@ muyasamo: Meine Flüge hätten im Februar stattfinden sollen, hatte für alle vier Flüge Stornierungsschreiben von Germania erhalten.
Mittlerweile habe ich auch eine Antwort von Germania bzgl. der Rückerstattung meiner Ticketkosten erhalten (...keinen Anspruch auf Ersatzbeförderung und an Insolvenzverwalter wenden...), dies stellt dann wohl den "Klärungsversuch" meinerseits dar.
Ich hatte mich nun noch vor meinem Urlaub an das Beschwerdemanagement der Commerzbank gewendet (nachdem ich in der Filiale eiskalt abgelehnt wurde), hierbei folgende Stichpunkte/themen angesprochen:
Die Seiten 688-689 der offiziellen Visarichtlinien mitgeschickt und entsprechend markiert. Nach diesen Richtlinien Anspruch auf Chargeback (näheres s.u.). "Klärungsversuch per Email" (damals noch keine Antwort von Germania erhalten) sowie die Infos des Insolvenzverwalters, die auf dessen Seite veröffentlich sind, mitgeschickt.
https://www.hww.eu/germania/
U.a. die eindeutige Passage:
"Alle Flugtickets der Germania Fluggesellschaft mbH, die auf Germania Ticketstock (246) ausgestellt wurden, sind nicht erstattbar. Eine Erstattung ist aus insolvenzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Betroffene haben die Möglichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden".
So, nun die (zitierte) postalische Antwort des Beschwerdemanagement der Commerzbank:
1. Hauptaussage: Das Statement von VISA sei sehr allgemein und sei nicht auf unseren Fall bezogen. Daher sei keine Berücksichtigung möglich.
Meine Ansicht: Auf S. 688 steht allgemein verfasst "unable to provide", das trifft zu, auch auf unseren Sachverhalt, das nicht explizit auf insolvente Fluggesellschaften eingegangen wird ist irrelevant, da dies mit dieser Aussage eingeschlossen wird.
Meine Frage zu der Passage auf S. 689, table 11.90...
"For a Dispute related to non-receipt of travel services from a provider who has failed, if the services are covered by a bonding authority/insurance scheme,the Issuer must attempt to obtain reimbursement from the relevant bonding authority/insurance scheme., unless the bond or insurance scheme is insufficient. If the bond or insurance scheme is insufficient, the Issuer may use information in the public domain to initiate the Dispute."
Warum wird "travel services" hier gesondert behandelt? Da es öfter vorkommt?
Wer ist mit "a bonding authority/insurance scheme" gemeint? Sinngemäß "Schuldenversicherung"? Meiner Meinung nach bedeutet dies in dem Zusammenhang nicht "Insolvenzverwalter"! Abgesehen davon wird angefügt ",unless...is insufficient". Dies trifft ja wohl auch zu, es gibt ja noch nicht einmal eine offizielle Adresse des Insolvenzverwalters, so dass ich einen Kontakt herstellen könnte.
Nachtrag, da gerade bei # 1119 von MrBlub gelesen: Denke auch, dass es sich bei "issuer" um die Bank handelt! Damit ist dieser Abschnitt eigentlich erledigt.
2. Hauptaussage:
Nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Insolvenzverwalters könne die Möglichkeit eines Chargebacks geprüft werden.
Also auch dann lediglich eine "Prüfung"...
Auf meine schriftliche Bitte den gewünschten Ablaufsplan der Commerzbank schriftlich zu erhalten nun nur die aussagenlose Formulierung "entsprechenden Bescheinigung des Insolvenzverwalters". Was soll "entsprechend" bedeuten? Des Weiteren gibt es diese Aussagen schon von "ihm" im Internet (s.o.).
Meine Meinung: Die Commerzbank möchte (aus welchen Gründen auch immer) kein Chargeback für ihre Kunden zulassen. Meiner Meinung nach absolut kundenfeindlich! Außerdem fadenscheinige und nicht zu erfüllende Anforderungen, sinngemäß " bitte mal nett den Insolvenzverwalter um gnädige Rückerstattung bitten". Die Visarichtlinien werden als "zu allgemein" betitelt.
Kennt jemand eine postalische Anschrift für Nachfragen bei VISA? Werde jetzt zunächst das Emailformular verwenden, nur wäre ein postalisches Schreiben ernstzunehmender als eine Emailantwort.