Burda Direkt und Payback

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Uncle Sam

Erfahrenes Mitglied
03.10.2020
2.898
5.402
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Hat schon jemand die Bezugsgebühren für diese Peinlichkeit zurückerstattet bekommen?
 

Concerto

Erfahrenes Mitglied
25.03.2016
604
75
Montreux
Wenn sie mir keine Rückerstattung erstatten, werde ich die Belastung meiner Kreditkarte anfechten. Ich freue mich darauf, nie wieder mit Burda zu tun zu haben. Und Payback ist nicht weit dahinter auf meiner Liste der Unternehmen, die total boykottiert werden sollten.
 

Devilfish90

Erfahrenes Mitglied
13.12.2016
770
626
FRA
Schreiben kam bei mir auch eben. Technischer Fehler… :blah:… Vorvertraglicher Bereich…:blah:

Dieses Mal wird nicht klein beigegeben!
bei mir weiterhin noch nichts passiert :D
man muss den Laden einfach gern haben :)


Edit:
Eben kam auch bei mir die Mail mit dem Schreiben an.
Habe daraufhin mit dem Vorschlag von kexbox (danke nochmals hierfür) geantwortet (Email an payback@burdadirect.de)

Lassen wir uns Mal überraschen.
 
Zuletzt bearbeitet:

Prometheus

Erfahrenes Mitglied
27.10.2015
576
367
Die beziehen sich in dem Schreiben auf Absatz 2.2. der AGB, wo drin steht dass mit der Bestellbestätigung noch kein Vertrag zustande gekommen ist.

Ich habe allerdings auch schon eine Rechnung erhalten - Geld wurde bereits eingezogen und ein Liefertermin genannt.

Das von @kexbox vorformulierte Musterschreiben hatte ich bereits letzte Woche verschickt.

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Zuletzt bearbeitet:

imfromgermany

Erfahrenes Mitglied
02.10.2017
1.308
1.185
NUE
Was passiert eigentlich, wenn sie jetzt hergehen und das Geld erstatten? Dann stehen wir ohne Punkte und lt. Auffasung von Burda ohne Vertragsbeziehung da.
 

marioconi

Erfahrenes Mitglied
10.01.2011
1.346
86
Die Frage ist doch, ob dieser Absatz in den AGB überhaupt mit geltendem Vertrags- / Verbraucherrecht haltbar ist.
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
8.464
6.679
Die Frage ist doch, ob dieser Absatz in den AGB überhaupt mit geltendem Vertrags- / Verbraucherrecht haltbar ist.
Ist er nicht. Gerichte haben regelmäßig geurteilt, dass spätestens mit der Rechnung der Vertrag Zustande kommt. Dass die diese unwirksame Formulierung überhaupt noch in den AGB haben zeigt wie es um deren Gesetzestreue bestellt ist…
 
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Meilenhai

Aktives Mitglied
29.04.2009
196
2
52
BER
Nachdem ja vermutlich alle eine Stornierung erhalten haben stellt sich nun die Frage wie es weiter geht .
Ich hab auch die Faxen voll mit dem Laden und würde das auch gerne trotzdem durchsetzen wollen.
Gibts vielleicht schon ne Einschätzung von kexbox aka Dr.Böse ? Würde mich freuen ..
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.151
1.675
Nachdem ja vermutlich alle eine Stornierung erhalten haben stellt sich nun die Frage wie es weiter geht .
Ich hab auch die Faxen voll mit dem Laden und würde das auch gerne trotzdem durchsetzen wollen.
Gibts vielleicht schon ne Einschätzung von kexbox aka Dr.Böse ? Würde mich freuen ..

mal hier im thread gelesen oder den Blog?
 
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marioconi

Erfahrenes Mitglied
10.01.2011
1.346
86
Vielleicht hilft dies hier weiter:

"

Hinweise für Verkäufer​

  • Als Verkäufer sollten Sie beachten, dass Sie sich durch eine unüberlegte Reaktion leicht zur Lieferung verpflichten können. Falls Sie dann nicht erfüllen, machen Sie sich eventuell schadenersatzpflichtig.
  • Nur in sehr seltenen Fällen können Sie Ihre Erklärung wegen Irrtums anfechten oder vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.
  • Schicken Sie daher keine vorschnellen Eingangsbestätigungen, die fälschlich als bindende Annahme ausgelegt werden können. Sobald Sie etwa einen Kunden zur Zahlung auffordern, ist darin eine wirksame Annahme zu sehen und der Kaufvertrag ist bindend."

 
Zuletzt bearbeitet:

marioconi

Erfahrenes Mitglied
10.01.2011
1.346
86
Die beziehen sich in dem Schreiben auf Absatz 2.2. der AGB, wo drin steht dass mit der Bestellbestätigung noch kein Vertrag zustande gekommen ist.

Ich habe allerdings auch schon eine Rechnung erhalten - Geld wurde bereits eingezogen und ein Liefertermin genannt.

Das von @kexbox vorformulierte Musterschreiben hatte ich bereits letzte Woche verschickt.

Anhang anzeigen 201669 Anhang anzeigen 201670

Dazu ein interessanter Beitrag auf einer RA - Seite:
"Im Rahmen der bereits genannten Vertragsfreiheit steht es jedem zu, Verträge so zu schließen, wie er es für richtig hält. Daher besteht auch die Möglichkeit, ein Rücktrittsrecht bereits in den AGB eines Kaufvertrags zu verankern. Werden die AGB jedoch von einem Unternehmer in einer Vielzahl von Fällen gestellt, müssen sich diese an der sogenannten AGB-Kontrolle messen lassen. Dabei sieht § 308 Nr. 3 BGB vor, dass ein allgemeines Rücktrittsrecht ohne Verdeutlichung der Rücktrittsgründe nicht zulässig ist. Ist also ein Rücktrittsrecht in den AGB verankert, dann muss sich dieser Klausel entnehmen lassen, unter welchen ganz konkreten Bedingungen die Möglichkeit eines Rücktritts besteht. Ist das nicht der Fall, ist die Klausel unwirksam mit der Folge, dass ein – zumindest vertragliches – Rücktrittsrecht nicht besteht.

Beispiele für vertraglich vorbehaltene Rücktrittsrechte sind Klauseln, in denen der Kauf von bestimmten Mitwirkungspflichten des Käufers abhängt (beispielsweise ist eine Anzahlung innerhalb einer bestimmten Zeit vorzunehmen) oder aber, wenn der Verkäufer sich den Rücktritt für den Fall vorbehält, dass er selbst von seinem Lieferanten nicht beliefert wird.

Merke: Ein pauschales Rücktrittsrecht kann nicht wirksam in den AGB vereinbart werden. Notwendig ist stets, dass die Voraussetzungen des jeweiligen Rücktritts genannt sind."

Ich kann unter 2.2 keine Voraussetzungen (z.B. wir behalten uns vor im Falle einer technische Problems etc.....) erkennen, die diesen Widerruf rechtlich zulassen würden. Ich habe nun mal ein Schreiben zusammengestellt. Per PN stelle ich dieses gerne zur Verfügung.
 
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longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
8.464
6.679
Ich empfehle, sich an kexbox zu wenden und das von ihm angebotene Template zu verwenden wenn die Anfechtung kommt. Alles andere ist nicht zielführend.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
11.050
5.300
Was passiert eigentlich, wenn sie jetzt hergehen und das Geld erstatten? Dann stehen wir ohne Punkte und lt. Auffasung von Burda ohne Vertragsbeziehung da.
Ich denke immer noch, dass die Frage relevant ist, ob mit dem Geldeinzug (Vorkasse!) zwingend ein Vertragsannahme durch den Anbieter geschah oder nicht. Falls nein, kann der Anbieter vermutlich problemlos vom Angebot zurücktreten, muss aber dann sicher auch zeitnah das Geld zurückerstatten.

Was wäre, wenn z.B. ein Onlineshop (oder meinetwegen auch ein lokaler Laden) eine Ware mit Zahlungsart Vorkasse bzw. Bankeinzug (mag rechtlich einen Unterschied machen) anbietet. Ein Käufer bestellt, das Geld fließt, und der Anbieter stellt dann fest, dass er das Produkt gar nicht mehr vorrätig hat und beschaffen kann bzw. dass ein Preisfehler vorlag. Ist er in solch einem Fall verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen? Ist überhaupt schon ein Vertrag zustande gekommen.
Für dieses Forum typischer Vergleichsfall wäre ein Error-Fare, der ja auch i.a. im voraus bezahlt wird.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Was schätzt Ihr, um wieviele Fälle geht es wohl? Ist der Schaden/Aufwand, den Buda Direkt jetzt hat, geringer als n x 3000 Punkte Einkaufspreis (vermutlich so n x 30 €)?
 

longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
8.464
6.679
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American Express Payback Card
Ich denke immer noch, dass die Frage relevant ist, ob mit dem Geldeinzug (Vorkasse!) zwingend ein Vertragsannahme durch den Anbieter geschah oder nicht.
Nochmal: Gerichte urteilen regelmäßig, dass mit Aussendung der Rechnung ein Vertrag zustande kommt. Ansonsten gäbe es nämlich keine gültige Forderung auf Bezahlung der Ware.
Was schätzt Ihr, um wieviele Fälle geht es wohl? Ist der Schaden/Aufwand, den Buda Direkt jetzt hat, geringer als n x 3000 Punkte Einkaufspreis (vermutlich so n x 30 €)?
Mit Sicherheit zucken die meisten mit den Schultern und sagen „schade, war wohl nix“. Man sieht ja auch hier im Thread schön wie oft das in der Vergangenheit passiert ist. Jetzt ist der Bogen halt überspannt und einige fangen an sich zu wehren.

Grundsätzlich ist eine Anfechtung ja durchaus ein sinnvolles Instrument im Geschäftsverkehr. Jemand macht einen Fehler bei der Preiseingabe und plötzlich ist das Produkt um eine Zehnerpotenz billiger als beabsichtigt.
Es ist allerdings nicht dafür gemacht immer wieder schlampig Angebote einzustellen, welche für Tage oder gar Wochen abschließbar sind, dann die Prämie zurückzuholen ohne den Vertragspartner über die Anfechtung (zur Erinnerung: unverzüglich!) zu informieren und das Geld nicht (ebenfalls unverzüglich) zurückzuerstatten. Und um dem ganzen dann noch die Krone aufzusetzen, bekommen nur diejenigen die Anfechtung, die auf Vertragserfüllung bestehen.

Bei soviel Unverfrorenheit muss man sich nicht wundern wenn sich die Leute dann irgendwann halt doch mal wehren. Wenn es genug machen verhält man sich vielleicht irgendwann endlich mal gesetzeskonform und lässt mehr Sorgfalt walten und führt eine Anfechtung in der richtigen Reihenfolge durch…
 
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Reaktionen: bizzel und marioconi