Aber er sagt ausdrücklich, dass Papiertickets nur bis 31.12.23 zulässig waren. Insofern hat er schon noch Relevanz.
Weil es bedeutet, dass "Papiertickets" nicht mehr zulässig sind?
Wichtig ist, dass die AGB hier nur eine Aussage zur Ausgabe von Tickets macht, d.h. Anbieter dürfen heute keine Papiertickets mehr ausgeben.
Daraus ergibt sich nach meinem Verständnis kein Verbot des Nachweises eines digitalen Tickets auf einem Datenträger aus Papier, selbst wenn man annimmt, dass ein Blatt Papier, auf dem ein Aztec-Code gedruckt ist, welcher das Abo digital nachweist, unter den Begriff "Papierticket" fällt (was aus meiner Sicht auch nicht per se zwingend ist).
Ein PDF mit Aztec-Code, das ein Anbieter seinen Abonnenten zur Verfügung stellt, ist mit Sicherheit kein "Papierticket".
Der zugrundeliegende kognitive/kulturelle Problem ist schlicht, dass viele (auch Entscheider und Autoren solcher AGBs offenbar) in Kategorien analoger Fahrscheine denken. Bei diesen ist es klar, dass der physisch ausgegeben Fahrschein/Abonachweis auch so bei der Kontrolle vorgelegt werden muss. Das gilt auch, wenn er technische Elemente enthält, die eine digitale Kontrolle ermöglichen. Das trifft z.B. auf die Chipkarten zu und auch auf Reisepässe u.ä. Wenn jemand den Chip in einer Chipkarte klonen würde oder in einem Pass und damit eine technisch perfekte Doublette erstellte (was, und darauf fußt das Sicherheitsmodell, nicht einfach ist), dann wäre dies zweifellos eine Fälschung und kein gültiger Fahrschein (letzteres ist natürlich Definitionssache; man könnte auch hier Kopien anerkennen, aber auf Grund der Bauart einer Chipkarte, die Kopien ja explizit erschweren soll, ist dies definitiv nicht vorgesehen).
Bei einem digitalen Fahrschein oder Abonachweis, der digital übermittelt wird (versandt, heruntergeladen), gibt es jedoch erstmal kein relevantes Trägermedium. Er kann auch beliebig kopiert werden; jedes "Exemplar", das auf ein Medium kopiert wurde, ist eine Kopie. Und solange es keine Spezifikation für das Medium und damit einhergehende analoge Sicherheitsmerkmale o.ä. gibt (was in den meisten Fällen auch unsinnig wäre, da die Speicherung nicht unter der Kontrolle des Herausgebers geschieht), ist auch keine Kopie besser oder schlechter als eine andere, solange sie problemlos lesbar und die Integrität des digitalen Inhalts sichergestellt ist.
Prüfen durch Inaugenscheinnahme geht damit per Definition nicht mehr. Ein Ausschluss bestimmter Medien ist natürlich juristisch machbar, aber inhaltlich nicht begründbar.
Das haben die Macher dieses Konstruktes offenbar bislang nicht verstanden.