ANZEIGE
Wie schon beschrieben, die Praxis der DB ist ja bereits im Grundsatz rechtswidrig da dem Fahrgastrecht das Recht nach Art. 16c schon jetzt generell verweigert wird, da kommt es auf so eine Begrenzung nicht an.Der Streik war aber ja heute bis zur Ankündigung durch die Bahn nicht sicher absehbar. Daher halte ich die Begrenzung auf gestern gebucht Tickets für nicht rechtens.
Wer eben die Konfrontation mit der DB suchen möchte, nutzt das Ticket für Freitag wenn die Fahrt nicht wie gebucht durchgeführt werden kann, dann eben zu einem beliebigen Zeitpunkt und zeigt dann zum Beispiel am 3.5. das Ticket für den 21.4 vor mit dem Hinweis das Wahlrecht nach Art. 16c der EU VO 1371/2007 aus zu üben.
Man muss aber dann damit rechnen, dass das Personal eine Fahrpreisnacherhebung ausstellt und die DB dann Forderungen per Inkasso und RA Briefen geltend machen will.
Dann ist die Sachlage klar, allerdings wird die DB dann die Verspätungsentschädigung von 59,95 bzw 30 Euro wenn es dann durch den Streik wirklich zu Verspätungen von 120 bzw, 60 bis 119 Minuten kommt, sicherlich verweigern und man wird hier einen Amtsrichter bemühen müssen.Dann kann ich ja jetzt noch buchen, immerhin werden alle Züge für Freitag im System und bei Kauf als püntklich ohne Warnung, Ausrufezichen oder Ausfall gekennzeichnet. Geld nimmt man also weiterhin. Braucht man vielleicht auch