...und mit Strafanzeige drohen...
Es gibt im StGB keinen Paragraphen der bei willkürlicher Entziehung von Paybackpunkten durch den Veranstalter anwendbar wäre.
Somit sind entsprechende Strafanzeigen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft sinn- und zwecklos.
Statt dessen gibt es aber den Paragraphen 269 StGB, "Fälschung beweiserheblicher Daten" und das Geldwäschegesetz, welche dem Besitzer eines "Hamsterkontos" leicht zum Verhängnis werden können, wenn Payback den Spieß umdreht.
Für die Freischaltung eines gesperrten Punktehamsters gibt es keinen rechtlichen Hebel.
Anders sieht es aus bei gesperrten PB-Konten real existierender Personen, die ihre Punkte bestenfalls unter Verwendung von öffentlich kommunizierten Coupons gesammelt und maximiert haben. Hier könnte man zivilrechtlich gegen den Veranstalter vorgehen und zwar jeder Betroffene für sich allein!
Ablauf:
1. Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung zur Freischaltung des gesperrten Kontos
2. nach Fristablauf: Rechnungsstellung über die vorenthaltenen Paybackpunkte mit angemessener Fristsetzung zur Überweisung des Gegenwertes auf ein europäisches Bankkonto unter Nennung der üblichen Bankverbindungsdaten
3. nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist: Mahnbescheid (Forderung = Gegenwert vorenthaltener Punkte plus ca. 150,- Euro Verfahrenskosten)
4. wird dem Mahnbescheid nicht fristgerecht durch Payback widersprochen: Vollstreckungsbescheid
5. damit schickt man dann den Gerichtsvollzieher zum schillernden Jan, damit er ihm den Kuckuck auf den Monitor klebt
Das Alles kann man auch ohne Rechtsbeistand erledigen. Formulare für Mahn- und Vollstreckungsbescheid gibt es im Schreibwarenhandel oder beim örtlichen Amtsgericht, in einigen Bundesländern kann man das gerichtliche Mahnverfahren auch online einleiten. Wer es nicht allein schafft seine Forderungen zu formulieren kann sich auch anwaltlicher Unterstützung bedienen.
Dafür rechnet man für jeden der oben genannten 5 Schritte Kosten in Höhe von ca. 30,- bis 60,- Euro. Bei unstrittiger Forderung muss Payback auch diese Kosten erstatten.
Sollte Payback dem Mahnbescheid widersprechen kommt es zu einer Verhandlung beim Amtsgericht am Wohnort des Gläubigers. Auch hier besteht keine Anwaltspflicht, jedoch sollte man eine hieb- und stichfeste Argumentation besser einem Fachmann / einer Fachfrau überlassen.
Vor Gericht bekommt man kein Recht, sondern ein Urteil!
Eine Musterklage (landläufig Sammelklage) könnte durch einen Verbraucherschutzverband angestrengt und durchgezogen werden, wenn sich denn ein interessierter Verband dafür finden würde...
Am Ende müsste trotzdem jedes einzelne Mitglied der Streitgenossenschaft separat seinen Anspruch geltend machen, da jeder einen individuellen Schaden durch Payback erlitten hat und seine Forderungen somit auch individuell durchsetzen muss. Eine vorausgehende und positiv entschiedene Musterklage könnte das Verfahren für eingetragene Streitgenossen aber durchaus verkürzen.
Dieser Aufsatz ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Rechtsbeistand mit behördlicher Erlaubnis und erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.