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Bonpflicht ab Januar 2020

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gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
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Sorry wenn du ein Terminal verwendest erweckt das den Anschein der gewerblichen Nutzung so etwas würde bei jeden Unternehmer sofort zu einer Steuerschätzung führen.

Ich stelle mir das mal vor wie ich dem FA erklären sollte das ich ein KK Terminal zum privaten Spass angemietet habe - die lachen mich aus.

Können ja die Umsätze prüfen und von wem sie kommen.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Können ja die Umsätze prüfen und von wem sie kommen.


Du verstehst es nicht, du benimmst dich so wie sich kein Selbstständiger benehmen könnte - richtest aber die ganze Zeit eben über diese. Dir ist alles vollkommen egal - aber die anderen hinterziehen die Steuern - deine Selbstwahrnehmung möchte ich haben.

Zum Thema Prüfung, es gibt so gut wie keine Prüfung bei der nicht eine Nachzahlung fällig wird.
 

aurum

Erfahrenes Mitglied
13.01.2016
1.429
154
bei den 29,-Kartenterminals für jedermann ist doch schon immer das Problem, daß es keinen Bon gibt
deshalb ist für mich sowas nie in Betracht gekommen statt meines normalen Kartenterminals mit den entsprechenden monatlichen Fixkosten
tippen, Bon, fertig

und nicht: nach Zahlung mail generieren, an mich selber schicken, am Pc aufrufen, drucken
 
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gabenga

Erfahrenes Mitglied
16.11.2010
2.472
709
STR
Ein Teil ist schon durch.
Ging an mir vorbei. Ich dachte dort wurde jetzt nur eine Forderung verüffentlicht.


1. Wird ja gerade in der Gastronomie sehr genau hingeschaut.
Vermutlich aus gutem Grund. ;)
Aber vielleicht eingien wir uns darauf, dass es "die Gastronomie" nicht gibt. Es gibt sicher eher industriell organsierte Betriebe und Betriebe bei denen es eher "lockerer" zu geht. Ich kenne noch genug Gastronomen die mit Zetteln arbeiten und Abends oder so korrekt verbuchen, Kartenzahlungen ablehnen, etc...

2. Sind es Bäcker und ähnliche Betriebe die sich über die Bonpflicht aufregen - das die Gastronomie darüber jammert behauptet nur gowest.
Bei Bäckern ist mittlerweile häufig die Grenze zum Gastronomiebetrief fliessend.

Die Gastronome in meinem Bekanntenkreis sind alle für eine Bon Pflicht - den das hilft es das Personal das sich das Geld in die Taschen steckt besser zu kontrollieren - daher sind in meinem Umfeld eigentlich alle Gastrobetriebe bereits 2017 auf Kassensysteme umgestiegen.
Also wenn Du für die Kontrolle Deiner Mitarbeiter eine Bon Pflicht benötigst verwundert mich das schon.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Also wenn Du für die Kontrolle Deiner Mitarbeiter eine Bon Pflicht benötigst verwundert mich das schon.

Natürlich hilft ein Kassensystem wenn man Mitarbeiter die in die Kasse greifen identifizieren möchte. Alleine der bar/Karten Anteil der einzelnen MA sagt etwas darüber aus.

Bei uns ist das in der Regel 30/70 - ich hatte mal einen MA der einige Tage 0/100 geschafft hat - und auch MA die regelmässig unter 20% liegen schaut man sich genauer an. Die Bonpflicht ist da nur ein Abfallprodukt - das war wohl falsch ausgedrückt - aber der Bon stört eigentlich nur als Müll und nicht auf Grund der Dokumentation.

Bzgl. der Maut, es geht ja nicht nur um den Schadensersatz sondern auch um bereits entstandene Kosten die wohl im dreistelligen Millionenbereich liegen.
 
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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Es geht nicht nur ums Klima. Mehr Kontrolle durch Bonpflicht ist gerecht. Artikel von Focus


https://www.focus.de/politik/deutsc...ls-neues-buerokratie-monster_id_11480338.html

Entschuldigung, wer so etwas schreibt hat von der Materie keine Ahnung, schon jetzt ohne Bon Pflicht müssen die Kassensysteme sehr strengen Anforderungen gerecht werden und lassen sich in der Regel nicht manipulieren - und das FA kann jederzeit unangekündigt eine Kassennachschau durchführen - das hat nichts mit dem Bon zu tun.

Wenn der Bon eine wirksamere Waffe gegen Steuerbetrug sein soll dann muss der Kunde in die Pflicht genommen werden. Er muss den Bon annehmen und mit sich führen und er muss jeden Verkäufer den keinen Bon ausgibt melden.

Eine Defakto freiwillige Bonpflicht ändert doch nichts daran das bestimmte Händler ihre Umsätze verkürzen wollen - und das geht mit Bonpflicht genauso wie ohne.
 

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
Denkst du eig dass du der einzige bist der Ahnung hat und sonst niemand?
Entschuldigung, wer so etwas schreibt hat von der Materie keine Ahnung, schon jetzt ohne Bon Pflicht müssen die Kassensysteme sehr strengen Anforderungen gerecht werden und lassen sich in der Regel nicht manipulieren - und das FA kann jederzeit unangekündigt eine Kassennachschau durchführen - das hat nichts mit dem Bon zu tun.

Wenn der Bon eine wirksamere Waffe gegen Steuerbetrug sein soll dann muss der Kunde in die Pflicht genommen werden. Er muss den Bon annehmen und mit sich führen und er muss jeden Verkäufer den keinen Bon ausgibt melden.

Eine Defakto freiwillige Bonpflicht ändert doch nichts daran das bestimmte Händler ihre Umsätze verkürzen wollen - und das geht mit Bonpflicht genauso wie ohne.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Denkst du eig dass du der einzige bist der Ahnung hat und sonst niemand?

Nö, es geht aber nicht um Ahnung sondern um Fakten. Faktisch muss niemand ab dem 1.1.2020 einen Bon ausgeben - das Gesetz lässt ja extra Ausnahmen zu, und ich glaube das diejenige die sich heute nicht ans Gesetz halten - den Oh Wunder es ist auch heute nicht legal Umsätze nicht anzugeben - werden doch nicht korrekte Steuerzahler - sondern die werden weiterhin die Lücken ausnutzen.

Meinst du nur weil man morgen ein Tempolimit von 120KM auf deutschen Autobahnen einführt werden an morgen alle 120 fahren.

Mach dir doch nichts vor wer heute (in dem von dir angenommen Umfang - also so eine Millionen im Jahr) Umsätze nicht versteuert - der weiss das er kriminell handelt der macht das mit Vorsatz und Plan - und daran wird sich nichts ändern, eher stellt er den Betrieb ein und macht etwas anderes (illegales).

Ansonsten habe ich so viel Ahnung das ich beurteilen kann wie unverschämt es ist Händler in eine Pflicht zu zwingen OHNE das diese überhaupt ein Angebot haben aus dem sie auswählen können.

Was würde man sagen wenn man der Bevölkerung sagen würde ab dem 1.1.2020 dürft ihr nur noch mit Wasserstoffautos fahren? Und dann wären 11 Tage vorher noch keine Fahrzeuge mit entsprechenden Antrieb auf dem Markt?

Den was du bei deiner Bon Pflicht - bzw. alle die darüber gerade lautstark reden komplett vergessen ist das der Bon alleine nicht ausreichend ist um dem neuen Gesetz zu genügen.
 
Zuletzt bearbeitet:

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
Es würden aber mehr 120 fahren als vorher

Ich fahre meist 160 wenn es geht würde dann wsl eben nur noch 130 fahren weil mir das zu riskant wäre
Nö, es geht aber nicht um Ahnung sondern um Fakten. Faktisch muss niemand ab dem 1.1.2020 einen Bon ausgeben - das Gesetz lässt ja extra Ausnahmen zu, und ich glaube das diejenige die sich heute nicht ans Gesetz halten - den Oh Wunder es ist auch heute nicht legal Umsätze nicht anzugeben - werden doch nicht korrekte Steuerzahler - sondern die werden weiterhin die Lücken ausnutzen.

Meinst du nur weil man morgen ein Tempolimit von 120KM auf deutschen Autobahnen einführt werden an morgen alle 120 fahren.

Mach dir doch nichts vor wer heute (in dem von dir angenommen Umfang - also so eine Millionen im Jahr) Umsätze nicht versteuert - der weiss das er kriminell handelt der macht das mit Vorsatz und Plan - und daran wird sich nichts ändern, eher stellt er den Betrieb ein und macht etwas anderes (illegales).

Ansonsten habe ich so viel Ahnung das ich beurteilen kann wie unverschämt es ist Händler in eine Pflicht zu zwingen OHNE das diese überhaupt ein Angebot haben aus dem sie auswählen können.

Was würde man sagen wenn man der Bevölkerung sagen würde ab dem 1.1.2020 dürft ihr nur noch mit Wasserstoffautos fahren? Und dann wären 11 Tage vorher noch keine Fahrzeuge mit entsprechenden Antrieb auf dem Markt?

Den was du bei deiner Bon Pflicht - bzw. alle die darüber gerade lautstark reden komplett vergessen ist das der Bon alleine nicht ausreichend ist um dem neuen Gesetz zu genügen.
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.347
3.357
HAM
Ich habe eine mail mit der Ankündigung EOL erhalten - EOL steht für End Of Life - da der Anbieter für den Einsatz nicht konformer Software haftet. Hier mal der Text der email:

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungssystemen am 1. Januar 2020 wird Ihre Lizenz XXXXXXXX nicht mehr unterstützt und es darf nicht mehr eingesetzt werden.
Gemäß KassenSichV ist es uns ab dem 1. Januar 2020 gesetzlich verboten - Kassensoftware die nicht dem Gesetz entspricht - zu vertreiben, zu bewerben oder aber in irgendeiner anderen Art Anwendern zugänglich zu machen.

und weiter

Alle Lizenzen die nicht der Befreiung der EOL (End of life) Prüfung unterliegen, werden ab den 1. Januar 2020 in unseren Systemen abgeschaltet. Ihre Software wird nicht mehr starten, bzw. wird in den Demo Modus versetzt.

Der Anbieter hat nach eigenen Angaben über 100.000 Installationen in D. Diese email habe ich am 03.12. erhalten - also habe ich 27 Tage Zeit zu reagieren - abzgl. Feiertage bleiben keine 14 Werktage.

Das ist nur ziemlich heftig, sondern auch falsch. Zum einen steht in der KassenSichV überhaupt nichts zum Vertrieb von Kassen. Dort sind nur die Anforderungen an die TSE, den Bon und den Datenexport vorgegeben. Das Verkaufsverbot ergibt sich aus §146a Abs 1 AO:

Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

Hier geht es ausschließlich darum, dass solche Kassen nicht verkauft oder beworben werden dürfen. Unklar ist lediglich, ob Ersatzteile oder Zubehör schon als Inverkehrbringung gilt. Es ist aber nicht so, dass der Hersteller die bestehenden Kassen außer Betrieb nehmen müsste oder gar der Betrieb solcher Kassen verboten wäre. Im Gegenteil, laut BMF Schreiben vom 17.06.2019 gilt:

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden
(Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers).

Das dürfte für Deine Kasse ja gelten, wenn der Hersteller sie jetzt für unzulässig erklärt und du sie erst 2017 gekauft hast.

Wenn der Hersteller die Kasse wirklich abschaltet, ist das für ihn ein großes Risiko schadenersatzpflichtig zu sein. Wir haben auch immer wieder von Rechtsanwälten prüfen lassen, ob wir Kunden, die nicht bezahlen oder Kunden, die die Software nicht bestimmungsgemäß einsetzen, das System abschalten können. Jedes Mal ist uns bislang mit Verweis auf das große finanzielle Risiko davon abgeraten worden.
 
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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.486
6.630
In der Praxis ist das auch nicht relevant. Keine Kasse hat man, wenn man nur Kredikarten und Co akzeptiert, aber garantiert auch nicht ausnahmsweise Bargeld oder andere Guthaben. Wo gibt es das schon im Endverbrauchergeschäft?

Sobald man Bargeld akzeptiert, müssen auch alle Kartenzahlungen über die Kasse laufen und dann gilt natürlich auch die Belegausgabepflicht.

in einer von Sedexo betriebenen Werkskantine wird an den Kassen ausnahmslos Zahlung per proprietärer Kontaktloskarte akzeptiert, die zuvor an Geldautomaten mit Scheinen aufgeladen werden kann (offenbar für Sedexo die insgesamt kostengünstigste Lösung). Dennoch (?) wird dort seit kurzem bei jedem Verkauf ein Bon ausgegeben.
Ist das nun notwendig ab 2020?
An den Aufladeautomaten gibt's keinen Bon.
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.347
3.357
HAM
in einer von Sedexo betriebenen Werkskantine wird an den Kassen ausnahmslos Zahlung per proprietärer Kontaktloskarte akzeptiert, die zuvor an Geldautomaten mit Scheinen aufgeladen werden kann (offenbar für Sedexo die insgesamt kostengünstigste Lösung). Dennoch (?) wird dort seit kurzem bei jedem Verkauf ein Bon ausgegeben.
Ist das nun notwendig ab 2020?
An den Aufladeautomaten gibt's keinen Bon.

Ja, das ist notwendig. Gutscheine, Guthabenkarten, Wertcoupons, etc. sind Bargeldähnlich. Daher muss eine Kasse einen Bon ausgeben, wenn mit einer Guthabenkarte bezahlt wird. Beim Automaten ist es so, dass diese nach §1 KassenSichV von der Pflicht zur TSE ausgenommen sind

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.

Damit entfällt auch die Bonpflicht für Automaten.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
... Im Gegenteil, laut BMF Schreiben vom 17.06.2019 gilt:

"Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010, BStBl I 2010, 1342 erfüllen, aber bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden (Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO). Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z.B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers)."

Das dürfte für Deine Kasse ja gelten, wenn der Hersteller sie jetzt für unzulässig erklärt und du sie erst 2017 gekauft hast.

...

Im Großen und Ganzen stimme ich dir zu, das Verhalten des Kassenanbieters erscheint mir auch völlig fragwürdig. Allerdings gibt es irgendwo eine offizielle Verlautbarung (die Quelle muss ich schuldig bleiben, ich habe sie auf die Schnelle nicht gefunden), dass eine PC Kasse per Definition als aufrüstbar angesehen wird (was wiederum auch zumindest von einer IHK stark kritisiert wurde). Damit dürfte die Übergangsregelung nicht für PC Kassensysteme in Anspruch genommen werden. Die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 sollte hier aber trotzdem gelten.

Eine bestehende, unbefristete Lizenz (ohne weiteren Updates) sollte allerdings nie deaktiviert werden. Schwierig wird es erst dann, wenn der Hersteller irgendwelche Updates oder Patches für bestehende Programmversionen anbietet. Diese dürften nach KassenSichV ja nicht mehr ohne TSE-Anbindungsmöglichkeit verbreitet werden.

Übrigens taucht seit gestern ein Anbieter in der Liste der zertifizierten TSE Smaers Komponenten auf:
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Z...ierteProdukte/zertifizierteprodukte_node.html

Da allerdings auch eine TSE CSP Komponente benötigt wird, da allerdings noch keine fertig zertifizierte Komponente vorliegt, gibt es vermutlich noch keine vollständig zertifizierte TSE. Es befindet sich (öffentlich einsehbar) bisher auch nur eine CSP-Komponente in Zertifizierung:
https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Z...te/inzertifizierungbefindlich.html?nn=6618750

Allerdings dürfte laut Pressemeldung hier wohl eine vorläufige Zertifizierung möglich sein, allerdings wird nicht erwähnt, ob eine vorläufige Zertifizierung tatsächlich vorliegt:
https://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Presse2019/Kassensysteme_201219.html
 
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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Allerdings gibt es irgendwo eine offizielle Verlautbarung (die Quelle muss ich schuldig bleiben, ich habe sie auf die Schnelle nicht gefunden), dass eine PC Kasse per Definition als aufrüstbar angesehen wird (was wiederum auch zumindest von einer IHK stark kritisiert wurde). Damit dürfte die Übergangsregelung nicht für PC Kassensysteme in Anspruch genommen werden. Die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 sollte hier aber trotzdem gelten.

So hat es mir mein Steuerberater gesagt (PC Kasse ist immer aufrüstbar - im Zweifelsfall mit neuer Software) - klang für mich auch logisch.
 

somkiat

Erfahrenes Mitglied
30.05.2013
5.801
4.457
Gummersbach
Ich habe soeben mit großer Sorgfalt ermittelt , daß der Text : 58 Brötchen + 1 Graubrot + 12 Condome bei ausgewiesener MwSt auf ca 3 cm Papier passen würde . Dies würde jedenfalls in Portugal funktionieren . Das Umweltgelaber der Bäcker offenbart lediglich die Furcht vor dem Wegfall andauernder Steuerhinterziehungsmöglichkeiten . Beim unserem appointed Biolieferanten sowie im Feinkostladen gibt es auch nichts Schriftliches . Und ewig singen die Wälder .
 

Prometheus

Erfahrenes Mitglied
27.10.2015
587
369
Also ich persönlich hätte gerne für alles was ich kaufe einen Bon - allerdings digital per E-Mail / App.
Warum gibt es hierfür keine ganzheitliche bzw. vernünftige Lösung? Ich stelle mir das so vor: Ich gehe in den Supermarkt, gebe Pfandflaschen ab, scanne am Pfandautomat mein Handy. Dann kaufe ich ein, geh zur Kasse, scanne nochmal mein Handy. Pfand verrechnet sich automatisch, etwa hinterlegte Kundenkarten werden berücksichtigt, Zahlung erfolgt per hinterlegter KK, und der Bon kommt per Mail bzw. ist in der App abrufbar.
Alles vollkommen papierlos und zudem noch schnell. Sollte doch eigentlich heutzutage kein so großes Hexenwerk sein?
Für Kleinbetriebe (wie die hier oft vielzitierten Bäcker) macht es natürlich keinen Sinn eine eigene Lösung zu programmieren, aber da sollte es doch Plattoformen / Anbieter geben wo man sich einkaufen kann.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.486
6.630
Warum gibt es hierfür keine ganzheitliche bzw. vernünftige Lösung? Ich stelle mir das so vor: Ich gehe in den Supermarkt, gebe Pfandflaschen ab, scanne am Pfandautomat mein Handy. Dann kaufe ich ein, geh zur Kasse, scanne nochmal mein Handy. Pfand verrechnet sich automatisch, etwa hinterlegte Kundenkarten werden berücksichtigt, Zahlung erfolgt per hinterlegter KK, und der Bon kommt per Mail bzw. ist in der App abrufbar.
Alles vollkommen papierlos und zudem noch schnell. Sollte doch eigentlich heutzutage kein so großes Hexenwerk sein?
Für Kleinbetriebe (wie die hier oft vielzitierten Bäcker) macht es natürlich keinen Sinn eine eigene Lösung zu programmieren, aber da sollte es doch Plattoformen / Anbieter geben wo man sich einkaufen kann.

technisch machbar, aber sicherlich für viele Kunden nicht akzeptabel, dem Händler ihre Emailadresse dafür zu überlassen. Sicherlich gibt es auch Leute, die da schmerzfreier sind (und die erwähnten Plattformen arbeiten sicher bereits daran, solche Anwendungen in ihr Ökosystem aufzunehmen.
 
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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Also ich persönlich hätte gerne für alles was ich kaufe einen Bon - allerdings digital per E-Mail / App.
Warum gibt es hierfür keine ganzheitliche bzw. vernünftige Lösung?

Weil es da Datenschutzrechtliche bedenken gibt. Plattform übergreifend, Händlern und sonstigen Anbietern persönliche Daten zum Einkaufsverhalten preis zu geben ist schon mutig bzw. wäre sehr mutig.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Ich habe soeben mit großer Sorgfalt ermittelt , daß der Text : 58 Brötchen + 1 Graubrot + 12 Condome bei ausgewiesener MwSt auf ca 3 cm Papier passen würde . Dies würde jedenfalls in Portugal funktionieren . Das Umweltgelaber der Bäcker offenbart lediglich die Furcht vor dem Wegfall andauernder Steuerhinterziehungsmöglichkeiten . Beim unserem appointed Biolieferanten sowie im Feinkostladen gibt es auch nichts Schriftliches . Und ewig singen die Wälder .

Du hast die Rechnung ohne das BMF gemacht - 1 Brötchen und der Bon ist 20cm lang - wir sind ja nicht in Portugal.
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.347
3.357
HAM
Allerdings gibt es irgendwo eine offizielle Verlautbarung (die Quelle muss ich schuldig bleiben, ich habe sie auf die Schnelle nicht gefunden), dass eine PC Kasse per Definition als aufrüstbar angesehen wird (was wiederum auch zumindest von einer IHK stark kritisiert wurde). Damit dürfte die Übergangsregelung nicht für PC Kassensysteme in Anspruch genommen werden. Die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 sollte hier aber trotzdem gelten.

Das mit den PC-Kassensystemen steht im Anwendungserlass zu §146a AO unter Ziffer 2.2.2:

Von der Ausnahmeregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO sind PC-Kassensysteme nicht umfasst.

Für die Systeme gilt dann aber, wie Du ja sagst, im Regelfall die Nichtbeanstandungsregelung.

Schwierig wird es erst dann, wenn der Hersteller irgendwelche Updates oder Patches für bestehende Programmversionen anbietet. Diese dürften nach KassenSichV ja nicht mehr ohne TSE-Anbindungsmöglichkeit verbreitet werden.

Richtig, das ist ein Problem für uns Anbieter von Kassensystemen. Man könnte es ganz strikt auslegen, dann dürften weder Reparaturen, noch Softwareupdates, noch Erweiterungen des bestehenden Systems vorgenommen werden. Das würde aber immer noch nicht eine Außerbetriebnahme rechtfertigen. Man könnte es aber aufgrund der nachweislichen Nichtumsetzbarkeit auf den Verkauf neuer Systeme beschränken oder auf sogar auf den Verkauf von Systemen, bei denen nicht die heute schon umsetzbaren Anforderungen umgesetzt sind.

Mehr als die Daten nach Vorgabe erfassen und einen DSFinV-K Export bereitzustellen können wir halt aktuell nicht machen.
 
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HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.347
3.357
HAM
Ich habe soeben mit großer Sorgfalt ermittelt , daß der Text : 58 Brötchen + 1 Graubrot + 12 Condome bei ausgewiesener MwSt auf ca 3 cm Papier passen würde . Dies würde jedenfalls in Portugal funktionieren . Das Umweltgelaber der Bäcker offenbart lediglich die Furcht vor dem Wegfall andauernder Steuerhinterziehungsmöglichkeiten .

Mit dem Bon ständest Du mit einem Bein im Gefängnis, bildlich gesprochen. So sieht ein Bon nach KassenSichV und §146a AO aus:

Musterbeleg-fertig-1-Kopie.jpg
Quelle: https://kassensichv.net/dsfinv-k-der-datenstandard-fuer-registrierkassen/

Was da noch fehlt ist bei Vorgängen die länger als einen Tag dauern oder über mehrere Zahlvorgänge abgeschlossen werden, das Datum der ersten Bestellung. Der QR Code ist dem Gesetz nach optional.
 
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Erfahrenes Mitglied
15.03.2014
2.801
126
Könnte man statt des blöden Thermopapiers nicht einfach das ganze per Tintenstrahldrucker auf DIN A4 ausdrucken?
Lässt sich dann auch besser abheften.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
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Mit dem Bon ständest Du mit einem Bein im Gefängnis, bildlich gesprochen. So sieht ein Bon nach KassenSichV und §146a AO aus:

Anhang anzeigen 133215
Quelle: https://kassensichv.net/dsfinv-k-der-datenstandard-fuer-registrierkassen/

Was da noch fehlt ist bei Vorgängen die länger als einen Tag dauern oder über mehrere Zahlvorgänge abgeschlossen werden, das Datum der ersten Bestellung. Der QR Code ist dem Gesetz nach optional.

Könnte man statt des blöden Thermopapiers nicht einfach das ganze per Tintenstrahldrucker auf DIN A4 ausdrucken?
Lässt sich dann auch besser abheften.

So ließe sich die Rechnung von Somkiat auch erklären: Er hat halt DIN A3 im Querformat gedruckt und alle Informationen hintereinander gedruckt. Es steht nirgendwo im Gesetz, dass zwischen den Informationen zwangsweise ein Zeilenvorschub zu verwenden ist! ;)