WESTIN Leipzig Buchungsverbot - Hausverbot

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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.447
15.089
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Ich vermute, dass jetzt nach der OLG-Entscheidung Schluss ist
Ah, hier, Vermutung richtig:

"Gegen diesen Beschluss gebe es keine Rechtsmittel, sagte eine OLG-Sprecherin auf Anfrage."

Die Frage ist doch eher mit welchen "Begründung" man den Richter den nicht haben will?

"Die Verteidiger hatten den Vorsitzenden Richter mit dem Befangenheitsgesuch erneut abgelehnt, weil dieser sinngemäß geäußert haben soll, sich alltäglichen Antisemitismus in einem hochklassigen Hotel schwer vorstellen zu können." (U.a.)
 

odie

Erfahrenes Mitglied
30.05.2015
8.348
4.600
Z´Sdugärd
Darum ja "Begründung"...;)

Ich lese "haben soll" und "sinngemäss". Also auf gut deutsch: Am Stammtisch hat der Karle dem Heiner gesagt "das es sowas nicht gibt". Und das wurde vom Schäferhund gehört und dem Verteidiger erzählt ;)
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.447
15.089
Ich lese "haben soll" und "sinngemäss". Also auf gut deutsch: Am Stammtisch hat der Karle dem Heiner gesagt "das es sowas nicht gibt". Und das wurde vom Schäferhund gehört und dem Verteidiger erzählt ;)

Der Verteidiger gibt an, der Richter habe dies in einem Vorgespräch so geäußert. LG und OLG haben das also als entweder unglaubwürdig oder unbeachtlich eingestuft.
 

SWINE

Erfahrenes Mitglied
06.08.2016
1.300
475
Nun ganz neutral betrachtet, ist die Vorgehensweise ans Landgericht zu gehen durchaus fragwürdig.
Einen wirklichen zwingenden objektiven Grund gibt es dafür nicht und im Ergebnis wird der Angeklagte durchaus in seinen Rechten eingeschränkt wenn das Verfahren nicht dem üblichen Instanzenzug folgt.

Dass natürlich die Verteidigung so extrem auf Krawall aus ist, könnte jedoch noch zum Problem werden.
Da verzapfst aber schon richtigen Blödsinn! ist doch total egal vor welchem Gericht der Depp verknackt wird!
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.904
2.300
Da verzapfst aber schon richtigen Blödsinn! ist doch total egal vor welchem Gericht der Depp verknackt wird!
Man sich auch eines neutraleren Tons befleisigen dann wird man in seinen Aussagen ernst genomen.

Tatsache ist aber, dass durch die Änderung des Instanzenzug der nun beim Landgericht beginnt einen Eingriff darstellt, so wäre zum Beispiel bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht nach §312 StPO zulässig gewesen, diese fällt nun in diesem Fall weg.
Einem Angeklagten kann hierdurch sehr wohl ein Nachteil entstehen.

Es kann auch sehr gut sein, dass die Verteidigung falls das Verfahren zu negativ ausfällt genau dies überprüfen wird, denn nach den schon genannten Art. 101 GG wäre der gesetzliche Richter der Strafrichter am Amtsgericht gewesen, die Chancen mit einer Rüge erfolgreich zu sein ist auf jeden Fall deutlich wahrscheinlicher als die Sache mit der möglichen Befangenheit.

Die Sache gehört eben zum Strafrichter des AG weil die Straferwartung deutlich unter einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren bleiben wird.
 

makrom

Erfahrenes Mitglied
05.09.2016
1.659
718
Beim OLG wurde aber nicht über den Befangenheitsantrag gegen den Richter entschieden, sondern darüber, ob es ok war, dass das LG das Hauptverfahren eröffnet hat, obwohl über diesen Befangenheitsantrag noch nicht entschieden wurde. Das ganze wird auch ein bisschen verwirrend, da es ja mittlerweile x Befangenheitsanträge gäbe.
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.433
204
Beim OLG wurde aber nicht über den Befangenheitsantrag gegen den Richter entschieden, sondern darüber, ob es ok war, dass das LG das Hauptverfahren eröffnet hat, obwohl über diesen Befangenheitsantrag noch nicht entschieden wurde. Das ganze wird auch ein bisschen verwirrend, da es ja mittlerweile x Befangenheitsanträge gäbe.

Das Problem für diese Verwirrung liegt üblicherweise darin, dass die Medien (häufig mangels juristischen Wissens) nicht ausreichend präzise berichten. Auf der sicheren Seite ist man deshalb nur mit veröffentlichten Beschlüssen. Auf der LG Leipzig-Seite findet man zu den Ablehnungen nichts weiterführendes.

Ich gehe davon aus, dass das OLG über die Ablehnung entschieden und dabei auch die zitierte Äußerung zur Unwirksamkeit abgegeben hat.

Interessant und mir bislang unbekannt ist auch die Tatsache, dass die StA eine zweite Anklage erhoben hat (die aber noch nicht zugelassen ist), in der es um falsche Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen geht.

Was die Zuständigkeit des LG angeht, gibt es nun einmal die gesetzliche Ausnahme, die man m.E. im konkreten Fall durchaus anwenden kann. Allerdings ist es in der Tat ein sehr großer Unterschied, ob es beim AG losgeht (2. Instanz (neue Tatsacheninstanz!) Berufung LG, 3. Instanz Revision OLG) oder beim LG (nur noch Revision zum BGH). Als Angeklagter hätte ich lieber ersteres.
 

thbe

Erfahrenes Mitglied
27.06.2013
9.445
9.872
Prozesstermine sind durchs LG Leipzig abgesagt und werden frühestens in sechs Monaten stattfinden.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
7.498
11.219
Trans Balkan Express

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.433
204
Prozesstermine sind durchs LG Leipzig abgesagt und werden frühestens in sechs Monaten stattfinden.

Hier die völlig ungewöhnliche öffentliche Begründung:


Ergänzung:

Wow, bei gründlichem Lesen ist das eine Fundgrube für allseitige Antipathie, die mit den gewählten Formulierungen selbst an die Grenze der Besorgnis der Befangenheit heranreicht:

Im ersten Absatz verweist das Gericht darauf, die sofortige Beschwerde sei durch das OLG als unzulässig verworfen worden. Unzulässig bedeutet, jemand (die Verteidiger) hat eine Prozesshandlung begangen, die gar nicht möglich war. Das muss ein Gericht nicht schreiben, es sei denn, es legt Wert darauf, den Verteidigern "eins mitzugeben".

Im zweiten Absatz wirft das Gericht den neu hinzugekommenen Verteidigern vor, den bereits abgestimmten Prozessbeginn durch fragwürdige Handlungen (Anrufung BVerfG) verhindern zu wollen.

Im dritten Absatz kriegt auch der Nebenklägeranwalt sein Fett weg, weil er seinen Antrag "erst" eine Woche vor Beginn gestellt hat (wobei das Gesetz es sogar erlaubt, den Antrag erst in der Hauptverhandlung zu stellen).

Im vierten Absatz gibt sich das Gericht besorgt um den Angeklagten, nur um dann sofort die zweite Anklage zu erwähnen und über eine Übernahme dieses Verfahrens von einer anderen Kammer öffentlich nachzudenken.

Im fünften Absatz legt das Gericht schließlich dem Angeklagten (eher seinen Verteidigern) nahe, mit dem Nebenkläger eine Einigung zu finden (sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich). Damit deutet das Gericht schon mal (natürlich nur nach derzeitiger Aktenlage...) eine Verurteilung an.

Meine Erkenntnis: Gil sollte nochmal dringend über seine Anwaltswahl nachdenken. Aber wer sagt's ihm? 😁
 
Zuletzt bearbeitet:

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.904
2.300
Was die Zuständigkeit des LG angeht, gibt es nun einmal die gesetzliche Ausnahme, die man m.E. im konkreten Fall durchaus anwenden kann
Ja die formale Rechtsgrundlage ist durchaus gegeben, aber wie sollte die Begründung denn dafür aussehen?
Daran scheitert es meiner Ansicht nach.

Nur weil ein Fall die Presse sehr interessiert macht eben nicht gleich die Zuständigkeit am LG notwenig, da gab es schon einige andere Prozesse gegeben die dann in der nächsten Gemeindehalle statt fanden weil die Räumlichkeiten des AG zu klein waren.

Daher ist das Verfahren eben unnötiger Weise angreifbar.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.447
15.089
Wow, bei gründlichem Lesen ist das eine Fundgrube für allseitige Antipathie, die mit den gewählten Formulierungen selbst an die Grenze der Besorgnis der Befangenheit heranreicht

Unprofessionell. Man muss die beleidigte Leberwurst nicht gar so raushängen lassen. Man äußert sich zu Dingen, die einen nichts angehen (Verteidigerhandlungen im Rahmen von StPO etc.), lässt sich zu persönlichen Spitzen hinreißen ("vermeintlicher Prominentenstatus") und ist herablassend übergriffig ("Fürsorgepflicht für den Angeklagten" - offenbar zum Schutz vor seinen Verteidigern, "Zeit des Innehaltens mag genutzt werden").

Sowas verstehe ich nicht.
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
7.498
11.219
Trans Balkan Express
Unprofessionell. Man muss die beleidigte Leberwurst nicht gar so raushängen lassen. Man äußert sich zu Dingen, die einen nichts angehen (Verteidigerhandlungen im Rahmen von StPO etc.), lässt sich zu persönlichen Spitzen hinreißen ("vermeintlicher Prominentenstatus") und ist herablassend übergriffig ("Fürsorgepflicht für den Angeklagten" - offenbar zum Schutz vor seinen Verteidigern, "Zeit des Innehaltens mag genutzt werden").

Sowas verstehe ich nicht.

Schau Dir aber mal an, wie die Verteidigung die Presse in einer Presseerklärung hinter die Fichte führt:


Selbstverständlich kann ein zu Unrecht nicht stattgegebenem Befangenheitsantrag zu einer erfolgreichen Revision führen. Die Verteidigung versucht eine Binse als Erfolg zu verkaufen und die Lokalpresse springt noch darauf an:


Um auf deine Frage vom Wochenende zurückzukommen. Bei erkennenden Richtern (der Vorsitzende ist ein solcher) findet keine sofortige Beschwerde statt:


In der VwGO, ZPO wäre eine Beschwerde gegen einen abehnenden Beschluss nicht statthaft.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.447
15.089
Schau Dir aber mal an, wie die Verteidigung die Presse in einer Presseerklärung hinter die Fichte führt

Klar, nur da lasse ich mich doch nicht auf eine Schlammschlacht über Presseerklärungen ein. Klappern gehört zum Handwerk - aber doch nur für den Verteidiger des Angeklagten, der auch nach einer allfälligen Verurteilung ein auskömmliches öffentliches Leben haben will (-> Schwein). Und nicht für das Gericht (-> Eiche), das das müde lächelnd wegignorieren kann. Zumal sich die juristischen Feinheiten ohnehin nur prozessualen Connaisseuren eröffnen (mich ausdrücklich nicht eingeschlossen).
 
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swungar

Erfahrenes Mitglied
06.05.2016
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Frank N. Stein

Erfahrenes Mitglied
04.04.2020
8.373
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der Ewigkeit
Neues zum Barden Gil,
dem jetzt endlich der Prozess gemacht wird, Termin am 07.11.23 steht:


To whom it may concern,
hier der von der FR zitierte Artikel in Gänze:


Jetzt wird es ernst für Musiker Gil Ofarim (40)!

Wie BILD exklusiv erfährt, kommt es nun doch zum Gerichtsprozess gegen ihn wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung.

Der Prozess-Auftakt ist nach BILD-Infos am 7. November vor dem Landgericht Leipzig. Das soll nach BILD-Infos von dem Gericht in den kommenden Tagen verkündet werden.

Ofarim hatte am 5. Oktober 2021 in einem Internet-Video einen angeblichen Antisemitismus-Vorfall geschildert, der einen Tag zuvor im Leipziger Hotel „The Westin“ passiert sei.

Der Musiker behauptete, ein Hotelangestellter habe ihn aufgefordert, seinen Davidstern abzunehmen. Nach umfangreichen Ermittlungen kam die Staatsanwaltschaft jedoch zu der Überzeugung, dass sich dieser angebliche Antisemitismus-Vorfall nicht so zugetragen hat.


(Text gekürzt, wegen möglichen Urheberrechtsverletzungen)/dreschen

.
 
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Frank N. Stein

Erfahrenes Mitglied
04.04.2020
8.373
11.322
der Ewigkeit
Anscheinend doch noch nicht.


Möglicherweise heißt das Zauberwort "derzeit"......

Das bestätige ein Pressesprecher des Landgericht Leipzig auf Anfrage von IPPEN.MEDIA jedoch nicht.
„Es gibt derzeit keine Ladungen und keine Termine“, sagte der Sprecher.
 
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