Vielleicht ist das für einzelne hier von Interesse:
Christoph Schäfer behandelt das Thema "Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen" in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift v. 10. Oktober 2019 (S. 3029 ff) und prüft insbesonderen, ob eine Haftung für Flüge besteht, die infolge der Sicherheitskontrolle verpasst werden. Im Ergebnis ist er der Ansicht, dass sich allein aus der Wartezeit in Einzelfällen keine Amtspflichtverletzung der öffentlichen Hand herleiten lässt, die einen Anspruch begründen, da hier behördliches Organisationsermessen vorläge. Das sei jedenfalls der Fall, wenn - unter Berufung auf das LG Bonn (Urt. v. 10.10.2018 - 1 O 155/18) - eine Orientierung der Ressourcen an den für den Flughafen prognostizierten Fluggastzahlen vorläge, wobei Abweichungen der Realität von der Prognose hinzunehmen seien. Eine Amtspflichtverletzung soll erst vorliegen bei einer "strukturellen Unterdeckung mit Personal und Anzahl der Kontrollstellen, wenn diese das erwartete Passagiervolumen nicht in adäquaten Wartezeiten bewältigen können". Das sei aber - so Schäfer - "kaum zu greifen". Aus ähnlichen Gründen soll ein Anspruch aus Aufopferung abzulehnen sein: Nach dem BGH erbringe ein Fluggast kein Sonderopfer, wenn er zu wenig Zeit einplant und mit nur geringem Vorlauf an der Sicherheitskontrolle erscheine. In solchen Fällen begebe er sich freiwillig in die Gefahr, den Flug zu verpassen, und muss den Rechtsnachteil tragen. Die Rechtzeitigkeit beurteile der BGH im Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse am Flughafen und den Empfehlungen von Fluggesellschaft und Flughafenbetreiber. So sein das Erscheinen an der Kontrollstelle eine halbe Stunde vor Boarding zu knapp. Erst die willkürliche, beliebige Verzögerung durch die Sicherheitsbehörde überschreitet die Schwelle zum "Sonderopfer". Letztlich entfalle auch ein Anspruch gegen die Airline aus der VO (EG) Nr. 261/2004, da die VO nicht anwendbar sei, wenn der Passagier nicht am Flugsteig zur mitgeteilten Boardingzeit erscheint, egal aus welchem Grund. Im Ergebnis liege jedenfalls keine "Beförderungsverweigerung" vor.