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Danke, genau das. Eine freiwillige Selbstverpflichtung kann (ohne Öffnungsklausel) keine gesetzlichen Regelungen außer Kraft setzen. Das wäre ungefähr das gleiche als würde das Arbeitszeitgesetz durch eine Klausel im Arbeitsvertrag ausgehebelt werden, die besagt, dass man mehr als 10h am Tag abreiten muss. Geht nicht.Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts kann daraus aber keine Rechtfertigung oder Rechtsgrundlage für eine mit der DSGVO unvereinbare Praxis abgeleitet werden. Insbesondere dürfen die Verhaltensregeln, bei denen es sich bloß um eine freiwillige Verpflichtung handelt, keine Bindungswirkung gegenüber unbeteiligten Dritten haben.