Deine Antwort ist meines Erachtens, sorry, Unsinn. Die Auslegungsvorschriften der BaFin gibt es
bereits seit Mai 2020.
Also zunächst einmal: du verlinkst hier auf die Änderungsfassung. Auslegungshinweise zu einem Gesetz müssen - analog zu Verwaltungsvorschriften - bei Gesetzesänderung ebenfalls entsprechend geändert werden. Wichtig ist aber nur das Inkrafttreten der Fassung, in welcher die BaFin den Banken vorschreibt, dass ab einem bestimmten Stichtag generell Herkunktsnachweise über Bareinzahlungen von über 10.000 € einzuholen sind. Das steht in deiner Fassung nicht.
Diese strikte Regelung gilt erst seit 9.8., nachdem sie am 8.6. vorgestellt wurden. Die aktuellste AuA ist von Oktober 2021.
Die Änderungen im Jahre 2021 sind minimal respektiv eher redaktioneller Natur.
Die Änderungen im August waren in der Außenwirkung - für Bankkunden - ziemlich umfangreich. Die besagten Änderungen aus Mai 2020... die waren eher technischer Natur.
Und im übrigen braucht es auch keine Auslegungsvorschrift der BaFin, um auf Basis des Geldwäschegesetzes Nachweise zu verlangen.
Da das GwG sehr abstrakt ist, lässt es sich sowohl restriktiv (z.B. durch Spaßkassen oder ING) als auch kundennah (z.B. durch Santander, DeuBa) auslegen. Die BaFin wird vom Gesetzgeber in § 51 GwG ermächtigt, geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen. Die BaFin hat als Aufsichtsbehörde eine Reihe von Maßnahmen, die sie treffen können, wenn Banken ihre Anordnungen missachten oder ihren Auslegungshinweisen zuwiderlaufen.
Und nenn mir doch bitte einmal die Stelle im GwG, auf dessen Basis Nachweise verlangt werden können? Das GwG verpflichtet die Banken (und andere Akteure, die hier jetzt keine Rolle spielen), bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Insbesondere regelt das GwG die Identifizierungspflichten und das Risikomanagement. Ab welchen Summen Nachweise erforderlich sind oder eine Meldung zu erfolgen hat, wird größtenteils durch Rechtsverordnungen und ähnlichen Verwaltungsakten gelöst.
Jedenfalls habe ich diese Summen (meiner Erinnerung nach gelten bis 10.000 € vereinfachte Sorgfaltspflichten) nie erreicht. Denn die ING selbst ist es, die die Einzahlung auf 5.000 € am Tag und 25.000 € im Jahr limitiert.
noch wäre dass bei Unterschreitung der definierten Betragsgrenze gesetzlich untersagt.
Es ist eine Forderung der ING gewesen, die ich abgelehnt habe, weil sie keine gesetzliche Grundlage ist, obwohl sich die ING offenkundig auf die neuen BaFin-Hinweise bezogen hat. Denn die beispielhafte Liste der möglichen Nachweise haben sie 1:1 aus den Auslegungshinweisen kopiert.
Dies gilt gerade auch und erst recht dann, wenn das Bartransaktionsverhalten nach einer systematischen "Stückelung" aussehen, die geeignet oder gar geplant zum Unterlaufen bzw. Umgehen der Geldwäscherichtlinien erfolgt.
Genau so etwas steht, wenn ich mich recht entsinne, ja auch im GwG. Abstrakt formulierter Rahmen, den die BaFin gestaltet. Jedenfalls habe ich meine Einzahlungen nicht gestückelt. Aufs Jahr verteilt 25.000 sind ja auch nicht der Rede wert
Diesbezüglich hast du im Forum ja bereits geschrieben, dass du solche Transaktionen bewusst planmässig aufteilst, um "
GwG-Verfahren o.ä. zu vermeiden."
Ja, denn zu dem Zeitpunkt habe ich alles in den DeuBa-Automaten geworfen. Doch was tut das jetzt zur Sache? Wie lange hast du hierfür recherchiert, um genau diesen Beitrag zu finden? Der dann auch noch Monate vor Bekanntwerden der neuen Auslegungshinweise geschrieben wurde?
Ich hatte ohnehin nie Beträge, die 10.000 € nahekommen. Maximum waren 8.000 €, meist bin ich sogar ein gutes Stück drunter. Ich bin auch nicht jeden Tag am Geldautomaten, so dass man beim Risikomanagement der Bank denken könnte, da will einer die GwG umgehen.