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Was wäre, wenn z.B. ein Onlineshop (oder meinetwegen auch ein lokaler Laden) eine Ware mit Zahlungsart Vorkasse bzw. Bankeinzug (mag rechtlich einen Unterschied machen) anbietet. Ein Käufer bestellt, das Geld fließt, und der Anbieter stellt dann fest, dass er das Produkt gar nicht mehr vorrätig hat und beschaffen kann bzw. dass ein Preisfehler vorlag. Ist er in solch einem Fall verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen? Ist überhaupt schon ein Vertrag zustande gekommen.
Für dieses Forum typischer Vergleichsfall wäre ein Error-Fare, der ja auch i.a. im voraus bezahlt wird.
Ich denke, dass dieser Vergleich mehr als hinkt. Es ist ja nicht so, dass dem Verlag die bestellten Hefte ausgegangen sind und über die Punkte brauchen wir erst gar nicht zu reden. Der Fehler lag hier eindeutig auf Seiten von Burda. Wenn ein Zulieferer Schwierigkeiten hat oder ein Produkt nicht mehr zu beschaffen ist, sieht die Situation sicher Anders aus. Wenn überhaupt, kann man das Ganze noch mit einer fehlerhaften Inventarliste vergleichen. Wenn der Verkäufer noch 3 Artikel im Sortiment hat aber 4 verkauft, dann muss er eben den fehlenden Artikel besorgen. Schließlich lag auch hier der Fehler auf seiner Seite. Ein Rücktritt vom Vertrag ist IMHO nur möglich, wenn der entsprechende Artikel grundsätzlich nicht mehr auf dem Markt verfügbar ist oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beschafft werden kann.
Aber wie gesagt: hier geht es um eine Zeitschrift die beliebig oft gedruckt werden kann. Also Äpfel vs. Birnen.
Selbst eine Error - Fare greift mMn hier nicht als Vergleich. Es wurde ja kein falscher Preis in das System eingepflegt. Meine rudimentären juristischen Kenntnisse schätzen die Situation recht klar zu Gunsten der Verbraucher ein. Aber natürlich versucht es Burda und ich behaupte mal, dass sich >50% überhaupt nicht und weitere 40% unausreichend und ohne juristische Beratung gegen die Kündigung zur Wehr setzen.
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