Du übersiehst etwas - man muß die Vorgänge
1) Anspruch des insolventen Vertragspartners auf Zahlung trotz Nichtleistung (geleistete Vorauszahlung muß zu Tabelle angemeldet werden) gemäß Insolvenzrecht
Nun ja, aber genau in diesem Aspekt liegt doch gerade der große Vorteil der Kreditkartenzahlung bzw. Möglichkeit eines Chargeback Verfahrens:
Beim Chargeback handelt es sich ja NICHT um eine Stornierung des Kaufvertrages meiner Flugtickets im rechtlichen Sinne eines einseitigen Rücktritts, sondern vielmehr nur um eine Rückabwicklung des Erfüllungsvorgangs meiner Zahlungspflicht.
Gelingt der Chargeback, so liegt also ein Zustand vor, in dem beide Vertragspartner ihre Pflichten noch nicht erfüllt haben (d.h. ich habe meine Zahlungspflicht noch nicht erfüllt, Germania hat seine Leistungserbringungspflicht noch nicht erfüllt). Einfach gesprochen: Es gibt keine Vorauszahlung.
Gemäß § 103 der Insolvenzordnung InsO (online abzurufen unter
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html) heißt es:
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Aktuell ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet (Eröffnung wird aktuell mit April angegeben).
D.h. für alle erfolgreichen Chargebacks vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist § 103 InsO erfüllt, so dass der Insolvenzverwalter zwei Möglichkeiten hat:
Gemäß Abs. (1) kann der Insolvenzverwalter den Vertrag erfüllen kann (d.h. er organisiert mir meinen Flug) und daraufhin auch die Erfüllung meiner Zahlungspflicht verlangen
oder
Gemäß Abs. (2) die Erfüllung ablehnen (d.h. er organisiert mir KEINEN Flug) und ich kann widerum meine Forderung auf Erfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (was ich nicht brauche, denn ich habe noch keine Vorauszahlung / Teilzahlung / .. geleistet, die ich zurückhaben möchte, und bin bereits glücklich)
Ich sehe auf dieser recht eindeutigen Rechtsgrundlage keinerlei Risiken für mich, wenn ich meinen Chargeback vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich durchgeführt bekomme. Mahnungen kann der Insolvenzverwalter so viele schicken wie er will. Machen Sie in der Regel auch. Wenn man mal ein bisschen recherchiert, stellt man fest, dass Insolvenzverwalter oft in solchen Fällen großzügig Forderungsmahnungen herausschicken, die rechtlich unbegründet sind bzw. nicht standhalten würden. Ist aber auch klar, der Insolvenzverwalter hat schließlich die Aufgabe, möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen. <-- Nachtrag zur Vermeidung von Missverständnissen: ...möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen, auf Basis sämtlicher "aus seiner Sicht begründeter Forderungen".