Bedingungen zur Pflichtversicherung in der KdR:
"Wann bin ich als Rentner pflichtversichert?
Foto: Ein älteres Ehepaar in der KücheIm Ruhestand sind Sie kranken- und pflegeversichert wie im bisherigen Erwerbsleben. Bis auf das Krankengeld erhalten Sie weiterhin die gewohnten Leistungen. Auch als Rentner zahlen Sie hierfür Beiträge.
Grundsätzlich bestehen für Rentner folgende Möglichkeiten der Krankenversicherung:
in der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflichtversicherung, die freiwillige Mitgliedschaft oder die Familienversicherung,
bei einem Versicherungsunternehmen die private Krankenversicherung.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist – wie auch die gesetzliche Rentenversicherung – eine Solidargemeinschaft. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Leistungen.
Privat Krankenversicherte hingegen zahlen monatlich einkommensunabhängige Beiträge an das jeweilige Versicherungsunternehmen. Die Beitragshöhe bemisst sich hierbei nach den versicherten Risiken.
Ihre Rentenversicherung beteiligt sich an Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung - ob Sie als Rentner nun in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich privat versichern.
Bei Pflichtversicherten trägt sie einen Teil der Beiträge, bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern zahlt sie Beitragszuschüsse.
Wann bin ich als Rentner pflichtversichert?
Voraussetzung ist, dass Sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten beziehungsweise beantragt haben. Die Art der Rente ist dabei unerheblich.
Allerdings müssen sie eine Vorversicherungszeit nachweisen. Das heißt, Sie müssen vorher schon eine gewisse Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (zum Beispiel als Beschäftigter), freiwillig versichert oder familienversichert waren.
Die Krankenversicherung der Rentner führen die gesetzlichen Krankenkassen durch:
Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK),
Betriebskrankenkassen (BKK),
Innungskrankenkassen (IKK),
Ersatzkassen und
Knappschaft.
Diese prüfen beim Rentenantrag auch, ob Sie die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben.
Bitte beachten Sie:
Für Witwen, Witwer und Waisen gilt die Vorversicherungszeit grundsätzlich als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war. Ist dies nicht der Fall, müssen entweder der Verstorbene oder der Hinterbliebene selbst die notwendige Vorversicherungszeit zurückgelegt haben.
Wenn Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, müssen Sie sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern. Sie können sich dann – unter bestimmten Voraussetzungen – freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichern. Verfügen Sie nur über ein geringes persönliches Gesamteinkommen, kann für Sie auch eine beitragsfreie Familienversicherung in Frage kommen.
Von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind:
Beamte und andere versicherungsfreie Personen wie beispielsweise Richter, Berufssoldaten oder Geistliche,
Bezieher eines Ruhegehalts (Pension),
Versicherte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversicherungsfrei sind oder
Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
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