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jsm1955
Guest
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Aber wenn das so ist, schuldet der Kunde dem Reisebüro auch nur das Entgelt für die Vermittlung (wobei man da einwenden könnte, dass diese ja nicht erfolgreich war), nicht aber den Flug selbst, nach dem feststeht, dass dieser nicht geleistet werden kann.Nein - das Reisebüro muss nicht eine Ersatzbeförderung stellen. Du hast den Vermittler mit der Buchung einer konkreten Flugleistung von A nach B mit Airline 123 beauftragt - sonst könnte ja das Reisebüro auch einen Flug von A nach C mit Airline 456 buchen.
Das Reisebüro ist nur Vermittler, nicht Veranstalter. Wäre es ein Veranstalter, müsste das Reisebüro für die entsprechenden Erfüllungsgehilfen einstehen.
Auszug aus den bei Buchung doch bestimmt akzeptierten AGB:
https://www.billigflug.de/service/terms
Natürlich war der Kunde zunächst verpflichtet, den Gesamtpreis zu bezahlen. Nachdem aber feststand, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann und es die Möglichkeit des Chargebacks gab, stellt sich die Frage, was der Kunde nun schuldet.
Aus meiner Sicht kann das nur:
a) Nichts, denn die vereinbarte Leistung wurde nicht erbracht. oder
b) Den Teil der Rechnung, die Leistungen des Reisebüros betrifft, also eine etwaige Provision.
Wieso sollt der Kunde eine Leistung für einen Dritten an das Reisebüro bezahlen, wenn der Dritte nicht mehr existiert und das Reisebüro auch das Geld garnicht mehr weiterleiten kann? Die Situation ist doch jetzt dieselbe, wie bei einem insolventen Anbieter, wenn man noch nicht bezahlt hat. Dann schuldet der Kunde auch nur erbrachte Leistungen.
Ausserdem sollten auch Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner entstanden sein, die aufgerechnet werden können.
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