EU Fluggastrechte / Annullierung

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Swekkx

Erfahrenes Mitglied
16.11.2016
390
56
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Auf einem Ticket gebucht oder auf zwei getrennten und unabhängigen Tickets gebucht?

Korrekt, aber die Frage allein geht nicht weit genug.

Was hat TUIfly hiermit zu tun? Habt Ihr nur den Flug bei TUIfly direkt gebucht? (also Hinflug mit X3 und Rückflug mit XG? Oder hat der Rückflug vielleicht eine X3 Flugnummer aber sollte operated by XG sein?) oder über ist das Teil einer Pauschalreise?

Swekkx muss da schon etwas mehr Infos geben...

Also es ist eine reine Flugbuchung über das TUIfly Portal gewesen. Keine Pauschalreise.

Ich bin ehrlich gesagt nicht sicher, ob das nun als ein oder zwei Tickets zählt. Wurde in einem Rutsch gebucht bzw in einer Buchung.

Hinflug mit Bulgarian Air Charter. Rückflug wäre XG.


Anscheinend hast du via Tuifly gebucht? Ist es eine Pauschalreise? Also vom Grundsatz her musst du befördert werden beim Rückflug (Ersatzbeförderung). Alternativ kannst du auch um Rückerstattung der Flüge bitten, sollte Tuifly keine Alternative anbieten, sofern es sich um einen Buchungsvorgang handelt und du eh nicht fliegen magst. Möchtest du aber fliegen, dann Frist setzen mit Einschreiben /Rückschein und um Ersatzflug bitten! Kommt die Airline dem nicht nach, selber buchen bei egal welcher Airline und Rechnung an Tuifly schicken. Darüber hinaus stehen dir Ausgleichszahlungen (bis zu 400 Euro) für die Stornierung zu, sofern weniger als 14 Tage dir dies mitgeteilt wurde /wird.

Würde gerne fliegen. Möchte nur verhindern, dass die komplette Buchung storniert wurde und ich dann am Flughafen stehe, weil ich gerne den Hinflug nehmen würde. Ich habe per Mail und Fax um Rückmeldung mit Frist gebeten. Hinflug geht am 14.7. zurück erst 27.7.

Ich möchte nicht so in der Luft hängen.

Danke allen!
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Ansonsten könntest du auch eine Nacht länger bleiben, sofern dir Tuifly einen Abflug am 28.7 anbietet -das Hotel übernehmen die meistens eher als einen Ersatzflug (so bei EW jedenfalls in meinem Fall). Gesetzlich steht dir aber auch ein Flug am 27. zu! Viel Glück!
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Hier geht es um einen anderen Fall.

Gebucht 06.07.2020AAA-BBB mit Airline XY. Airline XY annulliert diesen Flug. Umbuchung wird verlangt nach Buchstabe c) auf AAA-BBB am 02.05.2021 oder sonstwann Monate später. Kann jetzt nur die Umbuchung auf AAA-BBB am 02.05.2021 mit der Airline XY verlangt werden (das ist klar) oder auch mit jeder anderen Airline, und gilt dies auch in der besonderen Situation, wenn Airline XY die Flüge gar nicht mehr anbietet?

Ich war mal so frei und habe es richtiggestellt und zudem ergänzt.

Deckungsgeschäft für eine ganz anderes Werk (nämlich einen Flug Monate, oder gar mehr als ein Jahr (...) später ) ?

Ist ein Flug am 24.12. wirklich was "ganz anderes" als am 06.07.? Der BGH sagt ja gerade:

Ein Mangel setzt jedoch voraus, dass das Werk selbst infolge der Zeitverzögerung nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweist. Bei einer Flugreise oder einer sonstigen Beförderungsleistung ist dies regelmäßig nicht der Fall (ebenso Staudinger, RRa 2005, 249 [255]).

Die Beförderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird.

Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entsteht und welcher Art dieser ist, hängt vielmehr ganz von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Ihm kann ein Geschäft entgehen; für ihn kann die Verspätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie kann ihm sogar willkommen sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheint. Dies macht deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungsleistung nicht geben kann. Er lässt sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch auch nur dessen Geschäftsgrundlage sind. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der verspätete Zubringerflug das Erreichen des Anschlussflugs verhindert hat.

BGH NJW 2009, 2743.

Kann man kritisch sehen. Aber wenn der BGH meint, dass der Beförderungszeitpunkt keine Rolle für die Qualität der Beförderungsleistung bedeutet, warum sollte dann ein Deckungsgeschäft, das (denknotwendigerweise) zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, nicht äquivalent sein mit dem ursprünglichen Geschäft?
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.953
2.932
CGN
Ich war mal so frei und habe es richtiggestellt und zudem ergänzt.

Vielen Dank für die Korrektur des Tippfehlers bei der Jahresangabe. Das weitere war allerdings keine Ergänzung, sondern eine Umformulierung dessen, was ich bereits geschrieben hatte, in einen deutlich längeren Satz ;) Aus irgendwelchen Gründen meinen Juristen oft, länger sei besser ;)


Ist ein Flug am 24.12. wirklich was "ganz anderes" als am 06.07.? Der BGH sagt ja gerade:



BGH NJW 2009, 2743.

Kann man kritisch sehen. Aber wenn der BGH meint, dass der Beförderungszeitpunkt keine Rolle für die Qualität der Beförderungsleistung bedeutet, warum sollte dann ein Deckungsgeschäft, das (denknotwendigerweise) zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, nicht äquivalent sein mit dem ursprünglichen Geschäft?

Nunja, einfach mal die nicht von dir fett hervorgehobenen Teile deines BGH Zitats lesen. "regelmäßig", "hängt von den persönlichen Verhältnissen ab". Die BGH Entscheidung bezog sich auf eine "übliche" Verspätung und nicht auf eine Beförderung Monate später. M. E. daher unergbiebig.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Da besteht schon ein kleiner Unterschied.
-Der von dir beschriebene Fall: Airline XY fliegt am 02.05.2021, du möchtest aber lieber mit Airline Z fliegen (das meintest du wahrscheinlich nicht, ist auch abwegig)
-Der von dir gemeinte Fall: Airline XY fliegt am 02.05.2021, weigert sich aber an diesem Wunschdatum deinen Anspruch nachzuerfüllen, will dich z.B. nur auf den nächsten Flug (07.07.2020) umbuchen
-Der von mir anfangs aufgeworfene Fall: Airline XY fliegt nach dem ursprünglichen Flug überhaupt nicht mehr und du möchtest nicht am 07.07.2020, sondern eben am 02.05.2021 fliegen.

Das weitere war allerdings keine Ergänzung, sondern eine Umformulierung dessen, was ich bereits geschrieben hatte, in einen deutlich längeren Satz ;) Aus irgendwelchen Gründen meinen Juristen oft, länger sei besser ;)

Gerade nicht kommt es bei standardisierten Flugbuchungen auf die persönlichen Verhältnisse an, siehe vorletzter Satz des Zitats. Aber nun gut, ich wollte lediglich anhand des Mangelbegriffs aufzeigen, dass der Zeitpunkt einer Beförderungsleistung keine "so ganz elementare Rolle" (absolutes Fixgeschäft) spielt, lt. BGH.

Man kann sich aber auch anders dem Problem nähern.
Im Prinzip geht es doch um den wirtschaftlichen Aspekt, also darum, dass es beim Schadensausgleich keinen Unterschied macht, ob für einen ursprünglichen 500€-Flug am 06.07. direkt am und für den 07.07. ein Deckungsgeschäft für 750€ getätigt wird, oder für den 02.05.2021 für ebenfalls 750€.
Ein Problem liegt doch wirklich nur dann vor, wenn sich Passagier entscheidet, ein Ersatz-Ticket für den 23.12.2020 für 1500€ als Deckungsgeschäft zu beschaffen, sich quasi auf Kosten des in Verzug befindlichen Schuldners zu bereichern versucht. Diese Möglichkeit bietet Art. 8 I lit. c) der VO in der Tat: Der Passagier kann einen 9,99€ Sale-Flug in der absoluten Nebensaison bei Flugannullierung in einen 199,99€ Flug der absoluten Hauptsaison verwandeln.

Das wäre so der einzige Fall, wo ich etwas bei dir bin und sage: Dieses könnte kein ersatzfähiges Deckungsgeschäft sein und § 254 BGB zuwiderlaufen. (Schadensminderungsobliegenheit).

Wie gedachtest du denn deine Ansicht rechtlich zu begründen?

Deckungsgeschäft für eine ganz anderes Werk (nämlich einen Flug Monate, oder gar mehr als ein Jahr (...) später ) ?
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
7.270
5.508
MUC/INN
Weiß zufällig jemand aus dem Stegreif, ob es eine Schadensminderungspflicht gibt, wenn man die SÖP eingeschalten hat, erstmal dessen Ergebnis abzuwarten, bevor man (zeitgleich) seinen RA losschickt?
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Weiß zufällig jemand aus dem Stegreif, ob es eine Schadensminderungspflicht gibt, wenn man die SÖP eingeschalten hat, erstmal dessen Ergebnis abzuwarten, bevor man (zeitgleich) seinen RA losschickt?

Keine Ahnung. Ich kann es mir jedenfalls nicht vorstellen. Wenn sich die Airline in Verzug befindet, muss man seinen Anspruch durchsetzen können. Dabei wird es nicht zumutbar sein, die Bearbeitungszeit der SÖP abzuwarten.

Außerdem kostet das Verfrahren bei der SÖP m.E. nichts. Es fällt damit durch das Betreiben beider Verfahren kein zusätzlicher Schaden für die Parteien an.
 

digitalreisen

Erfahrenes Mitglied
24.05.2017
303
0
Mein Flug wurde von der Airline umgebucht und ich habe nicht dran gedacht (d.h. mich nicht an die Airline gewendet), also den Alternativflug verfallen lassen. Habe ich noch Anspruch auf Erstattung / Ersatzbeförderung oder nur Steuern & Gebühren?
 
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digitalreisen

Erfahrenes Mitglied
24.05.2017
303
0
Danke für die Antwort. Und noch eine andere Frage: Ich hatte bei einem Flug die Erstattung von Steuern & Gebühren beantragt (wurde noch nicht bearbeitet), da ich den nicht wahrnehmen wollte. Danach wurde der Flug annuliert. Habe ich hier noch Anspruch auf eine vollständige Erstattung?
 
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hippofant

Reguläres Mitglied
04.10.2018
71
56
Mir fällt zu dem Thema noch eine Frage ein:

Wenn ein Ticket einen Hin- und Rückflug enthält und beide kurzfristig aus Gründen, die die Airline zu vertreten hat, gestrichen werden, hat man dann zweimal Anspruch auf die Entschädigungszahlung?


Wie verhält es sich denn, wenn von der Airline bei einem Return-Ticket für Hin- und Rückflug zeitgleich, 7 Tage vor dem Hinflug, jeweils 1 Teilsegment annulliert wird ?

DUS - FRA - ZAG ( DUS-FRA annulliert, 7 Tage vor dem Hinflug)
ZAG - MUC - DUS ( MUC-DUS annuliert, ebenfalls 7 Tage vor dem Hinflug)

- Anspruch auf Entschädigungszahlung für den Hinflug sollte klar sein, falls keine Ersatzbeförderung angeboten wird
- Termin Rückflug ist > 14 Tage zum Zeitpunkt der Annullierung
- Für DUS-FRA könnte man sicher problemlos selbst eine Alternative finden und dann das Segment FRA - ZAG antreten

- Die Nutzung des Rückflug ZAG-MUC würde auf eine Hotelübernachtung in MUC oder eine Nachtfahrt mit dem Zug hinauslaufen, da Ankunft in MUC erst am Abend
Besteht dann für den Rückflug zumindest der Anspruch auf Ersatz der Übernachtungskosten / Bahnfahrt ?
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Danke für die Antwort. Und noch eine andere Frage: Ich hatte bei einem Flug die Erstattung von Steuern & Gebühren beantragt, da ich den nicht wahrnehmen wollte. Danach wurde der Flug annuliert. Habe ich hier noch Anspruch auf eine vollständige Erstattung?

Ich denke nicht, da du schon storniert hast -die Airline ist damit aus dem Schneider. Wenn du nicht fliegen willst, Ticket einfach verfallen lassen (ein kleiner Funken Hoffnung besteht ja immer noch, dass mit dem Flug doch noch etwas schief geht). Danach kannst du dir dann in aller Ruhe noch die Steuern & Gebühren erstatten lassen!
 
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_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
@ hippofant:

Neben deiner erwähnten Ausgleichszahlung kannst du zusätzlich immer auf Ersatzbeförderung bestehen! DIe Airline ist darüber hinaus stets verpflichet für eine Hotelübernachtung und Verpflegung zu sorgen (unabhängig von der 14 Tage Frist), sofern du nicht wie vereinbart am gleichen Tag zurück kommst! Darüber hinaus kannst du natürlich auch zurücktreten (nicht aktiv stornieren) und für den Hinflug zusätzlich die Ausgleichszahlung verlangen sofern kein Ersatzflug angeboten wurde!
 
Zuletzt bearbeitet:
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
- Anspruch auf Entschädigungszahlung für den Hinflug sollte klar sein, falls keine Ersatzbeförderung angeboten wird

Zunächst einmal kommt eine Ausgleichszahlung auch bei Anbieten einer Ersatzbeförderung in Betracht, nämlich dann, wenn diese nicht den in der VO genannten Zeitfenstern entspricht.

Ich wäre mir aber nicht so sicher ob Corona nicht doch als außergewöhnlicher Umstand zählt, die der Ausgleichszahlung entfallen ließe .

Besteht dann für den Rückflug zumindest der Anspruch auf Ersatz der Übernachtungskosten / Bahnfahrt ?

Zuerst nur Anspruch auf die Übernachtung. Nur wenn du nichts adäquates angeboten bekommst, kannst du selbst buchen und Ersatz verlangen.
 
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_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Corona sehe ich aktuell nach Spanien nicht als außergewöhnlichen Umstand an, da es keine Einflugbeschränkungen gibt -die Stornierung beruht nur aufgrund wirtschaftlicher Interessen.....
 

AHS

Erfahrenes Mitglied
07.10.2010
657
4
LH hat meine eigentlich gebuchten Flüge (4 Personen) Ende August von MUC nach OLB gestrichen und uns auf eine andere Verbindung (gleicher Tag, jeweils ca. 4,5 Stunden später) umgebucht. Diese Änderung soll ich jetzt brav per Klick abnicken :D. Alternativen zu der umgebuchten Verbindung gibt es nicht wirklich, insofern werde ich die wohl nehmen (müssen), auch wenn ich es suboptimal finde, erst gegen 23.00 Uhr mit einem Grundschulkind wieder in München zu landen.

Mein Mietwagen auf Sardinien muss aber durch diese Änderung umgebucht werden (Parkplatz am Flughafen MUC ggf. auch) und der Mietwagenpreis steigt dadurch um ca. 80 EUR. Kann ich der Änderung zustimmen und trotzdem meine erhöhten Kosten bei LH einreichen oder welchen Weg muss ich da gehen? Oder bleibe ich auf den Kosten sitzen?

Vielen Dank im Voraus!
 

tom747

Aktives Mitglied
02.12.2017
123
62
Habe nach Wiederaufnahme der internationalen Flugverbindungen im Juni Flüge mit TK MUC-IST-MUC für das kommende Wochenende gebucht.
6 Tage vor Abflug wurde der Hinflug am Abend gecancelled. Umgebucht auf einen früheren Flug MUC-SAW am gleichen Tag, 3 Tage vor geplantem Abflug ebenfalls annulliert, jetzt umgebucht auf Flug am Vormittag MUC-IST.
Interessiere mich für eure Einschätzung bzgl. Kompensation.
Tk wird sich natürlich auf aussergewöhnliche Umstände , sprich Corona berufen.
Flugbetrieb wurde allerdings erst wieder im Juni aufgenommen, zu diesem Zeitpunkt bestand schon Reisewarnung des AA, fand ich damals schon optimistisch 3 Flüge/Tag Muc-Istanbul anzubieten. Letzten Endes wohl eine rein wirtschaftliche Entscheidung die Flüge zu cancellen.
Jemand aktuelle Erfahrung bzgl. EU 261 Kompensation mit Tk in Zeiten von Corona gemacht?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
Mein Mietwagen auf Sardinien muss aber durch diese Änderung umgebucht werden (Parkplatz am Flughafen MUC ggf. auch) und der Mietwagenpreis steigt dadurch um ca. 80 EUR. Kann ich der Änderung zustimmen und trotzdem meine erhöhten Kosten bei LH einreichen oder welchen Weg muss ich da gehen? Oder bleibe ich auf den Kosten sitzen?
Freiwillig wird Lufthansa diese Mehrkosten nicht erstatten. Die Fluggastrechte geben hier ebenfalls keine Erstattungsmöglichkeit her. Wenn dann als Schadensersatzforderung nach deutschem Zivilrecht - ob man dort dann damit durchkommt, ist die große Frage.

Jemand aktuelle Erfahrung bzgl. EU 261 Kompensation mit Tk in Zeiten von Corona gemacht?
Du schreibst die Argumentation ja schon selbst. Turkish Airlines wird außergewöhnliche Umstände geltend machen, mit einer freiwilligen Zahlung ist nicht zu rechnen. Wenn Du also auf Kompensation aus bist, musst Du entweder selbst das Risiko eines Rechtsstreits tragen, oder das Glück haben, von den Dienstleistern jemanden zu finden, der bereit ist diesen Fall auf Provisionsbasis anzunehmen. Die meisten der Kompensations-Dienstleister sind aus gutem Grund nicht dazu bereit.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
@ AHS: hier mal eine Übersetzung vom Montrealer Übereinkommen, welches man auch geltend machen kann:

Artikel 19 VerspätungDer Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.


Da die Stornierung mit Sicherheit aufgrund wirtschaftlicher Interessen beruht, würde ich mal davon ausgehen, dass LH hier womöglich zu Schadensersatz verpflichet ist! CORONA als zwingenden Grund der Annullierung sehe ich aktuell nicht mehr.
 
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M22198

Aktives Mitglied
01.07.2020
105
11
Ich wäre mir aber nicht so sicher ob Corona nicht doch als außergewöhnlicher Umstand zählt, die der Ausgleichszahlung entfallen ließe ..
Gibt es da schon Erfahrungswerte?
Mein Flug von Wizzair wurde gestrichen, denke mal aus wirtschaftlichen Gründen. Sie behaupten aber wegen Corona. Der Flughafen in Tuzla war aber zu diesem Zeitpunkt auf und eine einreisen aus Deutschland war ebenfalls erlaubt.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Ein Urteil gibt es dazu noch nicht aber in einschlägigen Verbraucherportalen wird berichtet, dass Flüge aufgrund wirtschaftlicher Interessen storniert werden! Ich denke mal, dass eine Airline auch vor der 14 Tage -Frist stornieren könnte - was sie aber eben nicht tut! Von daher denke ich, ist der Anspruch einer Ausgleichszahlung auch berechtigt!
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.953
2.932
CGN
Ein Urteil gibt es dazu noch nicht aber in einschlägigen Verbraucherportalen wird berichtet, dass Flüge aufgrund wirtschaftlicher Interessen storniert werden! Ich denke mal, dass eine Airline auch vor der 14 Tage -Frist stornieren könnte - was sie aber eben nicht tut! Von daher denke ich, ist der Anspruch einer Ausgleichszahlung auch berechtigt!
Dass Ausrufezeichen keine Argumente ersetzen hatten wir doch schon mal.
 

bongobongo

Erfahrenes Mitglied
09.01.2011
654
68
Ich hatte eine Flug mit Qatar auf Meilen gebucht. Der wurde von der Airline storniert. Daraufhin habe ich um Erstattung des Tickets gebeten. Nach einigen Wochen habe ich tatsächlich die Meilen zurückerhalten. Aber von den Gebühren und Steuern habe ich nur die "echten" Steuern zurückerhalten. Die fehlenden 100$ wären eine "nicht erstattbare Buchungsgebühr". Auch auf Reklamation meinerseits wurde die komplette Rückerstattung abgelehnt. Was nun? Klage einreichen?