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Kann man sich die 100 Tage Testphase Unterlagen noch per E-Post schicken lassen? Beim Antrag finde ich die Möglichkeit nicht mehr.
Kann man sich die 100 Tage Testphase Unterlagen noch per E-Post schicken lassen? Beim Antrag finde ich die Möglichkeit nicht mehr.
Ich konnte vor einigen Wochen noch auswählen, ob postalisch oder per E-Post. Das Welcome-Package kommt ohnehin per Post. Da aber nicht jeder einen E-Post-Account hat, nehme ich an, dass sie einen die Bestellbestätigung resp. Rechnung weiterhin normal per Post zukommen lassen.
Kann in diesem Zusammenhang den E-Post-Versand aber nur empfehlen, da man die Zugangsdaten für den Login innerhalb weniger Stunden erhält, auch am Wochenende.
[...] Ist das über die DKK derzeit die einzige Möglichkeit, einen 100-Tages-Zugang zu bestellen?
Das bestreite ich. Wo hast du das denn her?Eine Schufaklausel ist seit DSGVO nicht mehr nötig.. Und gibt es als ganzes auch nicht mehr.
Unabhängig davon, waren Schufa Abfragen oder Eintragungen auch bereits davor bei berechtigten Interesse möglich. Ansonsten würde wohl kein Schuldner einem Inkasso Unternehmen diese Option einräumen. Die Schufa Klausel war einfach nur eine Absicherung.
Die Datenfreigabe an die Schufa hast du laut DSGVO bereits durch deinen Antrag bzw. Kurzantrag zugestimmt. Das wird geregelt durch die DSGVO Bestimmungen von Barclaycard und durch deiner Beantragung der Leistung von Barclaycard.
https://www.barclaycard.de/datenschutz-sicherheit -> b. Im Rahmen der Interessenabwägung (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO)
Das kannst du, dabei liegst du aber falsch. Die DSGVO zwingt zur Angabe aller Drittparteien mit den Kundendaten ausgetauscht werden.. Dazu gehört auch die Schufa.Das bestreite ich. Wo hast du das denn her?
Jeder Kreditgeber im weiteren Sinne, das heißt jeder, der Geschäfte mit finanziellem Ausfallrisiko tätigt, hat ein berechtigtes Interesse daran, Informationen über die Kreditwürdigkeit seines Kunden zu erhalten. Die Kreditwürdigkeitsprüfung dient der Bewahrung der Empfänger vor Verlusten im Kreditgeschäft und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, Kreditnehmer durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren.
Bei Vertragsabschluss, aber auch während der Abwicklung eines Vertrages ist es daher zulässig, eine Auskunft bei der SCHUFA auch ohne die Zustimmung des Verbrauchers einzuholen.
Getätigte Anfragen werden von uns zwölf Monate aufbewahrt, unabhängig von dem Zustandekommen bzw. der zwischenzeitlich erfolgten Beendigung einer Geschäftsbeziehung. In diesem Zeitraum besteht für den Verbraucher selbst und den Datenschutzbeauftragten die Möglichkeit der Kontrolle.
In Auskünften an unsere Vertragspartner werden nur Anfragen vermerkt, die jünger als elf Tage sind, wobei der Vertragspartner keine Informationen über die Herkunft der Daten erhält. Hierzu möchten wir ergänzen, dass Informationen zu Konditionenanfragen in Auskünften an unsere Vertragspartner nicht weitergegeben werden.
Wir haben in den letzten Antworten doch nun ziemlich genau durchgekaut, dass eine Schufa-Klausel nicht mehr nötig ist. Und das ganz mit div. Quellen.Wenn ich bei der Barclaycard kündige, erlischt die im Vertrag vereinbarte Schufa-Klausel ebenso. Ich habe mit dem Kurzantrag aber keiner weiteren Schufa-Klausel, auch nicht noch mal dem Vertrag, zugestimmt.
Klarer dürfte sich das nicht formulieren lassen. Und mit dem Kurzantrag hast du sehr wohl die AGB's und DSGVO von Barclaycard zugestimmt.Bei Vertragsabschluss, aber auch während der Abwicklung eines Vertrages ist es daher zulässig, eine Auskunft bei der SCHUFA auch ohne die Zustimmung des Verbrauchers einzuholen.
Wir haben in den letzten Antworten doch nun ziemlich genau durchgekaut, dass eine Schufa-Klausel nicht mehr nötig ist. Und das ganz mit div. Quellen.
War nicht genau das Gegenteil der Fall? Der Beschluss der DSK vom 11.06.2018, den @amerin über die Website des Bundes verlinkt hat, lautet "[...] Will eine Auskunftei Positivdaten zu Privatpersonen erheben, bedarf es dafür imRegelfall einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne des Art. 7DS-GVO [...]" und entgegen deiner Aussage "Im Rahmen der Interessenabwägung (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO)" heißt es von der Datenschutzkonferenz "Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können sog. Positivdaten zu Privatpersonengrundsätzlich nicht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO erheben.".
Seit wann hat das Wort des Datensammlers Schufa Gesetzeskraft? Die Schufa ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen und hat sich an die Gesetze zu halten sowie Beschlüsse, sofern dem jeweiligen Geber per Gesetz Gesetzeskraft zugeteilt wurde.Selbst die Schufa schreibt
Anhand der Verwendung des Terms "AGB's" kann ich ablesen, dass hier kein Jurist schreibt, oder? Denn der Plural lautet nicht Bedingungs, sondern Bedingungen - bei der Abkürzung handelt es sich demnach bereits um Plural, und ein Jurist sollte dies auch wissen. Zudem habe ich nicht den AGB und der DSGVO von Barclaycard zugestimmt. Einer DSGVO eines Privatunternehmens kann man auch gar nicht zustimmen, denn es gibt nur eine DSGVO - die DSGVO des Gesetzgebers. AGB und Datenschutzbestimmungen waren dem Kurzantrag nicht beigelegt, lediglich ein Anschreiben und den einseitigen Kurzvertrag.Und mit dem Kurzantrag hast du sehr wohl die AGB's und DSGVO von Barclaycard zugestimmt.
Das war ja das Missverständnis von gestern: Es gibt keine Schufa Klausel wie früher mehr, dennoch muss man informiert werden mittels Schufa-Hinweis und Schufa-Information.Wir haben in den letzten Antworten doch nun ziemlich genau durchgekaut, dass eine Schufa-Klausel nicht mehr nötig ist. Und das ganz mit div. Quellen.
Selbst die Schufa schreibt
Klarer dürfte sich das nicht formulieren lassen. Und mit dem Kurzantrag hast du sehr wohl die AGB's und DSGVO von Barclaycard zugestimmt.
Das Wort "konkret" kann nämlich sehr entscheidend sein.Datenübermittlung an die SCHUFA
Die Datenübermittlung an die SCHUFA bedarf ab dem 25.05.2018 keiner konkreten Einwilligung des Verbrauchers durch Unterzeichnung einer SCHUFA-Klausel mehr. Neue Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO. Demgemäß ist bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ an der Datenverarbeitung diese auch ohne konkrete Einwilligung erlaubt.
Hintergrund für das neue Hinweisverfahren sind die geänderten Anforderungen an eine Einwilligung auf der einen Seite und dem überwiegenden Interesse des Verbrauchers und der Allgemeinheit an einem funktionierenden Kreditwesen auf der anderen Seite. Das Hinweisverfahren wurde mit den beteiligten Verbänden und den Aufsichtsbehörden abgestimmt.
@ancel
Du hast denen doch geschrieben, du nimmst die Kündigung zurück.
Dann gilt evtl. die alte Schufaklausel wieder.
Bei deinem Fall bin ich mir nicht sicher, aber bei Escorpio hat die Berliner Volksbank definitiv Mist gemacht - wenn es denn so war wie beschrieben.