Muss aber vorhanden sein, als Absicherung, für den Streitfall. Vom Aquirer vorgeschrieben.
Dann ist es natürlich kein Mischverfahren, sondern der Automatenbetreiber zieht selbst ein. Da macht es auch absolut Sinn, da Girocard ohne CVM genauso unsicher ist.
girocard mit No CVM ist erlaubt?
Edit: Nö (außer unter 25€ bei Genehmigung des Issuers => kontaktlos)
Es geht nicht um girocard, sondern um ELV.
Ich habe es aber schon erlebt! Auch wenn es ein Sonderfall ist.
Wenn an einem Automaten mit EC Logo ohne PIN Pad, ein Beleg mit girocard EMV-AID rauskommt, ja.
Die Unterschrift war "echt". Passend zum Namen, welcher nicht meiner war. Und Banken prüfen den Namen nicht.
Wenn an einem Automaten mit EC Logo ohne PIN Pad, ein Beleg mit girocard EMV-AID rauskommt, ja.
Nein die Banken müssen den Namen nicht prüfen - aber der Reitstall (die Akzeptanzstelle) hätte hier ganz klar den Nachweis gebraucht das die angegebene Kontonummer auch zum angegebenen Namen gehört, den diese ist verpflichtet sich von der Echtheit der Daten zu überzeugen. Somit grob fahrlässig gehandelt und Schadensersatzpflichtig.
Also verhält sich jeder, der z.B. im Onlinehandel das Lastschriftverfahren akzeptiert grob fahrlässig?
Ohne Frage ist es für Onlinehändler keine Option, seine Kunden um die Übersendung einer unterschrieben Lastschriftermächtigung zu bitten. Angesichts der dargestellten Unwägbarkeiten muss sich der Onlinehändler wohl vielmehr überlegen, ob er das Lastschriftverfahren tatsächlich weiter anbieten will, ob nicht auf andere Zahlungsmöglichkeiten ausgewichen werden kann oder ob sich der Wechsel zu einer Bank lohnt, die die Textform zur Mandatserteilung genügen lässt.
[...]Die Gültigkeit bzw. die Verwendbarkeit der im Internet er- teilten Lastschriftmandate richte sich – wie bisher allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, die der Zahler (On- lineshop-Käufer) mit seinem Zahlungsdienstleister (Kredit- institut) bzw. der Zahlungsempfänger (Onlineshop-Verkäu- fer) mit seinem Zahlungsdienstleister (Kreditinstitut) in den Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. den Inkassobedin- gungen getroffen habe. Dabei seien vertraglich vereinbarte Formvorgaben sowohl im Verhältnis des Zahlers zu seinem Zahlungsdienstleister als auch im Verhältnis des Zahlungs- empfängers zu seinem Zahlungsdienstleister möglich.
Die Anforderungen, die an die vereinbarte Schriftform zu stellen sind, bestimmten sich nach § 127 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach § 127 Absatz 1 BGB würden im Zweifel die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b für die gesetzliche Schriftform gelten. Dies werde al- lerdings durch § 127 Absatz 2 BGB dahingehend modifi- ziert, dass im Zweifel zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel genü- gen würden. Telekommunikative Übermittlung erfordere mindestens die Einhaltung der Textform des § 126b BGB. Sei das Lastschriftmandat also beispielsweise mittels E-Mail erteilt, genüge dies im Zweifel den Anforderungen.
Dein Zitat bezieht sich auf letzteren Fall. Da wird ja dann auch der Wechsel der Bank empfohlen zu einer, die eben keine Schriftform verlangt. Zwingend ist das nämlich – wie in deinem eigenen Link dargestellt – nicht.
Die Reitstall-Geschichte war vor SEPA.
Okay, wer opfert sich und testet es?
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