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Jo, klar. Spricht ja nichts dagegen, sich in dem besagten Streit auf Meilenfreunds Seite zu schlagen
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Das wusste ich nicht. Auf welcher Basis wurde dann ein Ticket erstellt?Punkt (2) ist ja eben nicht passiert - daher fordert es AB jetzt neu an.
Das wusste ich nicht. Auf welcher Basis wurde dann ein Ticket erstellt?
Das Ganze ist am einfachsten vergleichbar mit einem Boten, dem Du Bargeld gibst, damit er es bei der Airline abliefert. Nun dauert es aber eine Zeit, bis der Bote dort ankommt (Arbeitsweise des Acquirers, Einbehalt von Sicherheiten etc) und noch bevor der Bote bei der Airline ist rufst Du ihm zu "Komme bitte zurück und gib mir das Geld wieder."
Gut erklärt, allerdings fängst Du den Boten nicht wieder ab, sondern bittest ihn, dass er Dir mal den Flugpreis zurückzahlt, da ja AB nicht liefern will... ...das Geld hat kein Mascherl und es ist nicht das selbe, das Du an AB gezahlt hast (was ja entweder bei AB bereits angekommen ist oder eben nicht). Wenn dem so nicht wäre, würde jeder ein paar Monate abwarten, bis "sein" Geld bei AB ankommt und erst dann ein CB Verfahren beantragen...
Oder der Bote hat, weil er immer mal wieder zurückgepfiffen wird, mit der Airline vereinbart, daß er auf Zuruf, also bevorrechtigt, einzelne schon geleistete Zahlungen der Kunden wieder einfordern kann, um sie zurückzugeben. Der Kunde wird so gestellt, als hätte er nie geleistet, und kann dann gegen nicht erbrachte Leistung der Airline aufrechnen.Die Frage die sich die Insolvenzrechtler stellen müssen ist doch, ob das Geld im Prinzip schon in die Insolvenzmasse von AB übergangen ist als dem Boten das Geld in die Hand gedrückt wurde, da auf Grund der Bestätigung des Boten das Geld erhalten zu haben die Tickets ausgestellt wurden. (weiter vorne habe ich das schöne Wort "abstraktes Zahlungsversprechen" gelesen.
Der Buchende hat zu zahlen.
Der Kunde hat gezahlt - sonst gäbe es kein Ticket. Die Zahlungen, die beim Acquirer eingehen, sind fix erbracht.
Und wo steht, dass ich bei einem nichterfüllten Vertrag zahlen soll? Keine Leistung, kein Geld.
787 BGB:Eben nicht. Das steht nun ausdruecklich in § 788 BGB: Gezahlt ist erst, wenn das Geld von der KK-Firma beim Empfaenger ankommt.
Sehe ich nicht so!Eben nicht. Das steht nun ausdruecklich in § 788 BGB: Gezahlt ist erst, wenn das Geld von der KK-Firma beim Empfaenger ankommt.
Das sehe ich zwar auch so, aber das deutsche Insolvenzrecht ist staatlich legalisierte Enteignung und hat mit einem Rechtsstaat nur wenig zu tun. Ein Konkursverwalter hat zu viele rechtlichen Möglichkeiten, um den Endkunden zu schädigen bzw. zu betrügen. Das sind meine eigenen Erfahrungen.
Was möchtest Du damit konkret zum Ausdruck bringen?
787 BGB:
"Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt."
Hä?
Wenn das Geld schon bei AB war, dann wird auch der Acquirer keine Möglichkeit mehr haben, das Geld zurückzubuchen. Wenn also Chargeback des Kunden eingeleitet wurde, dann stammt das Geld vom Acquirer (oder aus seinen Sicherheiten ggü Airline). Er kann sich dann ggf. statt des Kunden in die Inso-Tabelle eintragen. Für den IV schmälert sich die Masse nicht.Es geht doch darum, ob dein Geld schon bei AB war oder nicht. Wenn es schon dort war, hast du natürlich einen Rückzahlungsanspruch, aber eben nur gegen die Insolvenzmasse (wodurch du wenn überhaupt nur einen kleinen Teil bekommst).
Klassisches Beispiel: Der Kunde kauf ein Sofa im Möbelhaus und vereinbart die Lieferung, da er es selbst nicht transportieren kann. Außerdem ist er so doof und zahlt alles im Voraus. Das Möbelhaus geht in Konkurs und der Insolvenzverwalter behauptet, dass der Eigentumsübergang nicht stattgefunden hat und verlangt das Geld nochmal. Für den Laien ist das Betrug (ich weiß dass das juristisch leider kein Betrug ist) oder sogar Enteignung.
Der Insolvenzverwalter verlangt das Geld nicht nochmal. Es sei denn Du willst das Sofa ein zweites Mal kaufen.
Oder der Bote hat, weil er immer mal wieder zurückgepfiffen wird, mit der Airline vereinbart, daß er auf Zuruf, also bevorrechtigt, einzelne schon geleistete Zahlungen der Kunden wieder einfordern kann, um sie zurückzugeben. Der Kunde wird so gestellt, als hätte er nie geleistet, und kann dann gegen nicht erbrachte Leistung der Airline aufrechnen.
Wenn man Dein Zitat leicht umformuliert, dann passt es:
Der Insolvenzverwalter verlangt das Geld nicht nochmal. Es sei denn Du willst das Sofa bekommen, denn gemäß Insolvenzrecht ist Deine erste Zahlung in der Insolvenz untergegangen.
Schön, wenn Du so schlau bist.Wir müssen also Verbraucher besser schützen, weil sie zu doof sind?
...
Dann wird der Kunde schon die Lieferpapiere erhalten und die Übergabe stattgefunden haben in der Art "kann ich das Sofa noch bis übermorgen hier stehen lassen und erst dann abholen". Aber selbst dann ist die Mitgliedschaft zur Insolvenzmasse vermutlich unklar.Der Durschnittskunde glaubt, dass dass Sofa bereits ihm gehört, da er es voll bezahlt haat. Es steht lediglich noch im Ausstellungsraum des Möbelhauses. Ich meine, dass ein Kunde sogar mal erfolgreich gegen den Insolvenzverwalter geklagt hat, aber das dürfte eine Einzelfallentscheidung sein, wenn es denn stimmt.
Der Kunde kauf ein Sofa im Möbelhaus und vereinbart die Lieferung, da er es selbst nicht transportieren kann. Außerdem ist er so doof und zahlt alles im Voraus. Das Möbelhaus geht in Konkurs und der Insolvenzverwalter behauptet, dass der Eigentumsübergang nicht stattgefunden hat
Es geht ja nicht darum, ob das rechtens ist oder nicht, sondern um die Situation, daß der Verbraucherschutz an vielen Stellen so weit gefaßt ist, daß Du weder lesen, schreiben noch rechnen können mußt und dennoch geschützt bist, während bei der Inso selbst einfache Sachverhalte gegen das natürliche Rechtsempfinden ausgelegt werden und der Verbraucherschutz hier komplett wegfällt. Bei der Inso ist jeder Beteiligte plötzlich wieder "Vollkaufmann".Weshalb sollte da keine Uebereignung stattgefunden haben? Fuer mich ein klarer Fall des § 47 InsO.
Wenn das Geld schon bei AB war, dann wird auch der Acquirer keine Möglichkeit mehr haben, das Geld zurückzubuchen. Wenn also Chargeback des Kunden eingeleitet wurde, dann stammt das Geld vom Acquirer (oder aus seinen Sicherheiten ggü Airline). Er kann sich dann ggf. statt des Kunden in die Inso-Tabelle eintragen. Für den IV schmälert sich die Masse nicht.