Wie immer, so sind auch hier nicht die teilweise sehr unglücklichen Formulierungen auf der webpage der DC relevant, sondern die AVB. Und die heißen:
Art. 29. Versicherungsfall
1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden, während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes eingetretenen Gründe eine Reise nicht angetreten wird:
1.1. Reiseunfähigkeit des Versicherten aus medizinischen Gründen, die vom behandelnden Arzt
bestätigt werden. Als Grund einer Reiseunfähigkeit wird auch eine Schwangerschaft, die nach
der Reisebuchung entstanden ist, anerkannt.
1.2. Tod des Versicherten;
1.3. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung seines Ehegatten,
Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Enkel und
Schwiegerkinder;
1.4. bedeutender Sachschaden am Eigentum des Versicherten an seinem Wohnort infolge Feuer,
Elementarereignis oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit zwingend erforderlich
macht;
1.5. unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des Versicherten durch den
Arbeitgeber.
1.6. Einberufung zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert
die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung.
1.7. dienstliche Verhinderung bei Dienstreisen, wenn die Anwesenheit des Versicherten aus
beruflicher Sicht zwingend erforderlich ist.