falls es doch noch eine Investorenlösung gibt und mit Ersatzflüge angeboten werden, habe ich aber kein Interesse mehr daran.
Verständlich, interessiert leider Deine Bank nicht, die hier ziemlich formal argumentiert und zumindest insofern nicht ganz Unrecht hat, daß wenn der Insolvenzverwalter sich noch nicht festgelegt hat, es theoretisch noch passieren könnte. Ich halte es wohl auch für sehr unwahrscheinlich, denn warum eigentlich sollte ein Investor hier die volle Rechtsnachfolge hinsichtlich der Buchungen antreten wollen, wenn er nicht muß und einfach die Flüge noch mal verkaufen kann? So was kann ich mir eigentlich nur vorstellen, wenn der Investor großen Wert auf den Erhalt der Kundenbindung und ggf. langfristigen Verträge legt - bei Fluggesellschaften???
Und ich frage mich gerade, ob man hier nicht den Insolvenzverwalter in Verzug setzen kann, mit Frist verbindlich zu erklären, daß die Flüge stattfinden oder eben nicht. Ich meine, es ist klar, daß er dem nicht nachkommen muß und wohl auch nicht wird. Allerdings könnte man dann den Vertrag formaljuristisch wirksam selber kündigen nach Fristablauf - denn alleine durch die Insolvenz ist der Vertrag ja nicht gekündigt. Hier müßte man überlegen, ob ein solches Vorgehen negative Rechtsfolgen für die Rückabwicklung der CC Zahlung hat (sprich bzgl. des Anspruchs gegen die Bank). Bezogen auf die Insolvenz dürfte es keine Auswirkungen haben und im unwahrscheinlichen Falle, daß der Investor doch die Rechtsnachfolge antritt, muß er dann Erstatten.
Nun ja, wie dem auch sei, ist eine etwas theoretische Diskussion. Der Flug wird relativ sicher nicht stattfinden und darauf muß man sich einstellen. Wenn die Bank dann nach Verstreichen des Termins wenigstens erstattet, ist das ja auch schon mal was.
Ähhhmmmm.... und die hinterlegte Sicherheits-Summe beim Zahlungsdiensteleister gehört wem..? Richtig - dem IV...
Nicht wirklich, bzw. nur Abzüglich aller Verbindlichkeiten, für die die Fluggesellschaft eben gerade mit dieser Summe bürgt. Eine Insolvenz beseitigt ja gerade keine bestehenden Verträge, sondern verhindert "nur" gewisse Zwangsmaßnahmen der Gläubiger. Hast Du einem Gläubiger hingegen eine Sicherheit bereits übergeben (angenommen natürlich deutlich vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit), wird der die nicht einfach so in die Masse zurückgeben müssen.