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CC-Rückbuchung/Lastschrift

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Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
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Bin auch mal gespannt, was Dein Experte dazu sagt.
Ich bin gespannt, ob dieser Geldinstitut-Chef über solche Details Bescheid weiß :D. Das ist nicht das Thema unseres Gespräches, aber beim Mittagessen kann ich das mit anbringen.
 

nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
678
575
Leoben, AUT
Der Blick in meine Glaskugel offenbart: Der Aquirer wird aus dem Deposit des Händlers bezahlen und das Ganze ist hoffentlich so gelöst, dass der Deposit nicht dem Händler gehört, sondern dem Aquirer und der Hänler hat erst nach x Tagen und nach erbrachter Leistung Anspruch darauf. Alles was über den Deposit hinausgeht wird der Aquirer entweder bei seiner Versicherung einreichen oder erst bei der Masse und den Rest dann bei der Versicherung.

Ich glaube einfach nicht daran, dass ein Chargeback Geld aus der Insolvenzmasse zieht, da seit der AB Insolvenz einige Banken ihre KK damit bewerben, dass man das Geld im Fall einer Insolvenz zurück bekommt. Entspräche das nicht der Wahrheit hätte schon lange eine andere Bank oder der VKI wegen unlauterem Wettbewerb oder irreführender Werbung oder sonst was geklagt.
 
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T.1

Guest
Gibt’s eigentlich neue Erfahrungen zu AMEX? Ich hatte bisher sehr positive Erfahrungen mit einem Chargeback, aber keine Insolvenz. Kann mir das kaum vorstellen, dass AMEX hier nichts erstattet, da würde ich ggf. sogar die Kreditkarte wechseln, bei über 600€ Jahresgebühr wäre das einfach sehr traurig, dann lieber die DKB Visa oder halt M&M ist ja auch DKB afaik.
 

Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
Bin auch mal gespannt, was Dein Experte dazu sagt.
Letztlich wird jemand die Zeche zu zahlen haben...
Der Bankleiter (Bank-Geschäftsführer), den ich heute wegen TC Chargeback gefragt hatte (falls Zurich nicht vollständig leistet), war sich sicher, dass bei insolventem Händler die Händlerbank zahlt. Ob und wie die Händlerbank gegen das Risiko Vorsorge betreibt, hat mit dem Chargeback nichts zu tun.

Rechtsanspruch auf Chargeback:
Besteht möglicherweise für den Endkunde nicht. Darüber hinaus hackt keine Krähe der anderen (Händlerbank) ein Auge aus.

Hängt also stark vom Engagement des Issuers ab: Falls der Issuer das Chargeback bei der Händlerbank einreicht, muss diese bei einem anerkannten Chargeback-Grund dem entsprechen!
 
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Yuwoex

Erfahrenes Mitglied
25.04.2019
1.339
2
Der Bankleiter (Bank-Geschäftsführer), den ich heute wegen TC Chargeback gefragt hatte (falls Zurich nicht vollständig leistet), war sich sicher, dass bei insolventem Händler die Händlerbank zahlt. Ob und wie die Händlerbank gegen das Risiko Vorsorge betreibt, hat mit dem Chargeback nichts zu tun.

Rechtsanspruch auf Chargeback:
Besteht möglicherweise für den Endkunde nicht. Darüber hinaus hackt keine Krähe der anderen (Händlerbank) ein Auge aus.

Hängt also stark vom Engagement des Issuers ab: Falls der Issuer das Chargeback bei der Händlerbank einreicht, muss diese bei einem anerkannten Chargeback-Grund dem entsprechen!
Das sind zwischenzeitlich auch meine Informationen. Ich meine, ich hätte zwischendurch mal behauptet, dass die kartenausgebende Bank zu zahlen hat. Aber du hast Recht, es bleibt an der Händlerbank hängen. Insoweit korrigiere ich mich!
 
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Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
Das sind zwischenzeitlich auch meine Informationen. Ich meine, ich hätte zwischendurch mal behauptet, dass die kartenausgebende Bank zu zahlen hat. Aber du hast Recht, es bleibt an der Händlerbank hängen. Insoweit korrigiere ich mich!
Ich hatte ebenfalls eine falsche Auffassung, als ich meinte, dass Chargeback ins Leere geht, wenn der Händler pleite ist ;).
 
T

T.1

Guest
Ich hatte ebenfalls eine falsche Auffassung, als ich meinte, dass Chargeback ins Leere geht, wenn der Händler pleite ist ;).
Der Händler oder die Händlerbank?

Bei Insolvenz des Händlers würde es ja keinen Sinn machen, es gibt ja explizit das Chargeback bei Insolvenz, das würde Mastercard ja nicht aufs Papier bringen wenn es eh ins Leere geht.
Aber was wäre, wenn die Händlerbank pleite gehen würde, das wäre interessant. Gibts dazu was, Issuer, Kartenherausgebende Bank oder gar das Scheme?
 

Yuwoex

Erfahrenes Mitglied
25.04.2019
1.339
2
Bei Insolvenz des Händlers würde es ja keinen Sinn machen, es gibt ja explizit das Chargeback bei Insolvenz, das würde Mastercard ja nicht aufs Papier bringen wenn es eh ins Leere geht.
Nun, du gehst davon aus, dass keine ausreichende Masse vorhanden ist.
Das ist zwar oft so, aber nicht immer.
 

Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
Aber was wäre, wenn die Händlerbank pleite gehen würde, das wäre interessant. Gibts dazu was, Issuer, Kartenherausgebende Bank oder gar das Scheme?
Kartenherausgeber und Issuer sind schonmal 2 Begriffe für dieselbe Sache ;). Sind aus meiner Sicht raus.
Und bevor Mastercard oder ein anderes Scheme zahlt, muss Ostermontag auf einen Dienstag fallen.
 
T

T.1

Guest
Kartenherausgeber und Issuer sind schonmal 2 Begriffe für dieselbe Sache ;). Sind aus meiner Sicht raus.
Und bevor Mastercard oder ein anderes Scheme zahlt, muss Ostermontag auf einen Dienstag fallen.

Oh Tatsache... das passiert wenn man sich denkt ich bleib bei einer Sprache und dann das Wort nicht löscht :doh:

Wieso? Das Risiko ist ja gering und Chargeback ist doch zwischen Mastercard und den Banken vertraglich vereinbart? Da müsste man mal die Dokumente genau durchgehen ob was dazu auffindbar ist, wer hat Lust? :D
Kann ja sein dass das entsprechend versichert oder einkalkuliert ist.
 

rafipl

Neues Mitglied
11.12.2017
6
0
Hallo und hilf bitte. Vor über 2 Jahren habe ich über billigflug.de AirBerlin-Tickets gekauft. AirBerlin ist bankrott gegangen, aber ich konnte Geld durch Chargeback zurückerhalten. Ich habe jetzt E-Mail von billigflug.de erhalten:

Bis heute konnten wir den offenen Rechnungsbetrag nicht auf unserem Konto verbuchen. Daher fordern wie Sie auf, den fälligen Rechnungsbetrag in Höhe von xxxxxx € bis zum 26.11.2019 auf folgendes Bankkonto zu überweisen:

Empfänger: Invia Flights Germany GmbH
Bank: Commerzbank AG
Kontonummer: 108884801
Bankleitzahl: 86040000
IBAN: DE69860400000108884801
BIC/Swift Code: COBADEFFXXX

....

Sollte der offene Rechnungsbetrag nicht fristgerecht bei uns eingehen, behalten wir uns vor, ein externes Inkassounternehmen mit dieser Angelegenheit zu beauftragen. Haben Sie den offenen Betrag in der Zwischenzeit bereits beglichen, ist dieses Schreiben als gegenstandslos zu betrachten.

Kann jemand beraten?
 

WeisseBank

Erfahrenes Mitglied
02.08.2018
1.172
590
Forderung widersprechen, da keine Leistung erbracht wurde, und auf einen Mahnbescheid warten.
 

rafipl

Neues Mitglied
11.12.2017
6
0
Ich habe Text auf der Seite Finanztip gefunden und weiss ich nicht, ob soll ich antworten oder nicht.

Die Rechtslage ist kompliziert und es gibt unseres Wissens bislang keine Urteile in ähnlich gelagerten Fällen. Es ist schwer zu sagen, wie ein Gericht urteilen würde. Damit es so weit kommen kann, müsste ein Reisevermittler klagen. Dabei ist allerdings unklar, auf welcher Rechtsgrundlage er für einen gestrichenen Flug den kompletten Flugpreis verlangen könnte. Wer von seinem Reisevermittler aufgefordert wird, nach einer Rückbuchung nochmal zu zahlen, sollte unbedingt antworten. Setzen Sie ein Schreiben auf, in dem Sie Ihre Ansicht unterstreichen, nicht zu zahlen. Doch spätestens, wenn der Vermittler ein Inkassounternehmen beauftragt oder Klage erhebt, benötigen Sie einen Anwalt.

Bei einer Forderung von etwa 2.000 Euro liegt das Prozessrisiko für die erste Instanz etwa bei 1.350 Euro, die Sie als Kunde zusätzlich zahlen müssten, falls Sie verlieren. Wie gesagt: Es lässt sich keine Prognose über die Aussichten eines solchen Rechtsstreites anstellen.
[h=2]Beispielhafte Formulierung einer Antwort:[/h] Ich nehme Bezug auf Ihre erneute Rechnungstellung.
Leider kann ich nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage ich verpflichtet wäre, an Sie als Reisevermittler den Flugpreis für einen Flug zu zahlen, der definitiv nicht stattgefunden hat und nicht stattfinden wird.
Das sogenannte Chargeback-Verfahren bei einer Zahlung mit Kreditkarte ist hier nicht rechtsmissbräuchlich. Es gilt nach den Regularien der Kreditkartenunternehmen ausdrücklich auch für den Fall der Insolvenz.
Vor diesem Hintergrund ist der Fall so zu behandeln, als ob die Fluggesellschaft den Flug storniert hätte und der Fluggast noch nicht in Vorleistung gegangen ist. Dann muss der Fluggast ebenfalls nichts zahlen.
Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung bin ich allerdings bereit, eine möglicherweise angefallene Vermittlungspauschale zu überweisen.
 

Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
Forderung widersprechen, da keine Leistung erbracht wurde, und auf einen Mahnbescheid warten.
So einfach wie von Dir dargestellt ist die Sache nicht.
Der vom Fragesteller (sinnlos) beauftragte Makler hat seine Leistung erbracht. Anspruch auf seine Provision hat er auf jeden Fall.


Zur Frage:
Ich würde nichts machen, bis Post vom Gericht kommt.
Evtl. könnte man einem eventuellen Inkasso-Schreiben per Einzeiler widersprechen.
 

nacho.gll

Erfahrenes Mitglied
10.03.2017
678
575
Leoben, AUT


Danke. Ich lese hier schon seit mehr als 2 Jahren mit und wenn ich es recht verstanden habe wird das so gehandhabt: Buchst du direkt bei der Airline oder besteht ein reiner Vermittlungsvertrag (du buchst zwar über einen Vermittler, aber die Airline bucht von der KK ab) ist die von dir bezahlte Dienstleistung der Transport und den hast du nicht erhalten -> chargeback okay. Wenn allerdings das (Online)Reisebüro von deiner KK abbucht war die von dir bezahlte Dienstleistung die Ausstellung der Tickets und diese wurde ordnungsgemäß erbracht. Ich muss dich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin und nur wiedergebe, was ich hier in den letzten Jahren gelesen habe. Auch gibt es meines Wissens nach noch kein Urteil in der Konstellation OTA-Chargeback. Billigflug.de, dein Vertragspartner, ist ja nicht insolvent, von daher hilft es u.U. nicht viel, dass Chargeback auch bei Insolvenz greift. Vielleicht willst du es ja darauf ankommen lassen und uns hier über den Ausgang informieren. Der user Kexbox ist Anwalt, der kann dich besser beraten. Viel Glück von meiner Seite!
 
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T.1

Guest
Die Fragen wären auch ergänzend noch aus welcher Kasse das am Ende bezahlt wurde (Bank oder Vermittler der Reise) und ob der Vermittler sich überhaupt an den Kunden wenden kann, da dieser ja die Reise zuerst bezahlt hat und dann zwischen ihm und der Bank das Chargeback stattgefunden hat, was wiederum vertraglich mit der Händlerbank / dem Händler vereinbart ist.
 

Yuwoex

Erfahrenes Mitglied
25.04.2019
1.339
2
Wenn du es darauf anlegen willst, würde ich auf jeden Fall reagieren.
Dabei würde ich dem Laden mitteilen, dass ihnen der Rechtsweg offen steht und du auf außergerichtliche Post nicht weiter reagieren wirst. Schließlich hast du dann eine klare Ansage gemacht, dass sie sich das Inkasso sparen können.
Anscheinend folgen dann viele Richter der Ansicht, dass ein Inkassounternehmen dann nur Kostentreiberei und damit Privatvergnügen von Billigflug ist.
Sie sollten also gleich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Dann geht die Sache im Falle eines Widerspruchs darauf gleich vor Gericht. Oder sie überlegen es sich anders und lassen es sein.
Aber eins bitte klar beachten. Niemand hier wird als Nichtanwalt die Haftung übernehmen, wenn sich ein Tipp doch als negativ herausstellen sollte. Eine ordentliche Beratung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.006
13.406
Hochinteressanter Fall. Letztlich wird es darauf ankommen, wie man die Leistung des Reisebueros einordnet: Als Vermittlung (so LG Wuerzburg, Urteil vom 17.12.2008 - 43 S 1765/08), oder als Eigengeschaeft/Luftbefoerderungsvertrag (so Fuehrich in seiner ablehnenden Anmerkung zu besagtem Urteil in RRa 2009, 233-234). Im ersteren Fall waere das Reisebuero lediglich Empfangsbote der Geldleistung und muesste diese nicht zurueckzahlen, wenn es diese bereits an die Airline weitergeleitet haette. Im zweiten Fall waere das Reisebuero Schuldner der Befoerderungsleistung, haette diese nicht erbracht und muesste die Gegenleistung (den Flugpreis) zurueckzahlen. Zu beurteilen, ob das Reisebuero hier nur Vermittler oder Befoerderer ist, sprengt hier den Rahmen. Daher ab zum Anwalt. TINLA.
 
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Mincemeat

Erfahrenes Mitglied
25.10.2018
2.028
6
Manx
Never ever wird sich ein Reisebüro ohne Not bei einem gebuchten Flug die Eigenschaft als Beförderer antun. Damit wäre das Reisebüro bei Schäden während der Beförderung haftbar.

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird sich das Reisebüro in den AGB/auf der Rechnung deutlich und juristisch wasserdicht als Vermittler positioniert haben.

Ob die Airline oder die OTA den Kaufpreis von der KK geholt hat (und wer letztendlich welchen Anteil erhalten hat), ist aus meiner Sicht ohne Bedeutung. Die Eigenschaft des Zahlungsdienstleisters hat nichts mit dem anderen zu tun.

Der genannte LG-Spruch spricht ja zumindest hinsichtlich der Vermittlereigenschaft für meine Auffassung.

(Update):
Weiter gesponnen: Wenn die OTA Vermittler wäre, und zusätzlich das Inkasso im Auftrag der Airline ausgeführt hat, wäre ein Chargeback möglicherweise berechtigt. Es wäre unerträglich (Radbruch etc.), wenn sich die Airline bei Inkasso über Dritte aus einem Chargeback rauswinden könnte.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.006
13.406
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Ach, wir wissen nun nicht, was fuer originelle Dinge sich das Reisebuero in seine AGB geschrieben hat ;) Aber ich gebe Dir recht, die werden schon (nur) Vermittler sein. Dieses ganz klassische Consolidator-Geschaeftsmodell gibt es so ja auch nicht mehr wirklich; das zitierte Urteil ist schliesslich auch nicht ganz taufrisch.

Aber darauf aufbauend: Wenn das Reisebuero dann nur Vermittler eines Befoerderungsvertrages und Empfangsbote des Flugpreises ist - auf welcher Basis sollte man dann von ihm das bereits an die Airline weitergeleitete (davon lass uns ausgehen) Geld zurueckverlangen duerfen? Bzw. weshalb sollte die eigenmaechtige Rueckbuchung nicht wieder rueckgaengig zu machen sein?
 
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