Entlastungspaket 9 Euro Ticket ÖPNV und Zeitkarten

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geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.227
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Wie lustig ... nicht. Ausgerechnet die Generation, die von 24 Stunden täglich 23 Stunden und 59 Minuten am Phone hängt, wehrt sich gegen "Smartphonezwang"???
Es ist weder angemessen noch argumentativ zielführend, "eine Generation" pauschal über einen Kamm zu scheren (auch wenn das in den Medien durchaus in Mode gekommen zu scheint). Nur weil viele Leuten (übrigens durch alle Altersgruppen) minütliches Datenstriptease betreiben, sollte man nicht allen Menschen dies unterstellen.
 

andi7435

Erfahrenes Mitglied
20.07.2009
1.417
292
So nebenbei. Sachsens ÖPNV ist zur Zeit größtenteils lahmgelegt, da die meisten Verkehrsbetriebe seit Mitternacht unbefristet bestreikt werden.
 

Vollzeiturlauber

Erfahrenes Mitglied
27.11.2012
10.261
3.020
Corona-Land
Allein bei uns in der Stadt rechnet man dieses Jahr mit 50.000 Fällen Akku leer, kein Netz, etc.
Man geht am nächsten Werktag zur Service Stelle und zahlt 7 Euro. Was machen aber auswärtige oder Tagestouristen?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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Was machen aber auswärtige oder Tagestouristen?
Das ganze online/schriftlich einreichen, das wird wie bei anderen Rechnungen auch gelöst.

Problem dürfte eher entstehen wenn in den Ausweispapieren kein deutsche Wohnsitz steht, dann wird es mit der Ausstellung der Fahrpreisnacherhebung schwierig und die BPol muss anrücken.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.227
6.434
Allein bei uns in der Stadt rechnet man dieses Jahr mit 50.000 Fällen Akku leer, kein Netz, etc.
Man geht am nächsten Werktag zur Service Stelle und zahlt 7 Euro. Was machen aber auswärtige oder Tagestouristen?
Für das Vorzeigen des Deutschlandtickets braucht man kein Netz; die Lösungen sollten offline-fähig sein.
Wer leeren Akku befürchtet, sollte sich lieber für eine Chipkarte entscheiden.
 
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Rolf42

Erfahrenes Mitglied
26.04.2018
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Für das Vorzeigen des Deutschlandtickets braucht man kein Netz; die Lösungen sollten offline-fähig sein.
Unterschiedliche Apps scheinen mit dieser Situation aber unterschiedlich gut umgehen zu können, in einem Fall half bei schlechtem Mobilfunkempfang im Zug erst die Umstellung des Handys auf Flugmodus.
Wer leeren Akku befürchtet, sollte sich lieber für eine Chipkarte entscheiden.
Das war für mich auch einer der Gründe, wieder zu einem Anbieter mit Chipkarte zu wechseln (der andere Grund war, dass mein Arbeitgeber mit diesem Anbieter einen Jobticket-Rahmenvertrag hat und dafür einen Zuschuss zahlt).
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.227
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Unterschiedliche Apps scheinen mit dieser Situation aber unterschiedlich gut umgehen zu können, in einem Fall half bei schlechtem Mobilfunkempfang im Zug erst die Umstellung des Handys auf Flugmodus.

Schrottige Implementationen sind immer möglich, aber das Beispiel zeigt ja, dass Offline-Betrieb möglich ist.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.227
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Auf Github hat jemand eine interessante Frage gestellt:
Gibt es aktuell noch Anbieter des Deutschlandtickets, die dieses als PDF (oder alternativ natürlich ein anderes Grafikformat; darauf kommt's nicht an) mit 2D-Barcode (Aztec-Code) monatlich per Mail verschicken oder zum Download über ein Portal anbieten?

https://deutschlandticket.de bewirbt es so, aber trifft es auch noch zu? Es findet sich folgende nebulöse Aussage:
"Bitte beachte, dass wir ab Mai 2024 unsere Ticketausgabe umstellen. In Zukunft fokussieren wir uns auf eine die Ticketausgabe für digitale Medien, wie unsere Deutschlandticket.de App oder die Ticketablage in die Wallet. Zusätzlich erhältst du 5 Tage vor Monatswechsel bzw. nach Kauf eine Abobescheinigung per E-Mail als PDF-Dokument von uns. Die Abobescheinigung dient zusätzlich als Zahlungsnachweis für dein Deutschlandticket. Bitte beachte, dass die Abobescheinigung bei einer Ticketkontrolle nicht als gültiger Fahrausweis genutzt werden kann."


Ich möchte die Frage noch erweitern: gibt es Anbieter, die ihren Abonnenten per Email oder Download via Portal das Deutschlandticket für einen elektronischen Wallet (z.B. pkpass-Datei) zur Verfügung stellen?

Beim VRS scheint es z.B. grundsätzlich unterstützt zu werden, aber vielleicht nur für Einzelfahrkarten, nicht für Abos?

https://apg-webshop.de (Würzburg) wirbt auch mit dem Stichwort "Wallet-Lösung", ohne es näher zu spezifizieren.
https://www.deutschlandticket-mainfranken.de ebenso

Kann es sein, dass es bei Anbietern, die die Plattform von RIDE oder von Amcon nutzen, stets so angeboten wird?
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Gibt es aktuell noch Anbieter des Deutschlandtickets, die dieses als PDF (oder alternativ natürlich ein anderes Grafikformat; darauf kommt's nicht an) mit 2D-Barcode (Aztec-Code) monatlich per Mail verschicken oder zum Download über ein Portal anbieten?
Ist gemäß den AGB (1.2) nicht zulässig, so dass man jedesmal der Kulanz ausgeliefert ist oder 7 Euro zahlen darf.
 

red_travels

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16.09.2016
24.667
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www.red-travels.com
Habe ich vorher gar nicht mitbekommen, aber im VGN-Bereich ist 1. Klasse möglich: D-Ticket + Kinderticket für die Strecke oder alternativ ein ergänzendes Monatsabo.
Innerhalb des VGN kann die 1. Klasse genutzt werden, sofern zusätzlich zum Deutschlandticket je Fahrt eine Einzelfahrkarte Kind für die jeweils in der 1. Klasse zurückgelegte Strecke innerhalb des Verbundes gelöst wird.

Außerdem ist es möglich, regelmäßig in der 1. Klasse zu fahren, wenn eine Zusatzwertmarke JahresAbo Preisstufe 10+T gelöst wird. Auf der Zusatzwertmarke muss der Name des Fahrgastes ersichtlich sein.
Diese Karte ist derzeit zum Preis von 122,70 € pro Monat (Preisstand 01. Mai 2023) erhältlich.

 
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geos

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23.02.2013
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Ist gemäß den AGB (1.2) nicht zulässig, so dass man jedesmal der Kulanz ausgeliefert ist oder 7 Euro zahlen darf.
Die entscheidende Passage dürfte folgende sein:
"Das Deutschland-Ticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer Chipkarte oder als Handyticket ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen des Fahrgastes beinhaltet. Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten."

Was ist nun ein "Handyticket"? Ist das spezifiziert? Falls nein, wäre ein PDF mit Aztec-Code, das auf einem Handy gespeichert und vorgezeigt wird, für mich durchaus ein Handyticket. Sind denn Wallet-Dateien, die ausgegeben werden und dann von einer Software in Form eines Aztec-Codes visualisiert werden, ein Handy-Ticket? Darf ich letztere auf einem Gerät vorzeigen, das gar keine Mobilfunkfähigkeiten besitzt und daher sicherlich kein "Handy" ist? Muss ein "Handyticket" auf einem Handy vorgezeigt werden?

Die AGB macht zudem Aussagen über die Ausgabe des Deutschlandtickets, jedoch keine expliziten über den Nachweis durch den Fahrgast. Ein ausgedruckter Aztec-Code erfüllt allerdings rein technisch alle Voraussetzungen an den Nachweis eines Deutschlandticket-Abos, ich glaube da sind wird uns einig, oder?
Bei einem digitalen Ticket von einer Fälschung zu sprechen, wenn es auf ein anderes (ein anderes als was? es wird ja kein Medium mitgegeben) Trägermedium kopiert wird, wäre auch absurd. Es ist ja gerade das Wesen eines digitalen Inhalts, dass er nicht vom physischen Speichermedium abhängt.
 

Airsicknessbag

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11.01.2010
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Die entscheidende Passage dürfte folgende sein:
"Das Deutschland-Ticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer Chipkarte oder als Handyticket ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen des Fahrgastes beinhaltet. Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten."

Und

"Das Deutschland-Ticket kann von den vertraghaltenden Unternehmen, die das Deutschland-Ticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden."

Was ist nun ein "Handyticket"? Ist das spezifiziert?

Im Deutschlandtarif wohl nicht. Also muss man auf die Bestimmungen des jeweiligen "vertraghaltenden" Unternehmens zurückgreifen.

Falls nein, wäre ein PDF mit Aztec-Code, das auf einem Handy gespeichert und vorgezeigt wird, für mich durchaus ein Handyticket. Sind denn Wallet-Dateien, die ausgegeben werden und dann von einer Software in Form eines Aztec-Codes visualisiert werden, ein Handy-Ticket? Darf ich letztere auf einem Gerät vorzeigen, das gar keine Mobilfunkfähigkeiten besitzt und daher sicherlich kein "Handy" ist? Muss ein "Handyticket" auf einem Handy vorgezeigt werden?

Die AGB macht zudem Aussagen über die Ausgabe des Deutschlandtickets, jedoch keine expliziten über den Nachweis durch den Fahrgast. Ein ausgedruckter Aztec-Code erfüllt allerdings rein technisch alle Voraussetzungen an den Nachweis eines Deutschlandticket-Abos, ich glaube da sind wird uns einig, oder?
Bei einem digitalen Ticket von einer Fälschung zu sprechen, wenn es auf ein anderes (ein anderes als was? es wird ja kein Medium mitgegeben) Trägermedium kopiert wird, wäre auch absurd. Es ist ja gerade das Wesen eines digitalen Inhalts, dass er nicht vom physischen Speichermedium abhängt.

Sehr gute Punkte. Die AGB sind halt einfach schlecht und in vielerlei Hinsicht angreifbar. Ich halte sogar den Ausschluss von Papiertickets generell für rechtswidrig, aber die Ansicht durchzusetzen, dürfte anspruchsvoll werden. Schon allein deshalb, weil die AGB in Einfacher Sprache weiterhin ein Papierticket ermöglichen: "Du bekommst das Ticket als Fahrkarte auf deinem Handy oder als Plastikkarte. Manchmal gibt es die Fahrkarte auch auf Papier. Dann gilt das Ticket nur für einen Monat." Platter kann man gar nicht um § 305c Abs. 2 BGB betteln :LOL: :doh:
 
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geos

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23.02.2013
12.227
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Sind AGBs in einfacher Sprache ein netter Gimmick, oder besitzen sie rechtliche Relevanz? Spannend auch: in dieser "einfachen Sprache" wird der Kunde geduzt.
Den obigen Abschnitt hatte ich nicht zitiert, da er nach eigenen Angaben zu Ende 2023 eh ausgelaufen ist und somit heutzutage irrelevant sein sollte (aber spannend dass demnach nur solche vertragshaltende Unternehmen ein digital kontrollierbares Papierticket ausgeben durften, die auch eine Chipkarte ausgaben).

Die Kernfrage für Juristen dürfte sein, was ein "Handyticket" ist und in welcher Form dieses Handyticket bei einer Kontrolle vorzuzeigen ist (es geht nicht darum, wie es ausgegeben wird).
Dass technisch und was das Betrugspotenzial angeht die Diskussion kompletter Unsinn ist, solange auch Handytickets statische Aztec-Codes sind, dürfte hier hoffentlich allen klar sein, ist aber vermutlich nicht juristisch relevant.

Nachtrag: die DB unterscheidet begrifflich zwischen "Handyticket" und "Onlineticket". Dabei handelt es sich allerdings lediglich um deren Produktbezeichnungen. Diese dürften keine allgemeine juristische Relevanz besitzen:
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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Sind AGBs in einfacher Sprache ein netter Gimmick, oder besitzen sie rechtliche Relevanz?

Sie erfüllen die Legaldefinition von AGB aus § 305 Abs. 1 S. 1 BGB:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt."

Insofern haben wir zwei verschiedene AGB mit widerstreitendem Inhalt. Und da sind wir wie gesagt in 305c Abs. 2: "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders."

Ist halt einfach dämlich. Und dann zu glauben, dass man sich mit einem "Hinweis: Wir empfehlen die Veröffentlichung der Tarifbestimmungen in Einfacher Sprache nur zusammen mit den rechtlich verbindlichen Original Tarifbestimmungen des D-Tickets" herauswieseln könnte :LOL: Die Leute... :ROFLMAO:

Den obigen Abschnitt hatte ich nicht zitiert, da er nach eigenen Angaben zu Ende 2023 eh ausgelaufen ist und somit heutzutage irrelevant sein sollte (aber spannend dass demnach nur solche vertragshaltende Unternehmen ein digital kontrollierbares Papierticket ausgeben durften, die auch eine Chipkarte ausgaben).

Aber er sagt ausdrücklich, dass Papiertickets nur bis 31.12.23 zulässig waren. Insofern hat er schon noch Relevanz.

die DB unterscheidet begrifflich zwischen "Handyticket" und "Onlineticket". Dabei handelt es sich allerdings lediglich um deren Produktbezeichnungen. Diese dürften keine allgemeine juristische Relevanz besitzen:

Doch, das hat sie ziemlich haarklein in den AGB, I.6 und I.7. Da steht ja auch die Unverschämtheit drin, dass man für ein Handy-Ticket eine aktive Online-Verbindung herstellen können muss.
 

NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
813
399
Pah wieder mal typisch deutscher totaler Schwachsinn man könnte ja einfach allen bei Bestellung ein Deutschlandticket auf Chipkarte geben dann wär sogar das neue drauf laden nach einer Kündigung einfach und man hätte die ganze Diskussionen wie Akku leer nicht.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Doch, das hat sie ziemlich haarklein in den AGB, I.6 und I.7. Da steht ja auch die Unverschämtheit drin, dass man für ein Handy-Ticket eine aktive Online-Verbindung herstellen können muss.
Ha ha ha ha und das wenn man mit dem Zug unterwegs ist! dann kann man also viele Strecken von der Gültigkeit raus nehmen weil dort gibts dann ja kein Empfang.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
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Das Thema "Akku leer" ist die persönliche Verantwortung des Fahrgasts. Da sehe ich keinerlei juristisches Problem. Und solange es problemlos und zum selben Preis möglich ist, eine Chipkarte zu erhalten, auch kein praktisches. Wer meint, mit einer anderen Lösung besser zu fahren, bitte.
Das "neue Laden" nach einer Kündigung ist heutzutage schon von den Standards und den Karten usw. her problemlos möglich. Einige Verkehrsunternehmen setzen es sogar ein. Man muss es halt logistisch umsetzen. Daran scheitern die meisten Verkehrsunternehmen bzw. es ist ihnen zu aufwendig. Und für den Kunden ist es, je nachdem wie es umgesetzt ist, auch unschön (da es idR. physischen Kontakt zu einem entsprechenden Gerät/Terminal braucht, das die Chipkarte neu konfiguriert, also die neue Fahrkarte/Abo drauflädt).

(Im Mobilfunkbereich, wo das ganze wirtschaftlich noch viel relevanter ist, wurden mit eSIMs entsprechende Lösungen eingeführt, die aber je nach Kundenverhalten auch Nachteile für den Kunden bedeuten gegenüber physischen SIM-Karten.)

Dieses Thema ist übrigens keineswegs typisch deutsch.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Doch, das hat sie ziemlich haarklein in den AGB, I.6 und I.7. Da steht ja auch die Unverschämtheit drin, dass man für ein Handy-Ticket eine aktive Online-Verbindung herstellen können muss.
Die Bahn hat es für ihre Produkte haarklein definiert, was an sich gut ist. Diese Definition ist jedoch für das Deutschlandticket, zumal anderer Anbieter, nicht relevant. Darauf bezog sich meine Bemerkung.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
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Aber er sagt ausdrücklich, dass Papiertickets nur bis 31.12.23 zulässig waren. Insofern hat er schon noch Relevanz.
Weil es bedeutet, dass "Papiertickets" nicht mehr zulässig sind?
Wichtig ist, dass die AGB hier nur eine Aussage zur Ausgabe von Tickets macht, d.h. Anbieter dürfen heute keine Papiertickets mehr ausgeben.
Daraus ergibt sich nach meinem Verständnis kein Verbot des Nachweises eines digitalen Tickets auf einem Datenträger aus Papier, selbst wenn man annimmt, dass ein Blatt Papier, auf dem ein Aztec-Code gedruckt ist, welcher das Abo digital nachweist, unter den Begriff "Papierticket" fällt (was aus meiner Sicht auch nicht per se zwingend ist).
Ein PDF mit Aztec-Code, das ein Anbieter seinen Abonnenten zur Verfügung stellt, ist mit Sicherheit kein "Papierticket".

Der zugrundeliegende kognitive/kulturelle Problem ist schlicht, dass viele (auch Entscheider und Autoren solcher AGBs offenbar) in Kategorien analoger Fahrscheine denken. Bei diesen ist es klar, dass der physisch ausgegeben Fahrschein/Abonachweis auch so bei der Kontrolle vorgelegt werden muss. Das gilt auch, wenn er technische Elemente enthält, die eine digitale Kontrolle ermöglichen. Das trifft z.B. auf die Chipkarten zu und auch auf Reisepässe u.ä. Wenn jemand den Chip in einer Chipkarte klonen würde oder in einem Pass und damit eine technisch perfekte Doublette erstellte (was, und darauf fußt das Sicherheitsmodell, nicht einfach ist), dann wäre dies zweifellos eine Fälschung und kein gültiger Fahrschein (letzteres ist natürlich Definitionssache; man könnte auch hier Kopien anerkennen, aber auf Grund der Bauart einer Chipkarte, die Kopien ja explizit erschweren soll, ist dies definitiv nicht vorgesehen).
Bei einem digitalen Fahrschein oder Abonachweis, der digital übermittelt wird (versandt, heruntergeladen), gibt es jedoch erstmal kein relevantes Trägermedium. Er kann auch beliebig kopiert werden; jedes "Exemplar", das auf ein Medium kopiert wurde, ist eine Kopie. Und solange es keine Spezifikation für das Medium und damit einhergehende analoge Sicherheitsmerkmale o.ä. gibt (was in den meisten Fällen auch unsinnig wäre, da die Speicherung nicht unter der Kontrolle des Herausgebers geschieht), ist auch keine Kopie besser oder schlechter als eine andere, solange sie problemlos lesbar und die Integrität des digitalen Inhalts sichergestellt ist.
Prüfen durch Inaugenscheinnahme geht damit per Definition nicht mehr. Ein Ausschluss bestimmter Medien ist natürlich juristisch machbar, aber inhaltlich nicht begründbar.
Das haben die Macher dieses Konstruktes offenbar bislang nicht verstanden.
 
Zuletzt bearbeitet:

Airsicknessbag

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11.01.2010
21.259
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Das mag alles sein - aber die Regel ist, wie sie ist. Wenn sie jemandem nicht gefällt (und da schließe ich mich ein), wird kein Weg an einer gerichtlichen Klärung vorbeiführen. Wie realistisch das ist, mag dahinstehen.

Ein Ausschluss bestimmter Medien ist natürlich juristisch machbar, aber inhaltlich nicht begründbar.

Was juristisch machbar sein soll, muss auch inhaltlich begründbar sein 🤓
 

Rolf42

Erfahrenes Mitglied
26.04.2018
343
222
Auf Github hat jemand eine interessante Frage gestellt:
Gibt es aktuell noch Anbieter des Deutschlandtickets, die dieses als PDF (oder alternativ natürlich ein anderes Grafikformat; darauf kommt's nicht an) mit 2D-Barcode (Aztec-Code) monatlich per Mail verschicken oder zum Download über ein Portal anbieten?
DB Regio Bus NRW bietet zumindest im Bestelldialog die Auswahl "Per E-Mail als BarCode" ausdrücklich an.
 
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geos

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23.02.2013
12.227
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Die Frage stellt sich, was für ein Barcode das ist, also ob es der Aztec-Code ist, der direkt von den Prüfgeräten eingelesen werden kann. Es könnte auch ein Barcode sein, der in eine proprietäre App importiert werden kann/muss, sodass man wieder beim "Handy-Ticket" mit Zwangsapp wäre.
Ist jemand dort zufällig Kunde oder kann aus anderer Quelle etwas zu der Natur dieses Barcodes sagen?
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.496
1.040
Mopla versendet die Tickets auch per E-Mail mit Aztec-Code. Der Code konnte am Samstag problem- und anstandslos vom Zugschaffner in meinem Mailpostfach ausgelesen werden:

1714946268999.png
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.227
6.434
Bei Mopla ist das bekannt, aber sie schreiben ja den oben abgebildeten sinnfreien Spruch dazu und sie bieten vor allem auch einen Aztec-Code online an. Ob letzteres bei den Busunternehmen der DB für Abonnenten, die "Barcode per Email" gewählt haben, der Fall ist, wäre interessant.
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
12.227
6.434
Private Betreiber in touristischen Regionen steigen aus dem Verkehrsverbund aus, da sie wegen des Deutschlandtickets zu wenig Umsatz machen:


Laut https://de.wikipedia.org/wiki/Fähre_Loreley sind 70% der Nutzer Touristen (wobei PKWs natürlich sowieso nicht durch das Deutschlandticket abgedeckt sind).