Wow, diese Diskussion läuft tatsächlich immer noch? Auch, nachdem die DKB bereits im Zuge der zweiten Händlerinsolvenz eine Sonderseite im Onlinebanking schaltet, man möge bitte einen Chargeback beantragen, falls man betroffen sein sollte (und der Schaden nicht durch einen Sicherungsschein abgedeckt)?
Na gut...
Rücklastschrift der KK-Abrechnung ist zwecklos (siehe Vertrag zwischen Kartenherausgeber und Karteninhaber).
Definitiv: Der Vertrag zwischen Kunde und Bank (Herausgeber) besteht hauptsächlich über die Verwendung der Karte und Begleichung der dabei anfallenden Belastungen. Diesen Vertrag müsste der Herausgeber verletzen, damit das Nicht-Bezahlen einer Kartenrechnung vor irgendeinem Gericht standhalten könnte.
Die Fachwelt empfiehlt Chargeback, weil so die Chancen, sein Geld auf Kulanz zurückzuerhalten ganz gut sind.
Das hat überhaupt nichts mit Kulanz zu tun: Der Herausgeber erhält bei einem Chargeback
immer sein Geld zurück (außer, die Einreichung scheitert aus formalen Gründen, z.B. einer versäumten Frist), und kann es daher auch an den Kunden weiterleiten!
Falls der Händler von seiner Unschuld überzeugt ist, kann er die Transaktion erneut zur Buchung einreichen. Das wiederum kann der Herausgeber akzeptieren oder erneut beanstanden; dann gibt es ein Schiedsverfahren durch das Scheme (Visa oder Mastercard.) So weit kommt es aber selten, da die Kosten nicht unerheblich sind, und beide Seiten hoffentlich die Chargeback-Regeln gut kennen.
Die Regeln von Mastercard erwähnen eine Händlerinsolvenz sogar explizit als zulässigen Chargeback-Grund.
Wenn Chargeback nicht klappt, kann ich meine Forderung hinterher immer noch zur Insolvenztabelle anmelden.
Ein Rechtsanspruch auf Chargeback besteht bei Insolvenz aus meiner Sicht nicht. Wie auch, denn das Geld ist ja nicht zurückholbar, weil es weg ist, oder zur Insolvenzmasse gehört.
Wenn ein Chargeback nicht klappt, hatte deine Bank keine Lust, die Scheme-Regeln im Kundeninteresse genauer zu lesen.
Einen Rechtsanspruch auf einen Chargeback hast du vielleicht tatsächlich nicht (ein solcher müsste in den Kartenbedingungen vereinbart werden, denke ich), aber ich würde definitiv die Bank wechseln. Mit einem Geschäftspartner, der definitiv zu meinen Gunsten lautende Rechte nicht in meinem Sinne durchsetzt, bleibt nicht lange einer.
Was @OneMoreTime geschrieben hat, ist ein guter Gedanke: Die Chargeback-Rules können bereits wegen Sprachbarriere kein Vertragsbestandteil im Vertrag mit deutschen Endkunden sein.
Sind sie auch nicht: Sie sind Vertragsbestandteil zwischen dem Herausgeber und dem Scheme über die Herausgabe von Zahlungskarten. Diese Verträge und Regeln sind deutlich länger, als die paar Seiten, die man als Endkunde mit seiner Bank vereinbart. Das ist die Funktion des Herausgebers in einem Kartenschema: Vermittler und Aggregator zwischen Endkunden und dem Scheme bzw. anderen Teilnehmern zu sein.
Deine Bank kann sich hoffentlich Mitarbeiter leisten, die der Vertragssprache mächtig sind, oder notfalls Übersetzer.