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Im Zuge der Corona-Krise sind diverse Luftfahrtunternehmen dazu übergegangen, den Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Fluggastrechte-VO durch die Ausgabe von Gutscheinen zu erfüllen. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Modalitäten einer Rückzahlung auf Art. 7 Abs. 3 Fluggastrechte-VO. Ausweislich dieser Norm erfolgt die Erstattung grundsätzlich durch Barzahlung, Überweisung oder Scheck. Für sonstige Zahlungsmittel wie Reisegutscheine oder „andere Dienstleistungen“ bedarf es eines schriftlichen Einverständnisses des Reisenden. Dieser ist mithin nicht verpflichtet, derartige Gutscheine entgegenzunehmen. Ebenso hat die EU-Kommission in ihren Leitlinien deutlich gemacht, dass ein angebotener Gutschein nicht das Recht des Passagiers beeinträchtigt, sich für eine Erstattung zu entscheiden. Zwar versuchte sich die Bundesregierung auf supranationaler Ebene für eine Gutschein-Lösung einzusetzen. Der EU-Kommissar Reynders zeigte sich dem Vorschlag gegenüber jedoch ablehnend. Eine Korrektur der bestehenden europäischen Vorgaben lässt sich ebenso wenig über eine primärrechtskonforme Auslegung erzwingen.
Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314 (320)