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Bonpflicht ab Januar 2020

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HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.346
3.357
HAM
Man kann sich grundsätzlich von der Bonpflicht befreien lassen. Der Kunde hat dann aber trotzdem ein Anrecht auf eine (handgeschriebene) Quittung, wie bisher auch.

Man darf allerdings auch weiterhin mit einer "offenen Ladenkasse" arbeiten, also ohne elektronische Kasse. Dann besteht ebenfalls keine Bonpflicht.

Wobei man hier nicht Bonpflicht und TSE vermischen darf. Aktuell gibt es folgende Optionen:

a) Offene Ladenkasse. Keine Bonpflicht. Keine TSE. Ordnungsgemäße Kassenführung wird über Papierbelege nachgewiesen. Geht nur bis zu einer gewissen Geschäftsgröße und Inhaberstruktur.

b) Alte, nicht aufrüstbare Kasse: Darf bis 2022 betrieben werden. Keine TSE notwendig. Mit Befreiung keine Bonpflicht, ansonsten Bonpflicht.

c) Neue Kasse, aufrüstbare Kasse oder PC-Kasse: Muss ab 01.10.2020 eine TSE haben. Alle verkauften Artikel müssen mit Menge einzeln erfasst und ab 01.10.2020 signiert werden. Mit Befreiung muss kein Bon ausgegeben werden, aber der Vorgang dennoch umgehend erfasst werden. Ohne Befreiung besteht eine Bonpflicht.

Ich kenne bei den Zahlarten noch "Debitor". Ist im Endeffekt natürlich auch unbar, wird aber auf dem Tagesreport/Export getrennt ausgewiesen (jeweilige Tagessummen Bar, Karte, Debitor). Bei Karte könnte man noch weiter separieren, aber das macht (a) wenig Sinn und ist (b) bei Rechnungsstellung oft nicht klar mit welcher Karte der Gast bezahlen möchte.

Verkauf auf Rechnung und Anzahlungen werden im neuen Format als neue Vorgangsarten erfasst. Das läuft nicht mehr über eine normale Kassenbuchung, weswegen es die Zahlart "Debitor" nicht mehr gibt.
 
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HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.346
3.357
HAM
Ob das so dem Gesetz entspricht? Ich weiss ja nicht - den Bon einfach fotografieren.

https://www.bild.de/regional/ruhrge...ensystem-loest-bon-irrsinn-67116984.bild.html

6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

aus dem Anwendungserlass zu §146a AO. Als Finanzbeamter wären Anwender dieses Systems ein bevorzugtes Prüfungsziel.

Nachtrag: Nur einen QR Code anzuzeigen, wäre vermutlich möglich. Allerdings muss dann der Beleg trotzdem ausgegeben werden, wenn der Anwender den Bon nicht erhält, was eine App und eine Rückmeldung der App des Kunden an die Kasse erfordert. Dann wäre in der Tat nur zu klären, ob die App dem vom Gesetz geforderten "üblichen Format" entspricht, was normalerweise Bilddateien und PDF Dateien sind und ob es datenschutzrechtliche Bedenken gibt, etwa wenn ebenfalls anstehende Kunden fremde Bons abscannen können.
 
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jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.084
938
CGN
was eine App und eine Rückmeldung der App des Kunden an die Kasse erfordert

eher andersrum.

Würdest Du den Bon per QR-Code "transportieren", brauchst Du dafür vermutlich eine App. ("Vermutlich" heißt, ich bin nicht sooo tief im Detail drin, vielleicht gibt es Möglichkeiten, per QR und/oder Konbination mit NFC oder so den Bon auch als PDF-Datei zu übertragen)

Der üblichere Weg ist allerdings, dass der QR-Code nur eine URL enthält, die vom Smartphone aufgerufen wird (d.h. es braucht keine spezielle App, sondern das ist ja die Standard-Anwendung jedes QR-Scanners) und z.B. ein PDF liefert. Und beim Aufruf der URL erfährt der Server natürlich, dass der Bon abgerufen wurde (ergo ist auch die Rückmeldung an die Kasse kein Problem).

Konkret dieser Dorfladen-Bon ist ein solcher QR-Code mit URL, nämlich folgende (kann man einfach ausprobieren, in dem man das Handy an den Bildschirm hält):

https://bon-online.de/receipt/9F69693636ECB9110FC24A11C93D7330

Allerdings kommt dann bei mir ein ANDERER Bon raus, Waffeln, Schokotatzen und Küchenrolle für insgesamt 6,16 Euro, ausgestellt am 08.01. mittags (d.h. rund 50 Stunden NACH Veröffentlichung des Bild-Artikels, sofern man der Angabe glaubt). Was ich irgendwie nicht besonders vertrauenserweckend finde, denn eigentlich sollten die URLs ausreichend individuell sein (sind ja auch komplex genug), als dass so schnell keine Wiederholung auftreten dürfte...
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.346
3.357
HAM
Ok, richtig. Wenn man keinen weiteren Schutz gegen den Abruf braucht, dann geht das auch über eine einfache URL. Pdf könnte man technisch gesehen einbinden als Data URL, aber die Daten dürften für einen QR Code zu umfangreich sein.

Das Grundproblem aber bleibt. Der Benutzer an der Kasse bzw. das Kassensystem braucht eine Rückmeldung, ob jemand den Bon erhalten hat oder ob da nur jemand sein Handy hochgehalten hat, da anderenfalls ein Papierbeleg gedruckt werden muss. Nur die Möglichkeit des Abscannens oder der Papierausgabe anzubieten oder den Kunden zu fragen, reicht eben nicht aus, zumindest dem Gesetz nach.
 

jodost

Erfahrenes Mitglied
23.10.2011
4.084
938
CGN
Das Grundproblem aber bleibt. Der Benutzer an der Kasse bzw. das Kassensystem braucht eine Rückmeldung, ob jemand den Bon erhalten hat oder ob da nur jemand sein Handy hochgehalten hat, da anderenfalls ein Papierbeleg gedruckt werden muss. Nur die Möglichkeit des Abscannens oder der Papierausgabe anzubieten oder den Kunden zu fragen, reicht eben nicht aus, zumindest dem Gesetz nach.

Aber das Kassensystem weiss ja, ob der User den QR Code gescannt hat und könnte darum nach X Sekunden den Bon automatisch ausdrucken, wenn er ausgegeben werden muss...
 

hopstore

Erfahrenes Mitglied
22.04.2012
4.099
2
TXL
Da stelle man sich das Chaos vor, wenn viele mit ihren Handy etwas scannen wollen.....
Man stelle sich vor, dass es vermutlich absolut niemanden juckt. Weil 99 % faktisch gar keinen Bon haben wollen ... halte die Diskussion - auch auf die Gefahr hin sich zu wiederholen - für völlig theoretisiert, weil sich niemand in der Praxis für diesen Sch... Bon interessiert, außer ein paar Querulanten

„Sometime they’ll give a war and nobody will come“
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
weil sich niemand in der Praxis für diesen Sch... Bon interessiert

„Sometime they’ll give a war and nobody will come“

Doch die drei User hier und das Finanzamt - leider. Die ersten drei könnten egal sein, das FA leider nicht.

Was ich mich aber frage, bisher konnte das FA ja bei der Kasse hinzuschätzen wenn Fehler in der Dokumentation o.ä. vorlagen - wie aber will man bei einer manipulationssicheren Kasse bei der jeder Vorgang erfasst werden muss hinzuschätzen.
 

gowest

Erfahrenes Mitglied
15.02.2012
12.405
7
Wenn Hinweise bestehen, dass die Bonpflicht ignoriert wurde zb
Doch die drei User hier und das Finanzamt - leider. Die ersten drei könnten egal sein, das FA leider nicht.

Was ich mich aber frage, bisher konnte das FA ja bei der Kasse hinzuschätzen wenn Fehler in der Dokumentation o.ä. vorlagen - wie aber will man bei einer manipulationssicheren Kasse bei der jeder Vorgang erfasst werden muss hinzuschätzen.
 

Lisa

Erfahrenes Mitglied
30.10.2011
591
95
Was ich mich aber frage, bisher konnte das FA ja bei der Kasse hinzuschätzen wenn Fehler in der Dokumentation o.ä. vorlagen - wie aber will man bei einer manipulationssicheren Kasse bei der jeder Vorgang erfasst werden muss hinzuschätzen.

Zunächst mal hat das FA ein großes Betätigungsfeld, bis sich das Ganze überall "eingespielt" hat. Bis dahin kann munter weiter geschätzt werden, weil in der Umstellungszeit sicherlich reichlich "Fehlerpotential" = Schätzpotential besteht. Und wenn sich das Ganze dann "eingespielt" hat, (er)finden junge "hungrige" Betriebsprüfer zu 100% Sicherheit das nächste "Betätigungsfeld".

SCNR,
Lisa
 
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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Zunächst mal hat das FA ein großes Betätigungsfeld, bis sich das Ganze überall "eingespielt" hat. Bis dahin kann munter weiter geschätzt werden, weil in der Umstellungszeit sicherlich reichlich "Fehlerpotential" = Schätzpotential besteht. Und wenn sich das Ganze dann "eingespielt" hat, (er)finden junge "hungrige" Betriebsprüfer zu 100% Sicherheit das nächste "Betätigungsfeld".

SCNR,
Lisa

Das da zunächst Potential vorhanden ist, ist klar - aber dann?
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.346
3.357
HAM
Das da zunächst Potential vorhanden ist, ist klar - aber dann?

Ab 2023 erwarten wir verstärkt, dass das Finanzamt Kassendaten verwirft, die wir in dem vorgegebenen Format nicht sauber abbilden können oder jetzt noch nicht spezifiziert sind, oder Unklarheiten ausnutzt, was denn genau eine Kasse ist, was genau eine Client-ID benötigt, wann genau Terminals registriert sein müssen, etc. Ab 2023 wird der Zeitraum 2020-2022 geprüft und ist das erste Jahr wo das Finanzamt auf einen vollständigen DSFinV-K bestehen kann.
 

SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
21.406
11.681
FRA/QKL
Verkauf auf Rechnung und Anzahlungen werden im neuen Format als neue Vorgangsarten erfasst. Das läuft nicht mehr über eine normale Kassenbuchung, weswegen es die Zahlart "Debitor" nicht mehr gibt.
D.h. man muss vor Erfassen der ersten Position im Restaurant wissen ob die Gesellschaft später am Abend Cash, per Karte oder auf Rechnung bezahlen möchte?
 

brausebad

Erfahrenes Mitglied
09.12.2015
407
73
MUC
Bei Rossmann wird man nach wie vor gefragt, ob man einen Bon will. Sonst wird nichts gedruckt.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Ab 2023 erwarten wir verstärkt, dass das Finanzamt Kassendaten verwirft, die wir in dem vorgegebenen Format nicht sauber abbilden können oder jetzt noch nicht spezifiziert sind, oder Unklarheiten ausnutzt, was denn genau eine Kasse ist, was genau eine Client-ID benötigt, wann genau Terminals registriert sein müssen, etc. Ab 2023 wird der Zeitraum 2020-2022 geprüft und ist das erste Jahr wo das Finanzamt auf einen vollständigen DSFinV-K bestehen kann.

Wie sieht das dann rein rechtlich aus? Wer haftet den für diese Fehler - der Händler kauft ja ein System das den aktuellen Gesetzen entspricht. Auf Grund der (gewollten?) Unklarheiten wird er dann in die Haftung genommen - ist dann nicht der Hersteller Schadensersatzpflichtig?
 

HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.346
3.357
HAM
D.h. man muss vor Erfassen der ersten Position im Restaurant wissen ob die Gesellschaft später am Abend Cash, per Karte oder auf Rechnung bezahlen möchte?

Es wird eine Bestellung als Transaktion angelegt und diese dann mit Angabe des Bestellzeitpunkts zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen.

Wer haftet den für diese Fehler - der Händler kauft ja ein System das den aktuellen Gesetzen entspricht. Auf Grund der (gewollten?) Unklarheiten wird er dann in die Haftung genommen - ist dann nicht der Hersteller Schadensersatzpflichtig?

Wir stehen ja vor den gleichen Unklarheiten, auch wenn wir versuchen diese zu klären. Das Problem sind ja auch nicht fehlerhafte Implementierungen, sondern wie das Finanzamt bestimmte Dinge bei der Prüfung interpretiert.

Beispielsweise haben unsere Kunden mehrere Kassenplätze und aus verschiedenen Gründen (Beratung in Ruhe, etc.) müssen Vorgänge manchmal auf eine andere Kasse umgezogen werden. Bislang haben wir die Buchung dort einfach aufrufen können und dann unter Angabe der neuen Kassennummer weitererfasst, da ja letztlich alle auf die gleiche Datenbank zugreifen. Mit TSE müssen wir den Vorgang an der einen Kasse stornieren und an der anderen wieder neu beginnen. Ist so vorgesehen und zulässig. Aber es erhöht natürlich die Zahl der Stornierungen. Wie das Finanzamt darauf bei Prüfungen reagieren wird, kann niemand vorhersehen. Noch schlimmer sind Bestellungen, die nicht abgeholt werden, oder Vorgänge, die gleich abgebrochen werden, weil der Kunde ein Medikament nicht bestellt haben will, sondern lieber noch mal in einer anderen Apotheke fragt.

Anderes Beispiel: Unser System besteht aus zahlreichen Modulen. Manche aktualisieren wir häufiger, manche seltener. Jedes hat eine Versionsnummer. Die Version des Moduls, das wir als Kasse bezeichnen, wird in der TSE mitprotokolliert. Wird sich das Finanzamt dieser Interpretation anschließen oder definiert es etwas anderes als Kassenversion?

Oder was genau die Kasse ist: Wir haben Anwender, die haben vier Kassenplätze, von denen sich aber je zwei eine Kassenschublade und einen Bondrucker teilen, aber nicht das Kassendisplay. Alle vier greifen auf die gleiche TSE und die gleiche Datenbank zu und es gibt nur ein Kartenterminal. Was genau ist jetzt das elektronische Aufzeichnungssystem (das Gesetz spricht ja nur davon und niemals von Kasse)?

Das entscheidet leider oftmals jedes Finanzamt oder jedes Bundesland unterschiedlich, so dass wir das in der Praxis erst mitbekommen, wenn es Thema oder eben kein Thema bei Prüfungen wird.
 
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F

Floridafreund

Guest
Ein Bekannter regt sich sehr über die Bonpflicht auf,
ich kann nur sagen,
sie funktioniert und wird nicht nur beim Bäcker gesetzeskonform umgesetzt:

Bonpflicht 2020.JPG
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
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Wir stehen ja vor den gleichen Unklarheiten, auch wenn wir versuchen diese zu klären. Das Problem sind ja auch nicht fehlerhafte Implementierungen, sondern wie das Finanzamt bestimmte Dinge bei der Prüfung interpretiert.

Ich möchte da nicht mit euch tauschen. Wenn man als Gesetzgeber so etwas vorschreibt dann sollte man auch wissen wie das Ergebnis auszusehen hat, bzw. man müsste die Kassen verbindlich abnehmen (in etwa wie man ja auch Waagen eicht) und damit die Türen für solche Interpretationen schliessen.
 

kmak

Erfahrenes Mitglied
12.03.2016
1.373
924
Noch schlimmer sind Bestellungen, die nicht abgeholt werden, oder Vorgänge, die gleich abgebrochen werden, weil der Kunde ein Medikament nicht bestellt haben will, sondern lieber noch mal in einer anderen Apotheke fragt.

Hm, im normalen Einzelhandel ist es so das erst am Ende an der Kasse die Positionen verbucht und bezahlt werden. Was der Kunde vorher in seinen Wagen packt oder wieder zurückstellt, was er zur Anprobe bekommt, aus dem Lager geholt wird etc. wird normalerweise nicht erfasst. Auch bei Apotheken sollte daher das Zusammensuchen der Wünsche kein kassenpflichtiger Vorgang sein. Erst wenn alles zusammen liegt und dem Kunden übergeben werden soll müsste dann der Vorgang in die Kasse eingegeben (oder aus dem Kommissionierungssystem übertragen) werden. Vorher ist die Ware im Verfügungsbereich des Händlers und der sollte sie ja wohl umräumen können wie er will.

Gastronomie ist anders. Da geht die Ware ja schon vor dem Kassieren in den Bereich des Kunden über und wird verzehrt. Das muss natürlich erfasst werden.

Oder sehe ich das zu einfach?
 
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HAM76

Erfahrenes Mitglied
21.09.2009
4.346
3.357
HAM
Ja, das is zu einfach... Teilweise steht erst nach einigen Wochen fest, welcher Artikel tatsächlich abgegeben werden soll. Zudem legt das Gesetz fest, dass mit der ersten Eingabe eine Transaktion gestartet werden muss, wenn dieser Vorgang zu einer Barzahlung führen kann. In der Apotheke packst du halt keinen Warenkorb und keine Apotheke hat alle über 600.000 Artikel auf Lager, die für den Apothekenvertrieb vorgesehen sind.

Nachtrag Anders gesagt: Der Fall, du kommst mit dem Rezept in die Apotheke, bekommst die Medikamente, zahlst die Rezeptgebühr und gehst wieder, ist nicht das Problem. Genauso der Fall, du kommst mit dem Rezept, es wird bestellt, du kommst am nächsten Tag, zahlst und nimmst alles mit.

Schwierig sind die Fälle, wo Du mit dem Rollator unterwegs bist und nicht zur Apotheke kommen kannst oder im Heim liegst oder seltene Medikamente brauchst, die der Großhandel nicht verfügbar hast, oder eine Krebsbehandlung durchführst, oder eine Impfung benötigst, deren Impfstoff nicht verfügbar ist, oder als drogenabhängiger eine Substitutionstherapie durchführst, oder dein Medikament einen fünfstelligen Betrag kostet, oder es ausländische Reimporte gibt, die die Apotheke abgeben muss.
 
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OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
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Mal eine kurze Frage an die Profis hier. Ich habe gerade mit einem Bekannten der eine Autowerkstatt betreibt darüber diskutiert ob er Bons ausgeben muss und eine TSE braucht. Er hat eine Buchhaltunssoftware aus der heraus Rechnungen gedruckt werden, dann wird wahlweise mit Karte, Überweisung oder Bar bezahlt. Er ist der Meinung er braucht keine Kasse/TSE - ich denke er braucht eine. Wer hat recht?
 
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