Ja, vielleicht. Die Bonpflicht ist allerdings Teil des Ende 2016 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Kassengesetzes, welches zwar keine Registrierkassenpflicht vorsieht (sodass die offene Ladenkasse weiterhin möglich ist), aber eletronische Kassen müssen halt künftig mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung versehen sein, die eine nachträgliche Datenveränderung erheblich erschwert. Das ist eine Reaktion darauf, dass Jahr für Jahr über 10 Milliarden Euro dem Fiskus durch Nichtverbuchung bzw. verfälschte Buchung durch die Lappen gehen.
Hinzu kommt natürlich auf die Verzerrung des Wettbewerbs, weil steuerehrliche Unternehmer anders kalkulieren müssen.
Insofern hat der Staat – spät und zaghaft mit starkem Druck durch den Bundesrechnungshof – gehandelt, weil er dieser massiven Steuerhinterziehung nicht mehr länger tatenlos zusehen durfte.
Zu den neuen Kassenregelungen gehört unter anderem die Bonpflicht, im Grunde genommen bereits lange eine zivilrechtliche Selbstverständlichkeit und bei Kartenzahlung auch gang und gäbe. Hierdurch soll das Nichtentdeckungsrisiko bei der Nichtverbuchung von Barumsätzen deutlich erhöht werden, der Unternehmer hat dem Kunden einen Bon mit bestimmten Informationen auszugeben, dies kann per Papierdruck, per Mail oder digital geschehen, eine bestimmte Papiersorte ist – wie manchmal fälschlich behauptet wird – nicht vorgegeben. Der Kunde wird mit diesem Beleg über drei Dinge informiert: Über die Ware/Umfang der Leistung mitsamt Preis, über die finale und sichere Verbuchung sowie über den gebuchten Umsatzsteuersatz. Eine "Mitnahmepflicht" dieses Bons besteht in Deutschland nicht. Und der Unternehmer erhält nur in besonderen Härtefällen vom Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der Bonpflicht. Geregelt ist das übrigens in § 146a der Abgabenordnung.