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CC-Rückbuchung/Lastschrift

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MrBlub

Reguläres Mitglied
08.02.2019
61
0
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Ein herzliches Hallo in die Runde. Ich lese seit geraumer Zeit mit und habe das Chargeback Verfahren bei meiner Bank veranlasst. Diese hat mein Anliegen auch bei der Kreditkartenorganisation eingereicht. Darf ich mir nun Hoffnung machen meine nicht stattfindenden Flüge doch noch erstattet zu bekommen?
Die Bank hat ihren Chargeback ausgelöst? Dann aber hallo! Da haben Sie die einzige Hürde schon problemlos genommen und sind damit weiter als viele Andere (die Auslösung des Chargebacks über die Bank). In der Regel sollte das Geld innerhalb der nächsten Werktage (unter Vorbehalt) zurückgebucht sein. Bei welcher Bank sind Sie? Welche Unterlagen haben Sie eingereicht? Wäre interessant für die bisherigen Erfahrungen mit anderen Banken.
 

Querulant 1979

Neues Mitglied
05.03.2019
3
0
Mich verwundert das alles ein wenig. Ich hatte meine Bank angeschrieben wie es mit Chargeback aussieht. Ein Formular war online nicht zu finden.
Ein paar Tage später bekam ich ein Formular zugesandt welches sich Reklamation einer Kreditkartenzahlung nennt. Achso und eine Entschuldigung dass sich das Zusenden verzögert hat. Man musste sich erst mal schlau machen.
Dieses wurde von uns ausgefüllt und die Argumentation beigefügt wie sie hier im Forum erläutert wird.

Die Bearbeitung dauerte etwa ne Woche und heute kam die Info der Weiterleitung an die KK Organisation.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Rolf59

Neues Mitglied
06.03.2019
3
0
Tach zusammen. Ich kann folgende Informationen beisteuern:
Ich habe am 21.11.18 einen Flug bei Germania, Hinflug 1.6.19 mit Rückflug am 8.6.19 direkt bei der Airline gebucht. Bezahlt habe ich mit einer Mastercard Gold Miles and More der DKB.
Nach einem Telefonat mit der Bank, in dem ich mich nach der Versicherung dieser Reise erkundigt habe, wurde mir geraten, das Chargeback Verfahren auszulösen, und zwar online direkt über die Seite der Abrechnungen (anklicken des "i" hinter der entsprechenden Position). Dies habe ich am 21.2.19 durchgeführt, als Anlage habe ich die Buchungsbestätigung von Germania hochgeladen und beigefügt. Als Grund der Reklamation habe ich "Ware oder Dienstleistung nicht erhalten" angegeben. Als weitere zusätzliche Information sollte man angeben, dass keine anderweitige Versicherung besteht, um Nachfragen zu vermeiden. Außerdem habe ich angegeben, dass infolge Insolvenz die gebuchten Flüge nicht stattfinden werden.
Am 4.3. bekam ich dann folgende Antwort:

"Den von Ihnen reklamierten Gesamtbetrag in Höhe von EUR xxx werden wir Ihrem Kartenkonto bis zur endültigen Klärung gutschreiben.

Sollte sich nachträglich ein anderer Sachverhalt ergeben oder es sich um eine unberechtigte Reklamation handeln wird die vorläufige Gutschrift storniert und Ihrem Kartenkonto belastet.
Falls wir noch weitere Angaben benötigen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen."

Das Geld wurde meinem Kartenkonto bereits wieder gutgeschrieben. Vielleicht hilft diese Information ja noch jemandem. Ich bin mir nur nicht sicher, inwieweit ich eine erneute Belastung befürchten muss. Da das Geld bereits wieder auf dem Konto gutgeschrieben wurde, habe ich die Hoffnung, dass eine erneute Belastung nur bei außergewöhnlichem Grund erfolgen wird. Oder bin ich da zu optimistisch?
 
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Roolf

Neues Mitglied
13.02.2019
17
0
Auch meine VB hat mir bestätigt, das das Geld mittlerweile zurückgebucht worden ist. Allerdings auf ein "Zwischenkonto". Die Gegenseite hat ab dem Zeitpunkt des Chargebacks 8 Wochen Zeit sich zu äußern und es zurückzufordern. 2 Wochen sind bereits vergangen und es ist nicht´s passiert. Nach der gesamten Frist wird mir der Betrag dann wieder "offiziell" gut geschrieben. Bin und bleibe also positiv....
 

Germanflieger

Neues Mitglied
20.02.2019
11
0
Hallo zusammen,
im Netz habe ich diese speziellen Visa rules für Europa gefunden. Auf den Seite 710 bis 712 sind die passenden Regeln.

Visa Europe Operating Regulations


As of 9 June 2016, Visa Europe’s Scheme and Processing business units operate independently of one another.
The previously published broad Visa Europe Operating Regulations have been retired. The new public version of the Visa Core Rules and Visa Product and Service Rules (which relate to Scheme) can be downloaded here.
To request a copy of the rules relating to Processing, please email enquiries.europe@visa.com.
 

Anhänge

  • visa public rules 14 april 2018-Seite 710.pdf
    5,3 MB · Aufrufe: 19
Zuletzt bearbeitet:

MrBlub

Reguläres Mitglied
08.02.2019
61
0
Hallo zusammen,
im Netz habe ich diese speziellen Visa rules für Europa gefunden. Auf den Seite 710 bis 712 sind die passenden Regeln.

Visa Europe Operating Regulations


As of 9 June 2016, Visa Europe’s Scheme and Processing business units operate independently of one another.
The previously published broad Visa Europe Operating Regulations have been retired. The new public version of the Visa Core Rules and Visa Product and Service Rules (which relate to Scheme) can be downloaded here.
To request a copy of the rules relating to Processing, please email enquiries.europe@visa.com.
Dies (Stand 14. April 2018) ist nicht die aktuell gültige Fassung.
Die aktuell gültige Fassung (Stand 13. Oktober 2018) ist relativ einfach auf der deutschen VISA-Webseite zu finden (www.visa.de --> Kundenservice --> Vorschriften sowie Produkt- und Serviceregeln von Visa).
Direktlink: https://www.visa.de/dam/VCOM/download/about-visa/visa-rules-public.pdf

Wo was genau steht ist meinen vorherigen Posts einfach zu entnehmen.
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.221
853
Da das Geld bereits wieder auf dem Konto gutgeschrieben wurde, habe ich die Hoffnung, dass eine erneute Belastung nur bei außergewöhnlichem Grund erfolgen wird. Oder bin ich da zu optimistisch?

Ja und Nein. Grundsätzlich bist Du da zu optimistisch, da die erneute Belastung immer dann erfolgt, wenn die Gegenseite den Anspruch schlüssig belegt. Braucht also keinen "außergewöhnlichen Grund".
Hier bei Insolvenz sollte das nicht passieren, da kann ja schlecht belegt werden, daß doch geleistet wird/wurde.
 
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kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Ja und Nein. Grundsätzlich bist Du da zu optimistisch, da die erneute Belastung immer dann erfolgt, wenn die Gegenseite den Anspruch schlüssig belegt. Braucht also keinen "außergewöhnlichen Grund".
Hier bei Insolvenz sollte das nicht passieren, da kann ja schlecht belegt werden, daß doch geleistet wird/wurde.

Du übersiehst etwas - man muß die Vorgänge

1) Anspruch des insolventen Vertragspartners auf Zahlung trotz Nichtleistung (geleistete Vorauszahlung muß zu Tabelle angemeldet werden) gemäß Insolvenzrecht

und

2) Vertragliche Vereinbarung zwischen dem KK-Unternehmen und dem Nutzer der Kreditkarte

getrennt betrachten. Der Anspruch der Germania bzw. des Insolvenzverwalters der Germania an den Passagier besteht zu 100% weiter und ist auch berechtigt. Der IV ist sogar rechtlich verpflichtet, diese Außenstände zur Stärkung der Masse einzufordern und wird dies auch in der Regel irgendwann tun.

Ob diese Forderung dann durch den Passagier noch einmal beglichen werden muss oder ob der Passagier Glück hat und der IV sich das Geld vom Acquirer bzw. dessen Versicherung holen kann, wird abzuwarten sein.
 
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AlexDo

Neues Mitglied
02.03.2019
12
0
Du übersiehst etwas - man muß die Vorgänge

1) Anspruch des insolventen Vertragspartners auf Zahlung trotz Nichtleistung (geleistete Vorauszahlung muß zu Tabelle angemeldet werden) gemäß Insolvenzrecht

und

2) Vertragliche Vereinbarung zwischen dem KK-Unternehmen und dem Nutzer der Kreditkarte

getrennt betrachten. Der Anspruch der Germania bzw. des Insolvenzverwalters der Germania an den Passagier besteht zu 100% weiter und ist auch berechtigt. Der IV ist sogar rechtlich verpflichtet, diese Außenstände zur Stärkung der Masse einzufordern und wird dies auch in der Regel irgendwann tun.

Ob diese Forderung dann durch den Passagier noch einmal beglichen werden muss oder ob der Passagier Glück hat und der IV sich das Geld vom Acquirer bzw. dessen Versicherung holen kann, wird abzuwarten sein.

Wie lange ist die Frist für die Gegenseite bzw. IV zu handeln?
 

kingair9

Megaposter
18.03.2009
22.381
769
Unter TABUM und in BNJ
Wie lange ist die Frist für die Gegenseite bzw. IV zu handeln?

Im B2B Bereich bis zum endgültigen Abschluß des Insolvenzverfahrens. Jahre.
Ob es Verbraucherschutz-Fristen für B2C gibt, weiß ich nicht.

Bei Teldafax kam die Mahnung des IV damals nach 1-2 Jahren, wenn ich mich richtig erinnere (ich hatte 250 EUR Guthaben auf dem einen Konto bei denen und mußte noch 105 EUR für das andere Konto nachzahlen. Aufrechnung nicht möglich da 2 Verträge).
 
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WiCo

Erfahrenes Mitglied
05.01.2014
2.221
909
Bei Teldafax kam die Mahnung des IV damals nach 1-2 Jahren, wenn ich mich richtig erinnere (ich hatte 250 EUR Guthaben auf dem einen Konto bei denen und mußte noch 105 EUR für das andere Konto nachzahlen. Aufrechnung nicht möglich da 2 Verträge).
Nur 2 Verträge oder auch 2 Vertragspartner? Und wenn der eine dann den Anspruch an den anderen abtritt? Geht das?
 

MrBlub

Reguläres Mitglied
08.02.2019
61
0
Du übersiehst etwas - man muß die Vorgänge

1) Anspruch des insolventen Vertragspartners auf Zahlung trotz Nichtleistung (geleistete Vorauszahlung muß zu Tabelle angemeldet werden) gemäß Insolvenzrecht
Nun ja, aber genau in diesem Aspekt liegt doch gerade der große Vorteil der Kreditkartenzahlung bzw. Möglichkeit eines Chargeback Verfahrens:

Beim Chargeback handelt es sich ja NICHT um eine Stornierung des Kaufvertrages meiner Flugtickets im rechtlichen Sinne eines einseitigen Rücktritts, sondern vielmehr nur um eine Rückabwicklung des Erfüllungsvorgangs meiner Zahlungspflicht.

Gelingt der Chargeback, so liegt also ein Zustand vor, in dem beide Vertragspartner ihre Pflichten noch nicht erfüllt haben (d.h. ich habe meine Zahlungspflicht noch nicht erfüllt, Germania hat seine Leistungserbringungspflicht noch nicht erfüllt). Einfach gesprochen: Es gibt keine Vorauszahlung.

Gemäß § 103 der Insolvenzordnung InsO (online abzurufen unter https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html) heißt es:

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Aktuell ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet (Eröffnung wird aktuell mit April angegeben).
D.h. für alle erfolgreichen Chargebacks vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist § 103 InsO erfüllt, so dass der Insolvenzverwalter zwei Möglichkeiten hat:

Gemäß Abs. (1) kann der Insolvenzverwalter den Vertrag erfüllen kann (d.h. er organisiert mir meinen Flug) und daraufhin auch die Erfüllung meiner Zahlungspflicht verlangen

oder

Gemäß Abs. (2) die Erfüllung ablehnen (d.h. er organisiert mir KEINEN Flug) und ich kann widerum meine Forderung auf Erfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (was ich nicht brauche, denn ich habe noch keine Vorauszahlung / Teilzahlung / .. geleistet, die ich zurückhaben möchte, und bin bereits glücklich)

Ich sehe auf dieser recht eindeutigen Rechtsgrundlage keinerlei Risiken für mich, wenn ich meinen Chargeback vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich durchgeführt bekomme. Mahnungen kann der Insolvenzverwalter so viele schicken wie er will. Machen Sie in der Regel auch. Wenn man mal ein bisschen recherchiert, stellt man fest, dass Insolvenzverwalter oft in solchen Fällen großzügig Forderungsmahnungen herausschicken, die rechtlich unbegründet sind bzw. nicht standhalten würden. Ist aber auch klar, der Insolvenzverwalter hat schließlich die Aufgabe, möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen. <-- Nachtrag zur Vermeidung von Missverständnissen: ...möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen, auf Basis sämtlicher "aus seiner Sicht begründeter Forderungen".
 
Zuletzt bearbeitet:

nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
678
575
Leoben, AUT
Wenn man mal ein bisschen recherchiert, stellt man fest, dass Insolvenzverwalter oft in solchen Fällen großzügig Forderungsmahnungen herausschicken, die rechtlich unbegründet sind bzw. nicht standhalten würden. Ist aber auch klar, der Insolvenzverwalter hat schließlich die Aufgabe, möglichst ein Maximum an Geld reinzuholen.

Das ist NICHT klar. Wenn ich unbegründet Rechnungen für nie erbrachte Leistungen verschicke, in der Hoffnung, das ein paar Dumme schon einzahlen werden, mache ich mich des Betrugs strafbar. Wenn ein IV unbegründete Rechnungen verschickt soll das ihre Aufgabe sein? Da kann meinem Rechtsempfinden nach was nicht stimmen.
 

MrBlub

Reguläres Mitglied
08.02.2019
61
0
Das ist NICHT klar. Wenn ich unbegründet Rechnungen für nie erbrachte Leistungen verschicke, in der Hoffnung, das ein paar Dumme schon einzahlen werden, mache ich mich des Betrugs strafbar. Wenn ein IV unbegründete Rechnungen verschickt soll das ihre Aufgabe sein? Da kann meinem Rechtsempfinden nach was nicht stimmen.
Da haben sie mich missinterpretiert. In meinem Post war gemeint, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich mit der Aufgabe betraut wird, das Vermögen des Schuldners maximal möglich zu sichern. Dabei wird er "aus seiner Sicht begründete" Forderungen erheben (z.B. sieht er, eine Person X hat vor Insolvenzbekanntmachung einen Flug gebucht und für diesen Flug liegt keine Zahlung vor). Soweit so gut. Er wird also vermutlich aufgrund dessen eine Forderungsmahnung an Person X herausschicken und die Zahlung einfordern. Ob diese "aus seiner Sicht begründete Forderung" jedoch auch im Sinne des Gesetzes berechtigt ist, ist eine ganz andere Frage. Dies könnte nur ein Gericht klären. Bezahlt Person X aufgrund der erhaltenen Forderungsmahnung des Insolvenzverwalteres jedoch und geht selbst rechtlich nicht dagegen vor, so wird diese Zahlung in die Insolvenzmasse fließen und keiner wird sich jemals mehr damit beschäftigen, ob dies eigentlich berechtigt war. Wenn Sie recherchieren werden Sie feststellen, dass Kanzleien damit werben, dass ich als eine Person X erhaltene Forderung im Zweifel rechtlich prüfen lassen sollte, bevor ich einfach bezahle, da offenbar sehr viele solcher Forderungen unberechtigt sein könnten / rechtlich nicht standhalten würden und sich ein Gang vors Gericht lohnen könnte.

Habe einen entsprechenden Nachtrag in den Post eingebaut, um weitere Missverständnisse zu vermeiden!
 
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nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
678
575
Leoben, AUT
"Manch Reisender hat das Ticket bei einem Tickethändler gekauft, nicht bei der Fluglinie selbst. Die drohen dann nach dem Chargeback schon mal mit einem Inkassobüro. Bleiben Sie stur. Denn Ihre bezahlte Leistung wurde nicht erbracht. Das reicht für Kreditkartenkonzerne und Ihre Bank. Der Tickethändler hat mit dem Ticket sozusagen auch das Risiko des Chargeback bei der Fluglinie eingekauft, der könne sich dann an den Insolvenzverwalter halten, hieß es bei Visa."

Wurde nicht im Zuge der Air Berlin Insolvenz nicht kommuniziert, dass ein Chargeback bei Buchung über ein Reisebüro nicht möglich ist, da die Dienstleistung die das Reisebüro erbringt, die Buchung und Ausstellung eines Tickets ist? Und das Ticket war ja zum Zeitpunkt der Bezahlung in Ordnung. Ich bin mir eigentlich sicher, dass ich das damals so gelesen habe. Ist die Lage doch anders, oder hat sie sich seit 2017 geändert? Mit der Bitte um Aufklärung.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
"Manch Reisender hat das Ticket bei einem Tickethändler gekauft, nicht bei der Fluglinie selbst. Die drohen dann nach dem Chargeback schon mal mit einem Inkassobüro. Bleiben Sie stur. Denn Ihre bezahlte Leistung wurde nicht erbracht. Das reicht für Kreditkartenkonzerne und Ihre Bank. Der Tickethändler hat mit dem Ticket sozusagen auch das Risiko des Chargeback bei der Fluglinie eingekauft, der könne sich dann an den Insolvenzverwalter halten, hieß es bei Visa."

Wurde nicht im Zuge der Air Berlin Insolvenz nicht kommuniziert, dass ein Chargeback bei Buchung über ein Reisebüro nicht möglich ist, da die Dienstleistung die das Reisebüro erbringt, die Buchung und Ausstellung eines Tickets ist? Und das Ticket war ja zum Zeitpunkt der Bezahlung in Ordnung. Ich bin mir eigentlich sicher, dass ich das damals so gelesen habe. Ist die Lage doch anders, oder hat sie sich seit 2017 geändert? Mit der Bitte um Aufklärung.
Das Zitat steht in dem Spiegel-Artikel.
Den würde ich nicht allzu ernst nehmen.
Siehe beispielsweise andere Ungereimtheiten:

Zahlen Sie Flugtickets ansonsten mit Kreditkarte, keinesfalls per Überweisung. Eine kostenlose Bezahlmöglichkeit mit einer gängigen Kreditkarte muss der Ticketverkäufer anbieten.

Halte ich für unzutreffend. Ich wüsste nicht, wieso er Kreditkarten überhaupt anbieten müssen sollte.
Nichts und niemand hindert m.E. rechtlich jemanden daran, Tickets nur per Vorkasse-Überweisung, Lastschrift oder Zahlung auf Rechnung per Überweisung anzubieten. Sind gängige in Deutschland verbreitete Zahlungsweisen.

Das ist NICHT klar. Wenn ich unbegründet Rechnungen für nie erbrachte Leistungen verschicke, in der Hoffnung, das ein paar Dumme schon einzahlen werden, mache ich mich des Betrugs strafbar. Wenn ein IV unbegründete Rechnungen verschickt soll das ihre Aufgabe sein? Da kann meinem Rechtsempfinden nach was nicht stimmen.
Er verschickt ja nicht einfach neue Rechnungen, sondern mahnt nur Forderungen an, die (aus seiner Sicht zumindest) bereits begründet begründet wurden.

Betrug setzt rechtswidrigen Vorsatz voraus.
 
Zuletzt bearbeitet:
T

Txx

Guest
Das Zitat steht in dem Spiegel-Artikel.
Den würde ich nicht allzu ernst nehmen.
Siehe beispielsweise andere Ungereimtheiten:

Zahlen Sie Flugtickets ansonsten mit Kreditkarte, keinesfalls per Überweisung. Eine kostenlose Bezahlmöglichkeit mit einer gängigen Kreditkarte muss der Ticketverkäufer anbieten.

Halte ich für unzutreffend. Ich wüsste nicht, wieso er Kreditkarten überhaupt anbieten müssen sollte.
Nichts und niemand hindert m.E. rechtlich jemanden daran, Tickets nur per Vorkasse-Überweisung, Lastschrift oder Zahlung auf Rechnung per Überweisung anzubieten. Sind gängige in Deutschland verbreitete Zahlungsweisen.

Unscharf formuliert, aber imho ist damit gemeint, dass es kostenlos sein muss, WENN es angeboten wird. Ansonsten bieten ja alle Stellen die ich kenne CC an, also irgendwo passt das schon.
 

Amic

Erfahrenes Mitglied
05.04.2016
7.151
758
Unscharf formuliert, aber imho ist damit gemeint, dass es kostenlos sein muss, WENN es angeboten wird.
Das ist zwar seit dem Surcharging-Verbot für Karten mit reguliertem Interchange seit Anfang 2018 zwar tatsächlich so. Allerdings ist die Aussage dazu auch mit einem Link versehen...

"Eine kostenlose Bezahlmöglichkeit mit einer gängigen Kreditkarte muss der Ticketverkäufer anbieten. Wenn er das nicht tut, sollten Sie ihn sowieso meiden"

...und wenn wir uns den anschauen, dann belegt er keine dieser beiden Verständnismöglichkeiten. Weder, dass man Kreditkarten akzeptieren müsse, noch davon, dass dies kostenlos sein müsse. Im Gegenteil, im verlinkten Artikel steht ja explizit, dass für Kreditkartenzahlungen (nach alter, für Verbraucher mittlerweile überholter Rechtslage) eben doch ein Entgelt berechnet werden dürfe:

"Das Entgelt für die Zahlung per Kreditkarte darf für Verbraucher nicht höher sein als die Gebühren, die das Reiseportal dafür an das Kartenunternehmen zahlen muss."

https://www.vzbv.de/pressemitteilung/expediade-muss-gaengige-zahlungsmoeglichkeit-kostenlos-anbieten


Kurz gesagt:
- Die Aussage ist, so wie sie da steht, unzutreffend (niemand wird von Rechts wegen zu Kreditkartenannahme gezwungen)
- Und selbst wenn sie so gemeint wäre, wie du es verstehst, dann widerspräche ihm der verlinkte Artikel.
- Ganz abgesehen davon, dass der verlinkte Artikel bzgl. der Entgelte von der aktuellen Rechtslage überholt ist.

Darum sag ich ja:
Der Spiegel-Artikel ist nur mit Vorsicht zu geniessen.
 
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MrBlub

Reguläres Mitglied
08.02.2019
61
0
Aha. Und was mit der Frage der Anfechtbarkeit der auf den Chargeback geleisteten Zahlung?
Wie schon geschrieben, ist der Chargeback eine Schutzleistung der Kreditkartenunternehmen gegenüber ihren Kunden (zu deren Umsetzung sich die kartenausgebenden Banken vertraglich verpflichtet haben) und grundsätzlich losgelöst vom Insolvenzrecht zu betrachten. In meinem letzten Post schrieb ich für die insolvenzrechtliche Betrachtung von "erfolgreichen Chargebacks vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens", d.h. meine Bank hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Chargeback ausgelöst und der Aquisiteur hat der Rückbuchung innerhalb der vorgegebenen Frist (wenige Wochen je nach KK-Unternehmen!) entweder gar nicht erst widersprochen oder hat widersprochen und konnte aber keinen Nachweis darüber vorlegen, dass mein Flug stattfindet und mein Name gemäß Ticket im Passagierverzeichnis von Germania gelistet ist. Der Chargeback ist in diesem Fall abgeschlossen und die Rückbuchung auf meinem Konto ist seitens des Kreditkartenunternehmens nicht mehr nur vorbehaltlich sondern endgültig. Der Prozess kennt auch keine Möglichkeit, einen erfolgreich abgeschlossenen Chargeback "wieder zu öffnen" oder gar rückgängig zu machen, die genauen Details des Chargeback Prozesses finden Sie in den jeweiligen Vorschriften der KK-Unternehmen - ist alles ins Detail geregelt.

Für die rechtliche Situation zwischen dem Insolvenzverwalter und mir liegt also in diesem Fall der Zustand vor, der in meinem vorherigen Post beschrieben wurde, d.h. es gibt dann zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens defacto keine Vorauszahlung von mir, beide Vertragspartner haben ihre Pflichten nicht erfüllt, der Insolvenzverwalter kann aus den genannten Optionen wählen, wobei er sich wahrscheinlich für Abs. (2) entscheidet und das Thema ist erledigt.

Natürlich kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich auch gegen den Chargeback / die Schutzleistung des Kreditkartenunternehmens vorgehen, wenn er möchte. Dabei kann er z.B. auf Basis von § 131 InsO argumentieren, die Rückbuchung hätte zu einer inkongruenten Deckung geführt, so dass diese Rechtshandlung anfechtbar wäre. Wenn man dazu mal ein bisschen recherchiert, findet man jedoch ähnlich gelagerte Fälle mit Rechtssprechungen, die im Leitsatz feststellen, dass eine anfechtbare Rechtshandlung mangels Verkürzung der Insolvenzmasse NICHT vorliegt, sofern eine Bank einen Betrag gebucht hatte und diese Buchung jedoch entsprechend ihrer AGBs wieder rückgängig gemacht hat. Kurz gesagt: Es wird ebenfalls die Sichtweise vertreten, dass eine rückgebuchte Zahlung, sofern diese Rückbuchung eine auf Basis vertraglich geregelter Rückbuchungsprozesse der Bank bzw. des Kreditkartenunternehmens zulässige Ruckbuchung war, nicht anfechtbar ist. Vermutlich weil der Insolvenzmasse nichts entzogen wird und der Aquisiteur haftet.

So wie Sie schreiben, klingt es aber so, als hätten Sie diesbezüglich andere Erfahrungen gemacht?
 
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maex

Erfahrenes Mitglied
10.10.2009
3.819
89
CC-Rückbuchung/Lastschrift bei Insolvenz (Liquidation)

Darum sag ich ja:
Der Spiegel-Artikel ist nur mit Vorsicht zu geniessen.

Das ist er übrigens immer, wenn als Autor „Tenhagen“ drübersteht. Der gab in der Vergangenheit schon so einige Halbwahrheiten zum besten. Bei seinem kürzlichen Apple Pay-Warnartikel konnte man auch nur den Kopf schütteln.
 

MrBlub

Reguläres Mitglied
08.02.2019
61
0
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Wurde nicht im Zuge der Air Berlin Insolvenz nicht kommuniziert, dass ein Chargeback bei Buchung über ein Reisebüro nicht möglich ist, da die Dienstleistung die das Reisebüro erbringt, die Buchung und Ausstellung eines Tickets ist? Und das Ticket war ja zum Zeitpunkt der Bezahlung in Ordnung. Ich bin mir eigentlich sicher, dass ich das damals so gelesen habe. Ist die Lage doch anders, oder hat sie sich seit 2017 geändert? Mit der Bitte um Aufklärung.
Nach all dem, was ich gelesen hab, würde ich vermuten, der entscheidende Aspekt für den Chargeback ist, dass das abbuchende Unternehmen gleichzeitig der Leistungserbringer (der nicht erbrachten Leistung) ist. Also Beispiel:

1.) Ich kaufe die Flugtickets z.B. bei Germania oder einem Vermittler (der nur vermittelt und im Hintergrund aber auch direkt bei Germania bucht). Germania bucht direkt von meiner Kreditkarte ab. Germania erbringt Leistung nicht --> Ich kann Chargeback auslösen

2.) Ich kaufe die Flugtickets z.B. bei einem Reisebüro. Reisebüro bucht von meiner Kreditkarte ab (und bezahlt im Rahmen einer anderen Transaktion die Germania). Germania erbringt Leistung nicht --> Ich kann keinen Chargeback auslösen
 
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