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App Selection in der EU ab dem 09.06.2016

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Ich sprach von zwei Möglichkeiten ich habe nie von einer zwingenden Rückabwicklung gesprochen, aber die neue Zahlungsweise muss eben vereinbart sein.
1. Rückabwicklung
2. Andere Zahlungsweise
Wenn man sich nicht auf eine andere Zahlungsweise einigen kann bleibt in der Konsequenz nur die Rückabwicklung.
Nein.
Die Zahlungsweise per Karte wurde ja bereits Vertragsbestandteil.
Und wenn ich nun als Kunde darauf beharre, dass ich bitte per Kreditkarte zahle?

Was wäre denn dann dein Argument?
Es ist ja grundsätzlich kein Problem, dass ich dann halt später irgendwann vorbeikomme, um mit der Karte zu zahlen.
 
Nein.
Die Zahlungsweise per Karte wurde ja bereits Vertragsbestandteil.
Und wenn ich nun als Kunde darauf beharre, dass ich bitte per Kreditkarte zahle?

Was wäre denn dann dein Argument?
Es ist ja grundsätzlich kein Problem, dass ich dann halt später irgendwann vorbeikomme, um mit der Karte zu zahlen.

Das funktioniert nicht siehe BGB § 433 - wenn dir jetzt also nicht passt das ich einseitig auf Grund der technischen Umstände eine andere Zahlungsweise von dir wünsche was bleibt? Du verklagst mich auf Zahlung mit KK? Wie gesagt der gesunde Menschenverstand hilft da in der Regel.

Und wenn du später kommen willst kein Problem dann musst du eben eine Sicherheit hinterlegen (das wäre bei mir gesunder Menschenverstand), wie sonst sollte ich sicher gehen das ein zufälliger Kunde seine Rechnung über 180€ (oder so) tatsächlich bezahlt wenn nur ein mündlicher Vertrag besteht.
 
Und wenn du später kommen willst kein Problem dann musst du eben eine Sicherheit hinterlegen (das wäre bei mir gesunder Menschenverstand), wie sonst sollte ich sicher gehen das ein zufälliger Kunde seine Rechnung über 180€ (oder so) tatsächlich bezahlt wenn nur ein mündlicher Vertrag besteht.
Im Falle von Annahmeverzug muss man keine Sicherheit geben.
 
Das ist das Sommer- äh App-Loch. Man versucht die Zeit bis zum 9.6.16 zu überbrücken um dann festzustellen das nix passiert ist

Ich glaube nicht das am 09.06.16 irgendwas passiert, obwohl ich feststelle das verbreitet Terminals getauscht werden. Mir wurde gesagt das neue Terminal muss bis zum 30.06.16 installiert sein d.h. dann sollte evtl. etwas passieren. Von Seiten B&S oder Concardis habe ich allerdings noch nicht zu der Sache gehört - und Händlerkollegen die ich darauf ansprechen haben da auch noch nie von gehört.
 
Im Falle von Annahmeverzug muss man keine Sicherheit geben.

Das Annahmeverzug besteht bezweifel ich ja siehe "§294 BGB muss der Gläubiger auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um ein tatsächliches Angebot handeln."

Und §299 BGB
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.


Bei einer defekten Struktur lässt sich nicht prüfen ob es sich um ein tatsächliches Angebot handelt (weiss ich ob deine Karte funktioniert oder sie gedeckt ist?) - das wäre bei einem 500er was anderes.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei einer defekten Struktur lässt sich nicht prüfen ob es sich um ein tatsächliches Angebot handelt (weiss ich ob deine Karte funktioniert oder sie gedeckt ist?)

Komisches Argument.

Nehmen wir an, du schuldest mir Geld und wir vereinbaren einen Treffpunkt. Wenn ich dann zum Treffpunkt nicht erscheine, weil mein Auto kaputt ist, dann liegt doch Annahmeverzug vor, oder?

Oder kann ich dann sagen: "Nein, das ist kein Annahmeverzug, weil ich ja nicht überprüfen kann, ob du wirklich da warst"?

Oder wo ist denn für dich der Unterschied zwischen einem Gläubiger, der nicht zum Treffpunkt erscheint, weil sein Auto kaputt ist, und einem Gläubiger, der nicht die Karte annimmt, weil das Zahlungsgerät kaputt ist?
 
Zuletzt bearbeitet:
Komisches Argument.

Nehmen wir an, du schuldest mir Geld und wir vereinbaren einen Treffpunkt. Wenn ich dann zum Treffpunkt nicht erscheine, weil mein Auto kaputt ist, dann liegt doch Annahmeverzug vor, oder?

Oder kann ich dann sagen: "Nein, das ist kein Annahmeverzug, weil ich ja nicht überprüfen kann, ob du wirklich da warst"?

Na dann schau dir eben §299 BGB an - das ist dann "vorübergehende Annahmeverhinderung" und nicht Annahmeverzug.

Der Unterschied zu deinem Bsp. mit dem kaputten Auto ist der bestimmte Zeitpunkt der Leistung - den ich eben im Vorfeld kenne.
 
Lies lieber selbst mal

Das trifft beim Tanken nämlich absolut nicht zu, die Leistungszeit ist da sehr wohl bestimmt.

Doch es trifft zu den es geht um die Leistung des Gläubigers, also um die Fälligkeit der Zahlung nicht um die Leistung der Lieferung. Und die Leistung des Gläubigers findet eben irgendwann nach dem tanken statt - hier ist ja kein Zeitpunkt bestimmt. Wird ja im Text dann auch deutlich.

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
 
Ich glaube nicht das am 09.06.16 irgendwas passiert, obwohl ich feststelle das verbreitet Terminals getauscht werden. Mir wurde gesagt das neue Terminal muss bis zum 30.06.16 installiert sein d.h. dann sollte evtl. etwas passieren. Von Seiten B&S oder Concardis habe ich allerdings noch nicht zu der Sache gehört - und Händlerkollegen die ich darauf ansprechen haben da auch noch nie von gehört.


Mitlerweile denke ich auch über die Anwendung nach. Mal abgesehen von ELV (Die Diskusion hatte wir schon breit und ausführlich :) und meine ich jetzt nicht), gibt es in Deutschland eine Karte mit 2 oder mehr Apps drauf bei der man als Kartenbesitzer einen Vorteil einer bestimmten App hätte (Meilen, Punkte, Cash Back, ...). Bin da vielleicht der falsche Anwender aber bei mir sind das mit 2 Apps eigentlich nur Girocards mit Maestro oder VPay kombiniert und als kunde macht das für mich keinen Unterschied mit welchem Produkt ich bezahle. Also gibt es bereits Karten bei denen es einen Unterschied machen würde?
 
Mitlerweile denke ich auch über die Anwendung nach. Mal abgesehen von ELV (Die Diskusion hatte wir schon breit und ausführlich :) und meine ich jetzt nicht), gibt es in Deutschland eine Karte mit 2 oder mehr Apps drauf bei der man als Kartenbesitzer einen Vorteil einer bestimmten App hätte (Meilen, Punkte, Cash Back, ...). Bin da vielleicht der falsche Anwender aber bei mir sind das mit 2 Apps eigentlich nur Girocards mit Maestro oder VPay kombiniert und als kunde macht das für mich keinen Unterschied mit welchem Produkt ich bezahle. Also gibt es bereits Karten bei denen es einen Unterschied machen würde?

Den Punkt hatten wir ja auch schon, ich sehe da nicht durch - es gab aber User die denken das bestimmte Apps sich besser für ein Charge Back eignen.
 
Und die Leistung des Gläubigers findet eben irgendwann nach dem tanken statt - hier ist ja kein Zeitpunkt bestimmt. Wird ja im Text dann auch deutlich.
Zahlungszeitpunkt ist unmittelbar nach dem Tanken - und nicht irgendwann nach dem Tanken. Nach dem Tanken ist der Betrag sofort fällig und nicht "irgendwann".

"Unmittelbar nach dem Tanken" ist ein bestimmter Zeitpunkt. 299 BGB ist hier überhaupt nicht anwendbar.
 
Zahlungszeitpunkt ist unmittelbar nach dem Tanken - und nicht irgendwann nach dem Tanken.

"Unmittelbar nach dem Tanken" ist ein bestimmter Zeitpunkt. 299 BGB ist hier überhaupt nicht anwendbar.

Unmittelbar ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, daher legt er erst mal keinen bestimmten Zeitpunkt fest, sondern lediglich einen Zeitraum.
 
Unmittelbar ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, daher legt er erst mal keinen bestimmten Zeitpunkt fest, sondern lediglich einen Zeitraum.
"Unmittelbar" ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, zumindest nicht beim Tanken. Du musst sofort nach dem Tanken bezahlen, das ist also sogar ein sehr genau bestimmter Zeitpunkt. Selbst wenn du nur für eine Minute von der Tankstelle wegfährst, bist du schon im Verzug.
 
"Unmittelbar" ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, zumindest nicht beim Tanken. Du musst sofort nach dem Tanken bezahlen, das ist also sogar ein sehr genau bestimmter Zeitpunkt. Selbst wenn du nur für eine Minute von der Tankstelle wegfährst, bist du schon im Verzug.

Wenn du hingegen 10 Minuten auf dem Tankstellenklo und dann noch 5 Minuten im Shop bist, bist du nicht im Verzug :)
 
"Unmittelbar" ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, zumindest nicht beim Tanken. Du musst sofort nach dem Tanken bezahlen, das ist also sogar ein sehr genau bestimmter Zeitpunkt. Selbst wenn du nur für eine Minute von der Tankstelle wegfährst, bist du schon im Verzug.

Bitte, was soll das? Es ist kein genau bestimmter Zeitraum und "unmittelbar" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff

Let me google that for you
 
Trotzdem ist es immer noch bestimmt genug. §299 BGB gilt nur für Fälle, in denen der Kunde auch noch später zahlen darf. Also wenn der Kunde vor Fälligkeit bezahlen will.

Wenn du um 17:14 Uhr tankst, dann ist die Zahlung um 17:14 fällig. Und das ist ein genau bestimmter Zeitpunkt.
 
Trotzdem ist es immer noch bestimmt genug. §299 BGB gilt nur für Fälle, in denen der Kunde auch noch später zahlen darf. Also wenn der Kunde vor Fälligkeit bezahlen will.

Sorry was willst du jetzt ist es bestimmt oder nicht? Erst ist "unmittelbar" eine bestimmter Zeitraum, jetzt lediglich "bestimmt genug" - §299 gilt für Fälle des unbestimmten Zahlungszeitraums ODER einer Zahlung vor Fälligkeit.
 
Wenn man um 17:19 Uhr tankt, dann ist die Zahlung um 17:19 fällig. Das ist weder ein "unbestimmter Zahlungszeitraum" noch eine "Zahlung vor Fälligkeit"

Daher kein §299
 
Wenn man um 17:19 Uhr tankt, dann ist die Zahlung um 17:19 fällig. Das ist weder ein "unbestimmter Zahlungszeitraum" noch eine "Zahlung vor Fälligkeit"

Daher kein §299

Nein dann ist eine Zahlung AB 17:19 fällig - die Zahlung kann durchaus um 17:35 stattfinden OHNE das sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Aber das ist alles blödsinniger Kleinkram, in der Realität löst man das Problem ja.

§299 will ja gerade Gläubiger schützen die überraschend in die Situation kommen eine Leistung nicht annehmen zu können.
 
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Die ganze Diskussion wird langsam absurd.

Wenn du damit argumentierst, dass es keinen vereinbarten Zahlungszeitpunkt gibt, dann könnte der Kunde nach dem Tanken einfach nachhause fahren und ein paar Tage später wieder kommen...
 
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