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In § 103 InsO kommen wir ja nur, wenn der Vertrag von Seiten des Passagiers unerfuellt ist.
Das halte ich nicht für entscheidend, siehe § 103 Abs. 2 S. 1 InsO.
Hier wird darauf abzustellen sein, ob die Kartenherausgeberin die Zahlung bereits an die Airline weitergeleitet hat, § 788 BGB. Und da kommt es dann ja schon auf die (AGB-)Regelungen der Herausgeberin zur Rueckbuchung an, also ob sie eine Rueckbuchung nur dann durchfuehrt, wenn sie das Geld noch hat, oder auch dann noch, wenn sie es bereits weitergeleitet hat.
Darauf kommt es m.E. nicht an. Der Chargeback durchbricht doch nur das abstrakte Zahlungsversprechen aus dem Einsatz der Kreditkarte, hat aber keinen Einfluss auf Forderungen aus der vertraglichen Beziehung zwischen Kunde und Airline.
Dass jetzt Zahlung gefordert wird, deutet darauf hin, dass das Geld noch nicht bei Air Berlin angekommen war - so dass wir im 103 sind, der Verwalter nicht erfuellt (hat) und somit selber auch keine Erfuellung verlangen kann.
Dass der Verwalter nicht erfüllt hat, ist nach § 103 Abs. 2 S. 1 InsO aber unbeachtlich.
Anders duerfte es nur sein, wenn die Rueckbuchung von Air Berlin veranlasst wurde bzw. von der Herausgeberin einvernehmlich mit Air Berlin durchgefuehrt wurde, dann bestuende die Gefahr einer Anfechtung gemaess § 131 InsO. Das halte ich aber fuer eher fernliegend, und wenn, waere es ein Problem der Herausgeberin.
Für den umgedrehten Fall ist die Bank aber außen vor, siehe IX ZR 290/13.