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Bist du dir sicher, dass das für alle freiwillig versicherten Rentner gilt? Ich interpretiere es so, dass diese Regelung nur für die Rückkehrer aus der PKV gilt - und dann nach meinem Gerechtigskeitsempfinden berechtigt...
In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren – es genügt, dass Sie überhaupt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.
Wer gesetzliche Rente bekommt und für eine bestimmte Vorversicherungszeit gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR. Wer auf diese Weise krankenversichert ist, zahlt lediglich Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, auf Arbeitseinkommen und auf sogenannte Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Pensionen oder Zahlungen von Versorgungswerken. Die erwähnten privaten Einkünfte bleiben dagegen beitragsfrei.
Selbst in Deinem Quote steht es doch und auf alles außer der gestzlichen Rente ist es der volle Beitrag!