Einspruch, notwendig ist die Verlobung nur insofern, dass spätestens bei der Anmeldung beim Standesamt dieser Rechtsfall per Definition eintritt, eine Voraussetzung zur (Anmeldung der) Eheschließung ist die Verlobung allerdings nicht (auch wenn sich das praktisch durchaus komplex gestalten könnte). Das kann insbesondere im Zusammenhang mit schadensersatzrechtlichen Ansprüchen zwischen den (wohl eher nicht) zukünftig Verheirateten zu durchaus ulkigen Situationen führen. Ist alles in §§ 1297-1302 BGB geregelt.
Aber wie von Airsicknessbag schon dargelegt, aus einer Verlobung können durchaus ganz erhebliche Rechtsfolgen resultieren, das Zeugnisverweigerungsrecht wäre so ein Beispiel.