMAO:
Grundlegend hält der Staat sich an das Subsidiaritätsprinzip der sozialen Marktwirtschaft und die eigenen Gesetze, wenn er in der Wirtschaft tätig wird. Um beim größten deutschen Bundesland zu bleiben: § 107 Gemeindeordnung NRW, "

Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann."

gilt als Grundsatz. Für das Sparkassenwesen gelten dafür erlassene Vorschriften.

§ 25 SpkG NRW:
(3) Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.


Also meines Wissens sperrt keine Sparkasse Direktbankkunden aus, nur sie müssen es eben nicht an jedem Automaten ermöglichen.
Ich weiß nicht, ob direktbankkundensperrende Sparkassen an einer Stelle in ihrem Trägergebiet eine Ausnahme machen (und ob das immer so ist). Doch wäre auch das eine Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen würde. Die öffentliche Hand - und nichts anderes ist die Sparkasse - muss in ihrem gesamten Handeln das Grundgesetz achten (ausnahmslos). Und wenn es nur ein Automat von vielen ist, der Direktbankkunden aussperrt oder sonst wie anders behandelt, so ist dieser eine Fall dann eine Ungleichbehandlung des Bürgers.
 
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Thorror

Aktives Mitglied
15.02.2021
112
60
Wenn du mir nicht glaubst, lies dir den Wikipedia-Artikel über Grundrechte (Deutschland) durch. Im Abschnitt "Adressat und Träger", zweiter Satz: "Gemeinsam ist den Grundrechten, dass sie primär den Staat verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Exekutive, Legislative oder Judikative, Bund, Land oder Kommune handelt. Verpflichtet bedeutet, dass die Grundrechte beachtet werden müssen. Ebenfalls wird nicht unterschieden, ob der Staat im Wege der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung (etwa durch Selbstverwaltungskörperschaften) agiert oder ob er privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich oder mittels juristischer Personen des Privatrechts tätig wird: stets ist die öffentliche Gewalt grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG)."
Die öffentliche Gewalt ist grundrechtsverpflichtend, dazu muss aber eben auch öffentliche Gewalt ausgeübt werden, damit für diese Handlung Artikel 1 Absatz 3 zutrifft.
Was eben bei den Gebühren für Geldautomaten eben nicht der Fall ist und damit bricht schon der Rest deiner Argumentation zusammen
Oder willst du behaupten, dass die Sparkasse bei Geldautomaten vollziehende Gewalt ist?
Um mal Artikel 1 Absatz 3 zu zitieren
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.



Zitat EU, was Ausübung öffentlicher Gewalt bedeutet:
Man könne also den Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt dahin definieren, dass es sich um die Verwirklichung eines Sonderrechts mit Zwangsbefugnissen gegenüber Personen und Sachen handle, das dem Bürger im allgemeinen Gewaltverhältnis nicht zusteht und demjenigen, dem es eingeräumt sei, gestattet, unabhängig von der Billigung oder sogar gegen den Willen Dritter tätig zu werden.
 
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1989

Aktives Mitglied
05.11.2019
114
77
Warum existiert diese 200-Euro-Limitierung, wenn man direkt danach wieder die Karte einstecken und wieder 200 Euro ziehen kann?
Sind die Automaten technisch nicht in der Lage, bei 400 Euro einfach das doppelte abzuziehen?
 

selaf

Erfahrenes Mitglied
24.08.2018
1.827
1.472
Weil die Sparkasse so von der kartenausstellenden Bank 3,40€ statt 1,70€ für die Auszahlung der 400€ bekommt.
 
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Ancel

Erfahrenes Mitglied
02.05.2019
3.383
1.554
Die öffentliche Gewalt ist grundrechtsverpflichtend, dazu muss aber eben auch öffentliche Gewalt ausgeübt werden, damit für diese Handlung Artikel 1 Absatz 3 zutrifft.
Unsinn, öffentliche Gewalt stellt im Zusammenhang den Oberbegriff für die Gesamtheit staatlicher Einrichtungen dar. Grundsätzlich gehören alle Akte der Exekutive zur öffentlichen Gewalt. Mit jedem ihrer Handlungen übt die öffentliche Gewalt aus. Aber sie übt in dem Sinne keine öffentliche Gewalt aus, sie ist die öffentliche Gewalt. Offensichtlich hast du dich auf einen juristischen Kommentar aus haufe.de zu § 6 DSGVO bezogen. Ich weiß nicht, was unser Sachverhalt jetzt mit Europarecht und insbesondere der DSGVO zu tun hat, zumal der Kommentator auf haufe.de nur anmerkt, dass der erwähnte Begriff der "öffentlichen Gewalt" keine nähere Ausgestaltung erfährt. Könnte sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Im Englischen Original ist an der Stelle von " official authority ", offizielle Behörde - in dem Zusammenhang wohl eher von >behördlicher Befugnis< die Rede.

Im bezeichneten Art. 1 (3) ist gar nicht von öffentlicher Gewalt die Rede. Hier werden die einzelnen Akteure sogar aufgezählt: Gesetzgebung (also Legislative), vollziehende Gewalt (also Exekutive, so wie Gemeinden und ihre Sparkassen) und Rechtsprechung (Judikative). Die "öffentliche Gewalt" als Begriff daher bitte einmal löschen.

Glaubst du die Sparkassenmitarbeiter werden nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst bezahlt, weil sie privatwirtschaftlich handelt?
Wusstest du, dass einige Landes-SpkG vorsehen, dass Mitarbeiter verbeamtet werden oder werden können? Ist so etwas in privatwirtschaftlichen Unternehmen möglich? Und arbeiten Beamte üblicherweise nicht in einem Exekutivorgan?

Oder willst du behaupten, dass die Sparkasse bei Geldautomaten vollziehende Gewalt ist?
"bei Geldautomaten" - allein diese Ausdrucksweise 🤒 ... Kennst du Dieter Nuhrs passenden Spruch? Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ... halten ;)
Ich habe dir in der Antwort auf deine unsägliche Falschbehauptung doch schon dargelegt, dass die Sparkasse allumfassend das Grundgesetz achten muss. Bei jeglicher Handlung. Wenn sie dir also - als Direktbankkunde - eine Auszahlung verweigern und das bei Kunden - die ebenfalls mit Visa abheben wollen, aber eben nicht bei einer Direktbank sind - nicht tun, so handeln sie ungleichbehandelnd.

Zitat EU, was Ausübung öffentlicher Gewalt bedeutet:
Du bist auf dem völlig falschen Fuß mit deiner "öffentlichen Gewalt", merkste?
Die EU kann man im Übrigen nicht zitieren, da niemand in ihrem Namen auftritt. Wenn, dann hast du vielleicht eines ihrer Organe zitiert.

Es geht dabei nicht um irgendwelche Sparkassengesetze oder so. Die Vertragsbedingungen von Visa verpflichten ein Institut, wenn Visa akzeptiert oder ausgegeben wird, alle Visa-Karten gleich zu behandeln.
Es geht aber im Grunde genommen auch nicht um Lizenzverträge mit Visa. Die könnten erschwerend hinzu kommen, wären aber von der verfassungsrechtlichen Problematik abzuspalten. Wenn es stimmt, dass Visa dies vorschreibt, so könnte man sich bei Visa melden.

Ich finde es OK, dass die Sparkassen dir Visa-Karten von DKB etc. nicht annehmen.
Die Ausführungen hier, die Sparkassen verhalten sich dabei nicht verfassungsgemäß, sind nicht zutreffend. Die Sparkassengesetze regeln die Gleichbehandlung. D.h. jeder darf dort gleibehandelt Kunde werden. Und daran halten die sich auch. D.h. aber nicht, dass ein Nichtkunde des Instituts gleichbehandelt werden muss. Als DKB Visa Kunde bin ich nunmal kein Kunde der Sparkasse. Und die These wird durch Wiederholungen auch nicht besser.

Es steht natürlich jedem frei, die Justiz anzurufen.
Ich hätte Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Einfacher ist es, einfach Sparkassenkunde zu werden. Mit 1822 z.B. kosten- und stressfrei.
Dass du das OK findest, macht es nur leider nicht legal. Man kann nicht einheitlich sagen, dass Sparkassengesetze die Gleichbehandlung regeln. Im NRW SpkG z.B. steht lediglich, dass sie nur aus bestimmten Gründen Kunden ablehnen dürfen und dies begründet sein muss (eben weil das Grundgesetz vorschreibt, dass sachlich gehandelt wird; vgl. Übermaßverbot). Selbst wenn so etwas nicht im jeweiligen SpkG des Landes stünde, muss seitens der drei Staatsgewalten sachlich gehandelt werden. Die Vorschrift im SpkG soll dies einfach noch mal unterstreichen.

Man muss auch nicht Kunde der Sparkasse sein oder generell mit ihr in einem Vertragsverhältnis stehen, um von ihr in seinen Grundrechten verletzt werden zu können.
 
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mattes77

Erfahrenes Mitglied
14.06.2016
3.019
1.480
Ich wollte eigentliche keine ellenlangen juristischen Vorträge halten. Aber wer so einen ahnungslosen Unsinn schreibt, dem muss ich Einhalt gebieten!

Das Grundgesetz regelt den Aufbau und die Grundsätze des Staates. Es besteht aus den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sowie dem Staatsorganisationsrecht (Bundestag/-rat, Wahlen, etc). Dass Staatsorga für "Alle" gelten soll scheint wenig sinnvoll, da nicht anwendbar. Von daher könnte man nur über Grundrechte diskutieren. Wie du durch Recherche selbst herausfinden könntest, verpflichten Grundrechte einzig den Staat und berechtigen einzig Private (steht direkt im Art. 1 GG unter (3): Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht). Von einer Bindung "aller" ist dort keine Rede. Der Staat hat im Rahmen seines objektiv-rechtlichen Gleichbehandlungsauftrags aber auch die Pflicht, die Gleichbehandlung für das Verhalten der Bürger untereinander (also zivilrechtlich) umzusetzen. Das hat er z.B. mit dem Allg. Gleichbehandlungsgesetz geschaffen. Das AGG behandelt aber nur die Benachteiligung aufgrund personenbezogener Merkmale (Alter, Religion, etc). Weitergehende Schritte wären ein zu großer Eingriff in die Privatautonomie und somit ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Rechtsstaatsprinzip aus dem GG.

Zu den Grundrechtsberechtigten zählen auch juristische Personen, soweit anwendbar (Art. 19 (3) GG). Juristische Personen, die ihren öffentlichen Aufgaben nachgehen (z.B. Sparkassen) genießen keine Grundrechte (Sassbach-Beschluss des BVerfG).

Wenn du mir nicht glaubst, lies dir den Wikipedia-Artikel über Grundrechte (Deutschland) durch. Im Abschnitt "Adressat und Träger", zweiter Satz: "Gemeinsam ist den Grundrechten, dass sie primär den Staat verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Exekutive, Legislative oder Judikative, Bund, Land oder Kommune handelt. Verpflichtet bedeutet, dass die Grundrechte beachtet werden müssen. Ebenfalls wird nicht unterschieden, ob der Staat im Wege der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung (etwa durch Selbstverwaltungskörperschaften) agiert oder ob er privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich oder mittels juristischer Personen des Privatrechts tätig wird: stets ist die öffentliche Gewalt grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG)."


Ich glaube eher, du vermischst einige Dinge ;)


Dieser Satz außerhalb des Kontexts ist richtig. Im Falle einer Sparkasse steht jedoch die Verfassung entgegen (und zwar in unmittelbarerer Wirksamkeit!).


Ich habe weder das eine behauptet noch das andere.
Sparkassen sind als AöR (Anstalt des öff. Rechts) der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG verpflichtet - unmittelbar.
Sie sind nicht verpflichtet, Direktbanken (möglichst günstig) Geldautomaten bereitzustellen (woher nimmst du diese unsinnige Behauptung eigentlich?).
Wenn sie aber Geldautomaten bereitstellen, so sind sie verpflichtet, Gleiches gleich zu behandeln. Sie dürfen also keinen Unterschied machen, ob jemand mit einer Barclaycard Visa, einer Sparkassen Visa-Card oder einer ING Visa Geld abhebt. Es gibt zwar eine rechtfertigende Ungleichbehandlung, diese ist aber an hohe Hürden und vor allem an einen sachlichen Grund gebunden.

Ein sachlicher Grund wäre es (nach meiner juristischen Auffassung), bei institutsfremden Karten ein Automatenentgelt zu verlangen und bei institutseigenen drauf zu verzichten. Das könnten die Sparkassen wohl auch bei Visas. Machen sie aber nicht. Da sollte man sich mal fragen: Warum eigentlich? Die einzig logische Erklärung für dieses Verhalten - denn Privatbanken geben sich mit den knapp 2 € ja zufrieden - wäre: es geht ihnen in Wahrheit nicht um die zu niedrige Gebühr, die sie von der Direktbank erhalten, sondern um die Konkurrenzvermeidung.
Die Ungleichbehandlung durch Erhebung eines Entgelts institutsfremder Karten wäre sachlich zu begründen. Vielleicht dürften sie auch alle Visa-Karten einheitlich ablehnen - müsste man juristisch genauer prüfen. Da könnte man dann ggf. nicht mehr verfassungsrechtlich, sondern sparkassenrechtlich (Grundsatz des Gemeinwohls) argumentieren, oder ggf. wettbewerbsrechtlich.

Was sie aber nicht dürfen ist, Abhebungen von ING-Visas zu blockieren, weil sie ja von ING stammen. Oder DKB-Visas auf 200€ je Vorgang zu limitieren, weil sie ja von der DKB kommen. Oder, wenn sie einfach alle Direktbank-Visas ungleich anderer Visas behandeln. Diese Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht zu begründen und damit verfassungswidrig.

Bei einer Privatbank wäre nicht verfassungswidrig zu argumentieren, da sie Privatautonomie ausübt und per se nicht an die Grundrechte gebunden ist. Würde also die Commerzbank ING-Kunden von der Bargeldversorgung ausschließen, so könnte man hier wohl nur auf kartellrechtlicher Grundlage gegen vorgehen. Ich kenne mich im Kartellrecht nicht aus; wahrscheinlich wird dann aber die ING klageberechtigt sein und nicht ihr Kunde.

Vielleicht solltest du dich mal fragen, wieso nur Sparkassen und Volksbanken institutsfremde Kunden sperren. Offenbar reichen die 1,95 (?) € den Privatbanken aus, um die Kosten einer Bargeldabhebung wieder einzufangen und dabei noch Gewinn zu erzielen.


Grundlegend hält der Staat sich an das Subsidiaritätsprinzip der sozialen Marktwirtschaft und die eigenen Gesetze, wenn er in der Wirtschaft tätig wird. Um beim größten deutschen Bundesland zu bleiben: § 107 Gemeindeordnung NRW, "

Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und bei einem Tätigwerden außerhalb der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telekommunikationsdienstleistungen der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann."

gilt als Grundsatz. Für das Sparkassenwesen gelten dafür erlassene Vorschriften.

§ 25 SpkG NRW:
(3) Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.



Ich weiß nicht, ob direktbankkundensperrende Sparkassen an einer Stelle in ihrem Trägergebiet eine Ausnahme machen (und ob das immer so ist). Doch wäre auch das eine Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen würde. Die öffentliche Hand - und nichts anderes ist die Sparkasse - muss in ihrem gesamten Handeln das Grundgesetz achten (ausnahmslos). Und wenn es nur ein Automat von vielen ist, der Direktbankkunden aussperrt oder sonst wie anders behandelt, so ist dieser eine Fall dann eine Ungleichbehandlung des Bürgers.
Leute jetzt hört bitte mal auf, euch juritisch Argumente für das fragwüdrige Verhalten der Sparkassen um die Ohren zu hauen.
Fakt ist, es waren damals die Sparkassen; die die Vereinbarung zu den Entgelten für Fremdabhebungen gekündigt haben.
Sie wollten damit die BfG und die Direktbanken ausbremsen. Außerdem wollten Sie höhere Entgelte erreichen.
Deshalb entstanden ab 1998 die CashGroup und die anderern Geldautomaten Verbünde
( vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Cash_Group)

Also geht es nicht um Daseinsvorsorge, Leistungen für Bankkunden etc, .

Die Sparkassen wollten aus ihrem großen Automatennetz eine noch größere "Cash Cow" machen und systematisch den Wettbewerb behindern. Die Konditionen waren ja wohl damals schon eher mau im Vergleich zur BfG.

Sperrungen von Autmaten sind wohl inzwischen selten, weil die ING wohl merfach erfolgteich geklagt hat. :idea:
 
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Ancel

Erfahrenes Mitglied
02.05.2019
3.383
1.554
Nope, es wird pro Vorgang eine Pauschale bezahlt. Das scheint in den meisten Ländern anders zu laufen. In Großbritannien wohl 2 % oder etwas weniger. Zumindest berechnen alle britischen Fintechs 2 % ab der Freimenge (von meist 200€ im Gratisangebot).
 

Kartenzahler007

Erfahrenes Mitglied
26.04.2020
720
138
Also meines Wissens sperrt keine Sparkasse Direktbankkunden aus, nur sie müssen es eben nicht an jedem Automaten ermöglichen. Es wird also eine Filiale geben, wo du am ATM oder Schalter dein Bargeld bekommst, aber dann eben nur in dieser Filiale und nicht in den anderen. So zumindest mein letzter Stand.
Dein Wissen ist mindestens veraltet, jedenfalls für die hiesige Sparkasse nicht zutreffend. (Die hiesige Volksbank verlangt hingegen satte Gebühren für Abhebungen mit sämtlichen Visakarten.)

Bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden sind Abhebungen mit der Visacard der DKB generell nicht möglich. Und diese hat ein großes Einzugsgebiet mit vielen Automaten...
An den Automaten wird jeweils mittels Aufkleber darauf hingewiesen, dass mit der Visacard der DKB nichts geht.
 

Hannoveraner

Erfahrenes Mitglied
23.07.2019
2.215
815
Nope, es wird pro Vorgang eine Pauschale bezahlt. Das scheint in den meisten Ländern anders zu laufen. In Großbritannien wohl 2 % oder etwas weniger. Zumindest berechnen alle britischen Fintechs 2 % ab der Freimenge (von meist 200€ im Gratisangebot).
Ich glaube, dass diese Bepreisung durch die Fintechs gar nichts mit direkten Kosten von Abhebungen zu tun haben. In UK werden die inländische Transaktionen am ATM mit 0,20 GBP - 0,25 GBP bepreist (https://www.link.co.uk/about/news/news-archive/link-update-to-interchange-rate-implementation/) Barclays Bank UK verlangte vor einigen Jahren 1,50 GBP für die Nutzung von nicht-LINK Automaten. Da diese Gebühr den bekannten 1,74 € bei uns entspricht, nehme ich an, dass diese die Visa Gebühr entspricht. In Polen erhalten die Betreiber der Geldautomaten viel weniger: 1,30 PLN (d.h. 0,29 €) und ist seit Jahren damit unzufrieden. (Quelle für die Höhe der Gebühr: https://www.cashless.pl/8048-pko-bp-bankomaty-limit)
 
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BR 612

Erfahrenes Mitglied
08.01.2020
5.211
2.607
Oberpfalz
Mal eine Frage: Kann man gegen diese Abzockgebühren für Push TAN eigtl. vorgehen? Es stört schon sehr, dass recht viele Sparkassen da bis zu 0,99 € pro Nachricht abkassieren... Bei SMS verstehe ich es aufgrund der Kosten für den SMS Versand ja, aber beim Versenden einer Push Nachricht dürften die Kosten ja sehr, sehr, sehr niedrig sein, wenn überhaupt welche anfallen. Einen sachlichen Grund für 0,99 € pro Nachricht kann ich jedenfalls nicht finden. Wenn man 100 Umsätze hat und über alle benachrichtigt wird zahlt man ja schon fast 100 €....
 

Ancel

Erfahrenes Mitglied
02.05.2019
3.383
1.554
Man könnte sich an die Sparkasse, ihre Trägerin (also die Kommune im Regelfall) den Verband oder ihre Aufsichtsbehörde wenden. Dort wird aber bestimmt nichts gemacht, höchstens vertröstet oder die Verantwortung jemand anderem zugeschoben. Effektiv wäre auch hier nur eine Klage erfolgsversprechend. Es gibt sicherlich einige Angriffsmöglichkeiten (wie oben: verfassungsrechtlicher und sparkassenrechtlicher Natur). Ggf auch wettbewerbs- oder zivilrechtlich; da viele mir erst mal Wucher ein. Der setzt aber eine gewisse Ausbeutung der Unwissenheit voraus.
 

Robbens

Erfahrenes Mitglied
24.03.2017
2.033
1.634
Irgendwie verstehe ich aber die Bepreisung gerade dieser Push-Funktion nicht, da man ja damit für den ein oder anderen ein Argument hätte im Vergleich zu den Neobanken etc.

Bei meiner Sparkasse kostet jede Push 0,10€ und 10 sind frei.
Aber das ist es mir nicht wert, könnte auch einen Workaround mit PushMail basteln.
Auf der anderen Seite sind Instant-Überweisungen kostenlos, die nutze ich relativ oft.
 

Ancel

Erfahrenes Mitglied
02.05.2019
3.383
1.554
Oder man wechselt zu einer anderen Sparkasse. Ist eigentlich wirklich die pushTAN gemeint? Die verlangen wirklich 99 Cent für eine TAN, ohne die Überweisen nicht möglich ist?
Oder sind die Push Benachrichtigungen des Kontoweckers gemeint? Wie dem auch sei: bei der Spk Karlsruhe beides gratis, außer SMS (faire 9 Cent).
Und Sepa instant ist auch inklusive.
 

Robbens

Erfahrenes Mitglied
24.03.2017
2.033
1.634
In meinem Verständnis geht es um die Benachrichtigungen bei Kontobewegungen, die man noch separat definieren kann.
PushTan kostet bei meiner Sparkasse aber auch 0,10€ und ebenfalls 10 frei.

Das finde ich aber schon eher dreist, man schaltet mittlerweile SMS-Tan ab und nimmt für zwingend notwendige PushTan Geld ab der 10.
Ok, ich persönlich komme damit klar, weil ich alles abbuchen lasse und das meiste in der Whitelist keine Tan benötigt, aber richtig finde ich das nicht.

Aber so ist das halt, freie Auswahl am Markt…
 

DennyK

Erfahrenes Mitglied
09.09.2019
3.288
2.049
In meinem Verständnis geht es um die Benachrichtigungen bei Kontobewegungen, die man noch separat definieren kann.
PushTan kostet bei meiner Sparkasse aber auch 0,10€ und ebenfalls 10 frei.

Das finde ich aber schon eher dreist, man schaltet mittlerweile SMS-Tan ab und nimmt für zwingend notwendige PushTan Geld ab der 10.
Ok, ich persönlich komme damit klar, weil ich alles abbuchen lasse und das meiste in der Whitelist keine Tan benötigt, aber richtig finde ich das nicht.

Aber so ist das halt, freie Auswahl am Markt…
Bei meiner alten Sparkasse gab es noch nicht mal 10 kostenfreie pushTANs, da musste ich ab der ersten bereits 0,10€ zahlen.
 

Robbens

Erfahrenes Mitglied
24.03.2017
2.033
1.634
"Zwingend notwendige PushTan" bedeutet, dass diese Spatkasse kein (kostenfreies) ChipTAN anbietet?
Natürlich bieten die das umständliche ChipTan an. TanGenerator muss aber einmalig erworben werden.
Danke für den Hinweis.

Für mich ist ChipTan abseits der Vorteile bei der Sicherheit keine Alternative.
Man schleppt das nicht immer mit.
 
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AJ44

Erfahrenes Mitglied
24.03.2019
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Ist eigentlich wirklich die pushTAN gemeint? Die verlangen wirklich 99 Cent für eine TAN, ohne die Überweisen nicht möglich ist?
Nein, er hat sich falsch ausgedrückt. Gemeint ist der Kontowecker, dort kostet u.a. auch bei meinem Konto die Push Funktion 0,99€, SMS 0,99€ und per Mail ist es frei.

Bei der lokalen Sparkasse sieht es anders aus:
Nachricht per E-Mail kostenfrei
Jede Nachricht per SMS 0,06 Euro
Jede Push-Nachricht (über die Sparkassen-App) 0,03 Euro

Tja, hätte man gewusst das sich der Preis bei mir von 2,90€ auf die 7,70€ ändert, hätte ich mir das wechseln "sparen" können ;) lokal werden glatte 8€ aufgerufen.

Vom Gesamtpaket bin ich bei der Sparkasse sehr zufrieden, diese Gebühren für Benachrichtigungen sind aber unverschämt und Abzocke, gerade als Push Benachrichtigung der App. Bei der SMS kann ich es ja noch halbwegs nachvollziehen.

"Zwingend notwendige PushTan" bedeutet, dass diese Spatkasse kein (kostenfreies) ChipTAN anbietet?

Wer will denn damit noch rumhantieren?!
 
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