Wechsel in die PKV

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peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.258
1.084
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Bist du dir sicher, dass das für alle freiwillig versicherten Rentner gilt? Ich interpretiere es so, dass diese Regelung nur für die Rückkehrer aus der PKV gilt - und dann nach meinem Gerechtigskeitsempfinden berechtigt...

In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren – es genügt, dass Sie überhaupt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.

Wer gesetzliche Rente bekommt und für eine bestimmte Vorversicherungszeit gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR. Wer auf diese Weise krankenversichert ist, zahlt lediglich Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, auf Arbeitseinkommen und auf sogenannte Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Pensionen oder Zahlungen von Versorgungswerken. Die erwähnten privaten Einkünfte bleiben dagegen beitragsfrei.

Selbst in Deinem Quote steht es doch und auf alles außer der gestzlichen Rente ist es der volle Beitrag!
 

aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
154
wo ist das bitte gerecht?
deshalb hatte ich das ja auch schon explizit ungerecht genannt

auf Mieteinnahmen ohne Berücksichtgung von Ausgaben Beitrag zahlen zu sollen, ist aber zudem eine extrem bösartige Lesart der Vorschriften.
so wird das nichtmal der dusseligste Gesetzgeber gemeint haben, sondern (positive)Einkünfte aus Miete
und die sind eben Einnahmen minus Ausgaben
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.834
397
Naja, rechne mal jemand mit 2000€ Rente und 1500€ sonstige KV-pflichtige Einnahmen:

Auf die 2000€ zahlt er 7,3% plus Zusatzbeitrag plus volle PV also ca. 11% oder 220€,
auf die sonstigen Einnahmen: 14,6+ Zusatzbeitrag + GPV sprich ca. 18% sprich 270€

in Summe also 490€!

ich glaube das stimmt nicht mal . Wenn ich die Zahlen korrekt im Kopf habe, fällt bei einem ehemaligen /Selbständigen/Freiberufler der komplette KV Beitrag von der Rente an, nicht nur der hälftige.
So kam mein Vater nämlich schon auf 880 euro.
 
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WiCo

Erfahrenes Mitglied
05.01.2014
2.208
898
deshalb hatte ich das ja auch schon explizit ungerecht genannt auf Mieteinnahmen ohne Berücksichtgung von Ausgaben Beitrag zahlen zu sollen, ist aber zudem eine extrem bösartige Lesart der Vorschriften.
Bei Lohneinkünften zahlst Du ja auch GKV auf das Brutto vor Steuern, Werbungskosten etc.
Ich weiß nicht, wie es bei Mieteinnahmen ist, aber bei gewerbl. Einkünften zählt in jedem Fall das Betriebsergebnis als Bemessungsgrundlage.
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.834
397
Bei Lohneinkünften zahlst Du ja auch GKV auf das Brutto vor Steuern, Werbungskosten etc.
Ich weiß nicht, wie es bei Mieteinnahmen ist, aber bei gewerbl. Einkünften zählt in jedem Fall das Betriebsergebnis als Bemessungsgrundlage.

korrekt. bei den gewerblichen EInnahmen wollte sie das jahresergebnis sehen, bei der Miete war das anders...
 

TH55

Reguläres Mitglied
05.10.2015
92
0
Selbst in Deinem Quote steht es doch und auf alles außer der gestzlichen Rente ist es der volle Beitrag!

Aber eben nicht auf Einkommen und Einkünfte.

Nichtsdestotrotz lese ich die beiden Absätze immer noch so: Wer in der GKV war (egal ob freiwillig oder Pflichtmitglied) - gilt in der Krankenversicherung der Rentner als pflichtversichert. Allerdings schreckt mich der Erfahrungsbericht von EinerWieKeiner auf.

Update, irgendwas stimmt mit der Version von deinem Vater nicht. Es ist tatsächlich so, wenn man in der GKV war - unabhängig ob freiwillig oder als Pflichtmitglied - man als Rentner pflichtversichert ist. Ausnahme, man war 10% der zweiten Hälfte des Berufslebens nicht in der GKV oder man ist erst 5 Jahre vor Renteneintritt zurück in die GKV.

Vorversicherungszeit: Wann ist man als Rentner pflichtversichert in der GKV ?

Die erste Voraussetzung für eine Pflichtversicherung als Rentner innerhalb der GKV ist die Antragstellung oder der Bezug von Rente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weiterhin muss eine festgelegte Zeit der Vorversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung bestanden haben.

Hierbei gilt folgende Richtlinie:
Als ausreichende Vorversicherungszeit gilt ein Zeitraum von 90 Prozent der zweiten Hälfte des Zeitraumes zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Zeitpunkt der Rentenantragstellung. Für die Vorversicherung werden Zeiten als Pflichtversicherter, als freiwillig Versicherter oder als Familienversicherter gleichrangig angerechnet.
Einen Nachweis über die Vorversicherungszeiten erhalten die Rentenantragsteller bei ihren jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen.
Rentner & Krankenversicherung - pflichtversichert oder freiwillig versichert
 
Zuletzt bearbeitet:

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.834
397
: Wer in der GKV war (egal ob freiwillig oder Pflichtmitglied) - gilt in der Krankenversicherung der Rentner als pflichtversichert. Allerdings schreckt mich der Erfahrungsbericht von EinerWieKeiner auf.

Das kann ich definitv verneinen. Mein vater war als freiberufler zumindest die letzten 45 Jahre in der GKV FREIWILLIG und wurde dann als Renter so weiter geführt.
Jetzt ist er irgendwann in die Freiwilliger Versicherung der Rentner gekommen. Die hat wieder eine andere Berechnung. Da darf man aber nur rein, wenn man kein Arbeitseinkommen mehr hat( Beteiligungen sind kein problem, muss aber auch Beiträge zahlen)
leidiges Thema. Ahnt man ja nicht.
 

TH55

Reguläres Mitglied
05.10.2015
92
0
Das kann ich definitv verneinen. Mein vater war als freiberufler zumindest die letzten 45 Jahre in der GKV FREIWILLIG und wurde dann als Renter so weiter geführt.

Das war das entscheidende! Die Kombination versicherungsfrei + kein gesetzlicher Rentenanspruch ist das Kriterium, warum dein Vater als freiwillig in der KV der Rentner geführt wird.
Alle Angestellten über der Beitragsbemessungsgrenze (freiwillig versichert in der GKV) und mit gesetzlichem Rentenanspruch werden als Rentner wieder als pflichtversichert betrachtet.

Nichtsdestotrotz eine Situation die man vorher vermutlich nicht hat kommen sehen.
 
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Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
698
64
wobei wir unter uns hier doch wohl einig sind, daß die Zahl der so hoch verdienenden Rentner, die sich trotzdem freiwillig gesetzlich versichern, überschaubar sein dürfte
(erst im Rentenalter in die PKV einzutreten, dürfte allerdings zu teuer sein?)

wer wohl schon vor der Rente so viel verdient und dabei vermutlich auch Steuerberater gehabt hat, muß ja echt sehr unaufmerksam gewesen sein, nicht schon beizeiten die Kurve in die PKV gekratzt zu haben

Ich glaube nicht, dass Angestellte, die mal in die PKV gewechselt haben, überwiegend einen Steuerberater haben der sie zum Thema Krankenversicherung berät. Gefühlt hat sich die Rechtslage alle 3 Jahre geändert, ich habe es jetzt nicht nachgezählt aber in den letzten 20 Jahren gab es viele gravierende Änderungen.
Ich habe vor ein paar Jahren mitbekommen, dass es bei meinem Mann mal eine "letzte Chance" gab von PKV zu GkV zu wechseln. Ich hätte auch gewusst, wie es geht. Wir haben dann abgwägt und er ist bewusst in der PKV geblieben. Wir haben grob das Preisleistungsverhältnis verglichen: Brille, Zähne, Massage,Physio Einzelzimmer Krankenhaus,Heilpraktiker ......und waren uns dann sehr schnell einig, dass wir uns die PKV auch für ihn weiter leisten wollen.
Vor einem Wechsel hätte ich es wahrscheinlich noch heraus bekommen (sofern es damals schon Gesetz war) aber mir war nicht klar, dass er für die Mieteinnahmen, Zinsen, Beteiligungen ect. 14 % über die Bemessungsgrenze hinaus hätte bezahlen müssen.
Ich schildere das jetzt nur, weil ich mir gut vortstellen kann, dass viele in Panik geraten, wenn Richtung Rentenalter die Beiträge der PKV steigen und dann eine falsche Entscheidung treffen, weil das System so unübersichtlich ist, und die Folgen schwer abschätzbar sind.
 
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cosmokramer

Reguläres Mitglied
17.11.2017
57
12
https://www.finanztip.de/gkv/freiwillig-versichert/

und als freiwilliger Rentner kommt es dann ganz dicke:

Anders als pflichtversicherte Rentner müssen sie dann auf alle Einnahmen Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Dabei wird zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterschieden:

gesetzliche Rente - Altersrente, Rente aus dem Ausland, Witwenrente;
Versorgungsbezüge - Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten, Beamtenpensionen;
Erwerbseinkommen - aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit;
private Einnahmen - Miet- und Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten.

Für Einkünfte aus der gesetzlichen Rente übernimmt der Rentenversicherungsträger den Arbeitgeberanteil und der Rentner den Arbeitnehmeranteil von jeweils 7,3 Prozent. Für Versorgungsbezüge aus Betriebsrenten, Versorgungswerken und Pensionskassen zahlt der Rentner den Beitragssatz von 14,6 Prozent allein. Das Gleiche gilt für Einkommen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit.

Freiwillig versicherte Rentner müssen dazu noch den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent abführen auf Einnahmen aus Miete, Pacht und Kapitalvermögen sowie auf private Lebens- und Rentenversicherungen.


Um das mit Leben zu füllen:
Mir sind Fälle bekannt, da sind weit über 1200 Euro zusammengekommen.
Krönung war ein Rentner, der aus seinen Gewerbeerträgen ( Eigene Solaranlage auf dem Dach) auch noch GKV Beiträge zahlen musste.

Auch für Rentner, unabhängig ob KvdR, freiwillig oder pflichtig, gilt die Beitragsbemessungsgrenze.
1.200€ sind schlicht nicht möglich. Sollte durch gewisse theoretische Möglichkeiten (bspw. SV-Direktabzug bei gewissen Rentenarten) unterm Strich mehr als der Höchstbeitrag abgezogen werden, wird dies auf Antrag selbstverständlich von der jeweiligen Kasse erstattet.
 
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Asia

Erfahrenes Mitglied
19.08.2017
698
64
Auch für Rentner, unabhängig ob KvdR, freiwillig oder pflichtig, gilt die Beitragsbemessungsgrenze.
1.200€ sind schlicht nicht möglich. Sollte durch gewisse theoretische Möglichkeiten (bspw. SV-Direktabzug bei gewissen Rentenarten) unterm Strich mehr als der Höchstbeitrag abgezogen werden, wird dies auf Antrag selbstverständlich von der jeweiligen Kasse erstattet.

Sehe ich auch so aber das System insgesamt ist trotzdem undurchsichtig. Da gibt es bestimmt viele Leute in der Mittelschicht, die nicht durchblicken.
 
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EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.834
397
Auch für Rentner, unabhängig ob KvdR, freiwillig oder pflichtig, gilt die Beitragsbemessungsgrenze.
1.200€ sind schlicht nicht möglich. Sollte durch gewisse theoretische Möglichkeiten (bspw. SV-Direktabzug bei gewissen Rentenarten) unterm Strich mehr als der Höchstbeitrag abgezogen werden, wird dies auf Antrag selbstverständlich von der jeweiligen Kasse erstattet.

Dann hat man meinen Vater ( und auch einen Bekannten) regelrecht betrogen. Ich habe die Abrechnungen gesehen. Nirgends ein Vermerk von Antrag auf Rückerstattung.
Kann hier gerne mal den letzten Ausszug über 880 Euro einstellen.
Des weiteren ist das ja eine deutsche Farce: Man zieht zu viel ab, behält es, und ohne einen Hinweis müsste ich Antrag stellen auf Erstattung. Das ist krank.
Für uns ist die Sache jetzt erledigt. Es reicht der Hinweis, dass es in der GKV im Rentendasein teuer werden kann.
 

Martin.Berlin

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
802
574
TXL
Es gibt noch ein weiteres schwarzes Loch für freiwillig in der GKV versicherte: bei einer Lebensversichrung aus Gehaltsumwandlung müssen bei der Auszahlung (Alter über 60) auf den vollen Betrag Krankenkassenbeiträge (voller Satz) abgeführt werden. Also 14-15 % Abzug. MB
 
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WiCo

Erfahrenes Mitglied
05.01.2014
2.208
898
Dann hat man meinen Vater ( und auch einen Bekannten) regelrecht betrogen. Ich habe die Abrechnungen gesehen. Nirgends ein Vermerk von Antrag auf Rückerstattung.
Kann hier gerne mal den letzten Auszug über 880 Euro einstellen.
Würde mich interessieren, der Auszug.
 

EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.834
397
den könnte ich dir zeigen, aber müsste ausser der Summe und Techniker Krankenkasse alles schwärzen....
 

steroidpsycho

Erfahrenes Mitglied
03.12.2010
719
131
Naja, 880 € dürften der momentane Höchstbeitrag sein.

Interessant wäre der Auszug mit den 1.200 € / Monat (ohne Nachberechnungen etc.)

Ansonsten ist es in der Tat so, daß die "Grundsätze zur Beitragsbemessung Selbständiger" gelten:

https://www.gkv-spitzenverband.de/m...grundsaetze_Selbstzahler_siebte_Aenderung.pdf

Richtig ist auch, daß negative Einkünfte - anders als im Steuerrecht - außer Ansatz bleiben und nicht verrechnet werden, ebenso gibt es daraus folgend weder Verlsutvor- noch Verlustrückträge.

Jedoch werden nicht die Mieteinnahmen, sondern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (also Einnahmen abzgl. Werbungskosten) angesetzt (§ 3 Abs. 1b).

Sollte dies anders vorgenommen worden sein, so wäre ein Widerspruch innerhalb der entsprechenden Frist sicherlich erfolgversprechend.
 
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EinerWieKeiner

Erfahrenes Mitglied
11.10.2009
5.834
397
Das hätte ich mal damals posten sollen. Die Sache ist jetzt über 2 jahre her und ich habe keinen gefunden, der sich wirklich damit auskannte.
Steuerburo leider auch nicht.
Jetzt ist es erledigt für mich.
Trotzdem danke.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.258
1.084
ich glaube das stimmt nicht mal . Wenn ich die Zahlen korrekt im Kopf habe, fällt bei einem ehemaligen /Selbständigen/Freiberufler der komplette KV Beitrag von der Rente an, nicht nur der hälftige.
So kam mein Vater nämlich schon auf 880 euro.

Mein Beispiel galt für einen AN - für Freiberufler also noch heftiger.
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.258
1.084
Aber eben nicht auf Einkommen und Einkünfte.

Nichtsdestotrotz lese ich die beiden Absätze immer noch so: Wer in der GKV war (egal ob freiwillig oder Pflichtmitglied) - gilt in der Krankenversicherung der Rentner als pflichtversichert. Allerdings schreckt mich der Erfahrungsbericht von EinerWieKeiner auf.

Update, irgendwas stimmt mit der Version von deinem Vater nicht. Es ist tatsächlich so, wenn man in der GKV war - unabhängig ob freiwillig oder als Pflichtmitglied - man als Rentner pflichtversichert ist. Ausnahme, man war 10% der zweiten Hälfte des Berufslebens nicht in der GKV oder man ist erst 5 Jahre vor Renteneintritt zurück in die GKV.

Sthet doch in Deinem Beitrag: "zahlt lediglich Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, auf Arbeitseinkommen und auf sogenannte Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Pensionen oder Zahlungen von Versorgungswerken"
 

Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
20
TXL, LHR
Für freie Berufe, also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc. die sich von der DRV zu Gunsten des Versorgungswerks befreien lassen, und folglich die 18,6% des Bruttos in das eigene Versorgungswerk statt in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen,
ist es in der Regel immer besser PKV versichert zu sein. Da diese Berufe, falls sie GKV versichert bleiben, später freiwillig in der KVdR versichert sein werden, also auf die Summe Ihrer Einkünfte bis zu der dann gültigen Beitragsbemessungsgrenze einen Beitrag zahlen. Außerdem sind die Versorgungswerkrenten in der Regel deutlich höher als die Rente aus der DRV, entsprechend ist genügend verbeitragungspflichtiges Einkommen da, um einen entsprechend hohen GKV Beitrag zu generieren.

Dabei sollte man bedenken, dass die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr um die allgemeine Lohnsteigerung angepasst wird. Die Erhöhung der BBG endet dabei nicht mit Renteneintritt. Als freiwillig versicherter Rentner steigt die BBG die zur Bestimmung des maximalen Beitrags herangezogen jedes Jahr an.

Im Jahr 2000 war die BBG bei 6.450 DM (3.297,83 Euro), der Beitragssatz der GKV war 13,6% und der Beitragssatz der Pflege war 1,70%.
Folglich war der Höchstbeitrag aus GKV und Pflegepflicht bei 504,57 Euro.

Im Jahr 2018 ist die BBG bei 4.425 Euro, der Beitragssatz der GKV bei 14,6% plus 1% Zusatzbeitrag und 2,55% für Pflege, kinderlos zusätzlich 0,25%. Beitragssatz insgesamt also 18,4% (GKV und Pflege zusammen). Der Höchstbeitag ist folglich 814,20 Euro. Hat ein freiwillig versicherter Renter heute entsprechende Einkünfte aus Versorgungswerkrenten, betrieblichen Renten, privaten Renten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte, so zahlt ein freiwillig versicherter Renter eben diesen Beitrag pro Monat.

1970 war die BBG bei umgerechnet 613,55 Euro pro Monat, der Beitragssatz war 8,2%, der Höchstbeitrag war 50,31 Euro
2018 ist die BBG bei 4425 Euro, der Höchstbeitrag bei 814,20 Euro.

Spiegelt man die allgemeine Lohnentwicklung in die Zukunkt, könnte die BBG
2035 bei ca. 6.400 Euro liegen und der Höchstbeitrag bei ca. 1.200 Euro
2055 bei ca. 8.600 Euro liegen und der Höchstbeitrag bei ca. 1.720 Euro
 
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Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
20
TXL, LHR
Noch ein Gedanke zur Beitragsbemessungsgrenze:

Die BBG steigt jedes Jahr leicht an. Sie sorgt dafür, dass Einkommen oberhalb der BBG nicht zur Berechnung des GKV Beitrags herangezogen wird.

So zahlt ein Assistenzarzt im ersten Jahr nach Examen mit einem Jahresbrutto von 53.100 Euro genau den gleichen Beitrag wie ein Chefarzt mit 500.000 Euro Jahresbrutto. Denn die BBG liegt in 2018 bei 53.100 Euro. Auf die 446.900 Euro die oberhalb der BBG liegen, braucht der Chefarzt keinen Beitrag zu entrichten.

So kommt es dass der Assistenzarzt tatsächlich 18,4% seines Einkommens für GKV und Pflege aufbringt, der Chefarzt aber nur 1,95% seines Einkommens.

Ist der Chefarzt nun verheiratet, seine Partnerin nicht berufstätig, und hat zusätzlich Kinder, profitiert die Familie von der beitragsfreien Familienversicherung in der GKV, zusätzlich zu dem im Verhältnis zum Einkommen niedriegn Beitrag.

In der Politik wird zur Zeit immer wieder die Frage nach sozialer Gerechtigkeit gestellt. Vor diesem Hintergrund könnte auch eines Tages die BBG angehoben werden, oder gar ganz fallen. Dann würde der Beitrag auf das tatsächliche Einkommen erhoben werden. Politiker könnten der Meinung sein, dass dies sozial gerechter ist.

Mit Einführung einer Bürgerversicherung gäbe es jedenfalls keinen Grund mehr für eine BBG, da ja niemand in ein alternatives System wechseln könnte.
 

Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
20
TXL, LHR
Noch ein Gedanke zum Unterscheidung nach pflichtiger und freiwilliger Versicherung in der KVdR:

Stand heute ist es so geregelt, das ich als Pflichtiger in der KVdR (also Bezug von Rente aus DRV und 90% GKV versichert in der zweiten Hälfte der Berufstätigkeit) nur Beiträge auf meine gesetzliche Rente und meine bAV entrichte. Auf andere Einkünfte wird kein Beitrag erhoben.

Auch hier könnte eines Tages die Frage nach sozialer Gerechtigkeit gestellt werden.

Beispiel:

Rentner A bezieht eine gesetzliche Rente von 1000 Euro und eine betriebliche Rente von 500 Euro. Gesamteinkommen als Rentner 1.500 Euro pro Monat.
Auf die DRV Rente werden 7,3%GKV Anteil plus 1% Zusatzbeitrag berechnet und 2,55% für die Pfege berechnet, also 108,50 Euro pro Monat.
Auf die bAV werden 14,6% plus 1% Zusatzbeitrag, plus 2,55% Pflege berechnet, also 90,75 Euro.
Zusammen zahlt dieser Rentner also 199,25 Euro pro Monat.

Rentner B bezieht eine gesetzliche Rente von 1000 Euro. Er ist ebenfalls pflichtig in der KVdR.
Eine bAV hat er nicht. Dafür hat er ein Miethaus und bezieht 12.500 Euro Mieteinnahmen pro Monat.
Gesamteinkünfte als Rentner 13.500 Euro pro Monat.
Er zahlt auf seine gesetzliche Renten ebenfalls einen Beitrag von 108,50 Euro pro Monat an die GKV.
Die Mieteinnahmen werden derzeit in der GKV nicht verbeitragt, da er pflichtig versichert ist.
(Bezug von DRV Rente und 90% GKV versichert in der zweiten Hälfte der Berufstätigkeit)

Auch hier könnte die Politik eines Tages die Frage nach sozialer Gerechtigkeit stellen und den Unterschied zwischen einem pflichtigen und freiwillig Versicherten Rentner aufheben, und bei allen Rentnern das tatsächliche Einkommen verbeitragen. Politiker könnten der Meinung sein, dass vermögende Rentner stärker zur Finanzierung des GKV Beitrages herangezogen werden könnten.
 
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