Das ist meiner Meinung nach ein Mythos.
GDPR verpflichtet keineswegs zum Versenden von kompletten Datenabzügen und schon garnicht zum Löschen von Daten, solange ein Verarbeitungsgrund besteht.
Geschützt sind lediglich die personenbezogenen Daten natürlicher Personen, nicht aber alle anderen Daten, die irgendwie in Relation zu diesen stehen und die der Verarbeiter selbst erzeugt hat.
Und solange eine Geschäftsbeziehung besteht und eine Einverständniserklärung vorliegt und ein Verarbeitungsgrund besteht, und die sonstigen Grundsätze wie Datensparsamkeit, Angemessenheit etc. eingehalten sind, muss auch nichts gelöscht werden. Das Löschbegehren wäre in diesem Fall mit dem Widerruf der Einverständniserklärung verbunden und würde vermutlich auf das Ende der Teilnahme am Loyalityprogramm verbunden sein.
Und GDPR ist auch nicht das Recht des Betroffenen, unliebsame Tatsachen löschen zu lassen.