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App Selection in der EU ab dem 09.06.2016

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DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
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Due Lastschrift-Unterschrift wird doch gar nicht an die Bank übermittelt?
 

bindannmalweg

Erfahrenes Mitglied
08.12.2015
793
50
Ich denke was netzfaul meint, ist dass Banken bei der Bearbeitung von Überweisungen und Lastschriften nicht verpflichtet sind den Namen im Feld Empfänger mit den hinterlegten Kontodaten abzugleichen. Da kann also irgendwas drinstehene. Solange die IBAN stimmt und im Fall der Lastschrift eine gültige Gläubiger-ID vorliegt, wird der Auftrag einfach ausgeführt.
 
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Droggelbecher

Erfahrenes Mitglied
14.07.2016
5.192
20
Dann ist es natürlich kein Mischverfahren, sondern der Automatenbetreiber zieht selbst ein. Da macht es auch absolut Sinn, da Girocard ohne CVM genauso unsicher ist.
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Dann ist es natürlich kein Mischverfahren, sondern der Automatenbetreiber zieht selbst ein. Da macht es auch absolut Sinn, da Girocard ohne CVM genauso unsicher ist.

girocard mit No CVM ist erlaubt?
Edit: Nö (außer unter 25€ bei Genehmigung des Issuers => kontaktlos)
 
Zuletzt bearbeitet:

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Die Unterschrift war "echt". Passend zum Namen, welcher nicht meiner war. Und Banken prüfen den Namen nicht.

Nein die Banken müssen den Namen nicht prüfen - aber der Reitstall (die Akzeptanzstelle) hätte hier ganz klar den Nachweis gebraucht das die angegebene Kontonummer auch zum angegebenen Namen gehört, den diese ist verpflichtet sich von der Echtheit der Daten zu überzeugen. Somit grob fahrlässig gehandelt und Schadensersatzpflichtig.
 

Martun

Erfahrenes Mitglied
05.01.2016
405
27
Nein die Banken müssen den Namen nicht prüfen - aber der Reitstall (die Akzeptanzstelle) hätte hier ganz klar den Nachweis gebraucht das die angegebene Kontonummer auch zum angegebenen Namen gehört, den diese ist verpflichtet sich von der Echtheit der Daten zu überzeugen. Somit grob fahrlässig gehandelt und Schadensersatzpflichtig.

Also verhält sich jeder, der z.B. im Onlinehandel das Lastschriftverfahren akzeptiert grob fahrlässig?
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Also verhält sich jeder, der z.B. im Onlinehandel das Lastschriftverfahren akzeptiert grob fahrlässig?

Schau dir die aktuellen Bedingungen für ein SEPA Lastschriftmandat an - dies muss zwingend schriftlich erteilt werden.

Aber egal, wenn der Händler abbucht OHNE sich von der Echtheit der Daten zu überzeugen wird im Falle eines Betruges umgehend zurückgebucht - sollte ein zusätzlicher Schaden entstehen (welcher eigentlich) haftet der Händler natürlich auch dafür. Es sei denn die Bank des Händlers schreibt diesen ein entsprechendes Verfahren nicht vor - dann haftet die Bank.

Die Handlung ist natürlich erstmal nicht grob fahrlässig, warum auch, wenn es um die Bewertung der Haftung geht sieht es eben anders aus.

Mehr dann hier

Das Schriftlichkeitserfordernis der SEPA-Lastschrift | HÄRTING Rechtsanwälte

Ohne Frage ist es für Onlinehändler keine Option, seine Kunden um die Übersendung einer unterschrieben Lastschriftermächtigung zu bitten. Angesichts der dargestellten Unwägbarkeiten muss sich der Onlinehändler wohl vielmehr überlegen, ob er das Lastschriftverfahren tatsächlich weiter anbieten will, ob nicht auf andere Zahlungsmöglichkeiten ausgewichen werden kann oder ob sich der Wechsel zu einer Bank lohnt, die die Textform zur Mandatserteilung genügen lässt.

und hier

http://www.einzelhandel.de/images/publikationen/Bitkom-HDE-SEPA_Leitfaden_v2.pdf
 

DerSimon

Erfahrenes Mitglied
01.03.2015
7.354
8
Dazu sei aber auch auf Drucksache 17/11395 des deutschen Bundestages verwiesen:
Die Gültigkeit bzw. die Verwendbarkeit der im Internet er- teilten Lastschriftmandate richte sich – wie bisher allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zahler (On- lineshop-Käufer) mit seinem Zahlungsdienstleister (Kredit- institut) bzw. der Zahlungsempfänger (Onlineshop-Verkäu- fer) mit seinem Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) in den Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. den Inkassobedin- gungen getroffen habe. Dabei seien vertraglich vereinbarte Formvorgaben sowohl im Verhältnis des Zahlers zu seinem Zahlungsdienstleister als auch im Verhältnis des Zahlungs- empfängers zu seinem Zahlungsdienstleister möglich.
[...]

Die Anforderungen, die an die vereinbarte Schriftform zu stellen sind, bestimmten sich nach § 127 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 127 Absatz 1 BGB würden im Zweifel die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b für die gesetzliche Schriftform gelten. Dies werde al- lerdings durch § 127 Absatz 2 BGB dahingehend modifi- ziert, dass im Zweifel zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel genü- gen würden. Telekommunikative Übermittlung erfordere mindestens die Einhaltung der Textform des § 126b BGB. Sei das Lastschriftmandat also beispielsweise mittels E-Mail erteilt, genüge dies im Zweifel den Anforderungen.

Die grundsätzliche Zulässigkeit im Online-Handel dürfte damit gegeben sein.
 
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Martun

Erfahrenes Mitglied
05.01.2016
405
27

Bitte genau lesen:

Auch wenn sich die händische Unterschrift des Zahlungspflichtigen nicht aus der SEPA-VO oder dem Begleitgesetzt ergibt, sollten Onlinehändler genau prüfen, welche Form der Lastschrifterteilung ihr Kreditinstitut in seiner Inkassovereinbarung vorsieht. Grundsätzlich kann dort die einfache Textform vereinbart werden. Dann muss der Onlinehändler (lediglich) sicherstellen, dass er die Erteilung hinreichend nachweisen kann (mögliche Verfahren zeigt der sehr informative Leitfaden der BITKOM & des HDE auf, , vgl. S. 65f).
Wird jedoch ausdrücklich eine händische Unterschrift verlangt und reicht der Zahlungsempfänger die Lastschrift ohne entsprechende Mandatserteilung ein, muss er sich über folgendes bewusst sein:

Dein Zitat bezieht sich auf letzteren Fall. Da wird ja dann auch der Wechsel der Bank empfohlen zu einer, die eben keine Schriftform verlangt. Zwingend ist das nämlich – wie in deinem eigenen Link dargestellt – nicht.


Siehe Anhang B4.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.898
Dein Zitat bezieht sich auf letzteren Fall. Da wird ja dann auch der Wechsel der Bank empfohlen zu einer, die eben keine Schriftform verlangt. Zwingend ist das nämlich – wie in deinem eigenen Link dargestellt – nicht.

Nein zwingend ist das nicht ABER derjenige der auf die Überprüfung der Unterschrift verzichtet haftet - sei es die Akzeptanzstelle oder eben die Bank - das Risiko geht eben nicht auch den Kto Inhaber über wenn der Zahlungsempfänger und die Bank auf eine genaue Kontrolle verzichten.

Die Reitstall-Geschichte war vor SEPA.

War im großen und ganzen vor SEPA auch nicht anders. Derjenige der nicht aufpasst haftet. Ist ja mit Falschgeld auch nicht anders.

Die Drucksache sagt nichts über die Haftung aus, sie sagt nur wann die Mindestanforderung zum ausführen eines solchen Mandates gegeben sind.

Du MUSST ja auch das Bargeld das du entgegen nimmst erstmal nicht auf seine Echtheit prüfen - ist es aber erstmal deins ist es auch dein Problem.
 
Zuletzt bearbeitet:

netzfaul

Erfahrenes Mitglied
31.12.2015
3.796
2.365
Zwischen Haften müssen und tatsächlich Haften liegt im Zweifelsfall ein Gerichtsentscheid. Und da sind wir wieder bei Zeit, Geld und Nerven... und das für 45 Euro?
 

RenTri

Erfahrenes Mitglied
23.11.2015
1.784
3
Bei Deichmann habe ich heute auch die Auswahltaste am Terminal gesehen. Da ich mit paypass gezahlt habe, kann ich nichts genaueres sagen. Ich vermute aber, dass wie bei HEM vor dem Einstecken "Auswahl" gedrückt werden muss und sonst keine App Selection kommt.
 

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
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Muss das eigentlich nicht im Geschäft deutlich aushängen sobald man die Wahl hat ?