Moin, ich habe da irgendwie ein "Verständnisproblem" : Ist die Bank, über der ich die Kreditkarte beantragt habe, im Prinzip der Schlüssel zum Erfolg? Soll heißen, wenn die Bank die Unterlagen an das KK-Unternehmen weiterreicht, dann müßte es doch mit dem CB klappen?!
Die Unternehmen Visa oder Mastercard haben doch eindeutige Stellungnahmen zur Insolvenz in ihren AGB´s und würden dann dafür aufkommen, oder?
Ich lese in den Beiträgen immer wieder das die Bank die Schwierigkeiten macht und weniger das KK-Unternehmen....
Vielen Dank für die Antwort.
Gruß Roolf
Richtig erfasst. Meiner Einschätzung nach sind nicht die KK-Unternehmen, in meinem Fall VISA, sondern nur die Banken das Problem.
Wenn Sie Lust haben und vor formaler Sprache nicht zurückschrecken, können Sie sich mal die offiziellen Vorschriften bzw. Produkt- und Serviceregeln von VISA ansehen:
https://www.visa.de/dam/VCOM/download/about-visa/visa-rules-public.pdf
Dort finden Sie unter Kapitel 11.10 den Punkt "Dispute Category 13: Consumer Disputes", in welchem die Regularien für die hier relevanten strittigen Transaktionen klar seitens VISA definiert sin.
Demnach steht dort zusammengefasst als Grundanforderung zur Eröffnung eines Chargeback-Verfahrens (vgl. Absatz 11.10.2.1 "Dispute Reasons"):
Das kartenausgebende Unternehmen ("Issuer", d.h. die Bank) kann ein Chargeback mit der Begründung "13.1: Merchandise/Services Not Received" ("Ware/Leistung nicht erhalten") auslösen, wenn folgender Sachverhalt vorliegt:
"The Cardholder participated in the Transaction but the Cardholder or an authorized person did not receive the merchandise or services because the Merchant or Prepaid Partner was unwilling or unable to provide the merchandise or services." Zu deutsch: Der Karteninhaber hat an einer Transaktion (Zahlung) teilgenommen und hat die Ware oder Leistung nicht erhalten weil der Lieferant (Germania) die Ware/Leistung (Flugtickets) nicht liefern WOLLTE (z.B. Betrugsversuch) oder nicht liefern KONNTE (z.B. Insolvenz).
D.h. gemäß dieser klar formulierten Vorschrift steht einem Chargeback-Verfahren erstmal grundsätzlich nichts entgegen, da schwarz auf weiß der Fall "Merchant ... was UNABLE to provide ... service" definiert ist, wofür die angemeldete Insolvenz ein Paradebeispiel ist.
Neben dieser allgemeinen Anforderung sind für die Eröffnung des Chargeback-Verfahrens weitere Anforderungen erforderlich (vgl. Absatz 11.10.2.2 "Dispute Rights"):
- The Dispute amount is limited to the portion of services or merchandise not received. --> Der Rückbuchungsbetrag ist auf den Betrag beschränkt, der nicht geliefert wurde (also z.B. hat man bei einer Teilerfüllung nicht Anspruch auf die volle Rückerstattung - in unserem Fall irrelevant, da unsere Leistung gar nicht erfüllt wurde)
- "Before the Issuer may initiate a Dispute, the Cardholder must attempt to resolve the dispute with the Merchant or the Merchant’s liquidator, if applicable" --> Bevor die Bank einen Chargeback auslösen kann, muss der Karteninhaber einen Klärungsversuch mit dem Lieferanten vorgenommen haben (in unserem Fall beantwortet die Germania aufgrund der Insolvenz ohnehin keine Anfragen in diese Richtung). Trotzdem muss man zumindest diesen Versuch gestartet haben und entsprechende Angaben dazu machen
- "The Merchant is responsible for merchandise held in a customs agency in the Merchant’s country." --> Hier geht es um Waren, die beim Zoll hängen geblieben sind. Für uns irrelevant.
- "If merchandise was delivered late or to the incorrect location, the Cardholder must return or attempt to return the merchandise." --> Hier geht es um Waren, die zu spät / an falschen Ort geliefert wurden. Für uns irrelevant.
- "For a Dispute related to non-receipt of travel services from a provider who has failed, if the services are covered by a bonding authority/insurance scheme, the Issuer must attempt to obtain reimbursement from the relevant bonding authority/insurance scheme, unless the bond or insurance scheme is insufficient. If the bond or insurance scheme is insufficient, the Issuer may use information in the public domain to initiate the Dispute." --> Hier geht es konkret um unseren Fall, da Flugleistungen nicht erbracht wurden. Leider ist der Absatz auch für mich etwas kryptisch. Ich verstehe aber in etwa folgendes: Dass der "Issuer", d.h. die Bank (und nicht der Karteninhaber), versuchen muss, die Zahlungen zunächst über eine bestehende Versicherung z.B. gegen Insolvenz zurückzuholen. Meine persönliche Erfahrung ist, dass die Banken gerade an dieser Stelle versuchen, die "Bringschuld" auf den Karteninhaber abzuwälzen. Dessen Pflichten sind aber mit den darüber genannten Punkten bereits erfüllt. In jedem Fall sehe ich in diesem Punkt hier, auch wenn er im Detail kryptisch ist, keine Pflichten von Seiten des Karteninhabers.
Für mich sind mit diesem Hintergrund auch die Banken das Problem, da sie sich nicht an die gültigen Vorschriften bzw. Produkt- und Serviceregeln von VISA halten.