Eine Visa Debit dazu ausgeben? Dank App Selection und EU-Aufhebung von Cobranding-Restriktionen doch auch auf einer Karte kein Problem mehr.Was soll man schon machen wenn die landestypische debit Karte nicht online fähig ist ?
DE meinte:die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder einesähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
EU meinte:Ausführung [...][von] Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen
Schon wieder Groundhog Day?Dann bekommt die fortschrittliche girocard aber Konkurrenz und das kann doch keiner wollen. Denn sie ist allzeits beliebt und überall einsetzbar !
Bloß weil sie jemanden "melden" würden, ergibt sich doch kein monetärer Vorteil für die Esso.Bekommen ihre Druckkosten wieder rein? Ein Wettbewerbsverstoß durch fehlende App. Selection könnten sie sicherlich begründen.
Eine Visa Debit dazu ausgeben? Dank App Selection und EU-Aufhebung von Cobranding-Restriktionen doch auch auf einer Karte kein Problem mehr.
Edit:
Im Vergleich:
Edit 2:
Schon wieder Groundhog Day?![]()
Das ist nur in ersten 1-2 Wochen notwendig.
Wenn ich das richtig sehe nur Neukunden.Theoretisch sollen ja auch die Banken den Kunden aufklären.
Steht sogar in der Verordnung drinnen, hält sich aber absolut keiner dran.
Was spricht gegen eine Gesetzesanalogie in Bezug auf Bestandskunden? Würde ja sonst keinen Sinn machen, wenn nur die Konto-Wechsler aufgeklärt werden würden.Wenn ich das richtig sehe nur Neukunden.
Nein, aber die Zeit zum Erklären ist in der Regel nicht vorhanden.
(...) Zusammenfassend: Wenn Leute wissen, was sie wollen, können sie an meiner Kasse alles bekommen. Aber den Nerv, Verbraucheraufklärung zu leisten, habe ich 75% der Fälle nicht.
Ich würde jetzt mal behauptet, dass die Schemes ein nicht geringes Interesse daran haben die Aufklärung selber zu betreiben (siehe girocard-Werbung im Radio)
Was spricht gegen eine Gesetzesanalogie in Bezug auf Bestandskunden? Würde ja sonst keinen Sinn machen, wenn nur die Konto-Wechsler aufgeklärt werden würden.
(...) erstmal einen Espresso kostenlos mit einer netten Diskusionsrunde dazu, dann lernt man seine Kunden auch viel besser kennen.
Oder am besten vor dem Markt ein Infostand jedes Scheme, die dann lustige Kugelschreiber, Luftballons und Aufkleber verteilen![]()
Genau, lass uns wieder zurück zu Schecks gehen. Dann gibts auch keine App Selection Probleme?Was ich damit sagen will: zuviele Chipkarten und Digitalisierung machen das Leben dann auch nicht leichter
Acquirer und Betreiber unbekannt, Kassenbon habe ich hier aber noch.
Edeka Sudwest Telecash auch nichts
Anzeige ist raus
Wer lesen kann ist klar im Vorteil - Esso macht das selber
Real Selbstbedienungskasse gestern alles wie gehabt.
Kartenzahlung gedrückt, LH Sen Business reingeschoben, PIN eingegeben fertig.
Flyglobal
Nein, und schon mal zur Info. Auch Montag nicht.Funktioniert heute die App Selection (außer bei ESSO)?
Nein, und schon mal zur Info. Auch Montag nicht.![]()
http://www.b-ec-n.de/newsroom meinte:Neue Händlerbedingungen der DK zur Teilnahme am electronic cash System
Juni 2016
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) veröffentlicht mit Wirkung zum 09.06.2016 neue Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System.
Die Händlerbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Händlern, die ec-cash-Zahlungen akzeptieren, und den Kartenherausgebern. Die Handelsverbände in Deutschland wurden ebenfalls über diese vorgesehenen Änderungen im electronic cash-Vertragswerk durch die DK-Verbände unterrichtet.
Die vollständige Fassung der neuen Händlerbedingungen für die Teilnahme am ec-System finden Sie hier
Die neuen Bedingungen gelten als genehmigt, wenn der Händler nicht schriftlich oder auf elektronischem Weg Widerspruch erhebt. Der Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Institut des Händlers abgesendet werden.
Zur Information: Die Änderungen in den neuen Händlerbedingungen Wir möchten Sie hiermit über die Anpassungen im electronic cash-System unterrichten, die uns seitens der Deutschen Kreditwirtschaft Ende Mai kurzfristig bekannt gemacht wurden.
Die Änderungen dienen im Wesentlichen der weiteren Umsetzung der MIF-VO (siehe Abschnitt A) und der geplanten optionalen Einführung des kontaktlosen Bezahlens bei electronic cash-Transaktionen (siehe Abschnitt B). Darüber hinaus wurden weitere kleine, formale Änderungen vorgenommen, die den zwischenzeitlichen Entwicklungen (u.a. Schließung der EURO Alliance of Payment Schemes, EAPS) Rechnung tragen sollen (siehe Abschnitt C).
1. Umsetzung der MIF-VO in den Händlerbedingungen
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 MIF-VO treten verschiedene Regelungen in Kapitel III der MIF-VO zum 9. Juni 2016 in Kraft, die für alle Kartenzahlungssysteme in der Europäischen Union und damit auch für das girocard-System relevant sind. Die Deutsche Kreditwirtschaft möchte dabei die Vorgabe in Artikel 8 Absatz 6 der MIF-VO zu Co-badging und Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung in Absatz 2 der Händlerbedingungen zum electronic cash-Vertragswerk berücksichtigen. Dort wurde zur Klarstellung ein neuer Passus aufgenommen, wonach Handels- und Dienstleistungsunternehmen als Kartenakzeptanten die Möglichkeiten haben, bei den von ihnen akzeptierten Karten in ihren electronic cash-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei wurde herausgestellt, dass der Karteninhaber nicht daran gehindert werden darf, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.
Zudem wird in Umsetzung von Artikel 11 MIF-VO sowie als Vorgriff auf Artikel 64, Absatz 2 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) in Absatz 2 der Händlerbedingungen die bisherige Möglichkeit der electronic cash-Handler eingeschränkt, bei Zahlung mit girocard von Verbrauchern einen Aufschlag zu erheben.
2. Einführung der Option des kontaktlosen Bezahlens im electronic cash-Vertragswerk
Im Zusammenhang mit der (optionalen) kontaktlosen Bezahlfunktion von girocard-Karten ist vorgesehen, den Kartenausgebern die Möglichkeit zu eröffnen, bei Kleinbetragszahlungen bis 25 Euro je Transaktion ggf. von der Notwendigkeit der PIN-Eingabe durch den Karteninhaber bzw. der daran anschließenden PIN-Prüfung (online durch den Kartenausgeber oder offline in der Karte) als Authentifikationsverfahren abzusehen. Hierzu finden sich nun korrespondierende Regelungen in Absatz 8, Satz der Händlerbedingungen.
Dabei ist es ausschließlich eine Entscheidung des Kartenausgebers und nicht der DK-Verbände als Systembetreiber der girocard, ob ein teilnehmender Kartenausgeber solche Transaktionen im Kleinbetragsbereich ohne PIN anbieten und autorisieren möchte; wird eine entsprechende Transaktion ohne PIN-Eingabe und ohne PIN-Prüfung dann technisch erfolgreich (mit Hilfe von NFC) durchgeführt, ändert sich an der Zahlungsgarantie des Kartenausgebers gegenüber dem Kartenakzeptanten nichts.
3. Sonstige Änderungen im electronic cash-Vertragswerk
Die Überarbeitung der Händlerbedingungen dient auch als Anlass, die bislang noch enthaltenen Querverweise auf die Euro Alliance of Payment Schemes (EAPS) zu streichen, nachdem die belgische EAPS-Gesellschaft im letzten Jahr aufgelöst wurde.
Ferner soll ein stilistisch leicht überarbeitetes girocard-Logo formal im Technischen Anhang zu den Händlerbedingungen berücksichtigt werden.
Weiterhin sollen nunmehr nicht mehr aktuelle, beschreibende Passagen zum „Ablauf von electronic cash-Transaktionen" im Technischen Anhang zu den Händlerbedingungen gestrichen werden.
Eine neue Regelung in Nr. 7 der Händlerbedingungen sollen die seitens des girocard-Systems bestehenden Vorkehrungen aufgrund der Oversight-Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) an systemisch relevante Kartenzahlungssysteme der Eurozone nunmehr vertraglich abdecken.