EU Fluggastrechte / Annullierung

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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
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D

Per Airline-Definition ist eine Umbuchungsgebühr "CONSUMED AT ISSUANCE" (=der EMD-Coupon wird dann auch auf "FLOWN/USED" gesetzt)
nur eben eine Umbuchungsgebühr (Penalty / Rebooking Fee) eben nicht.
D.h. nach Airline / IATA Standard wird bei einem umgebuchten Flug bisher nie die change fee erstattet, selbst wenn der neue Flug, auf den man umgebucht wurde, seitens airline annulliert wurde?
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Um noch mal aus aktuellem Anlass auf dein Posting zurückzukommen:

Quelle: https://www.aero.de/news-36199/Jetzt-spaetestens-muss-ausgezahlt-werden.html

Also sollte man doch eine Beschwerde einlegen beim LBA, sonst können die ja gar nicht tätig werden, weil sie nicht genau wissen können, wer in welchem Umfang gegen die Verordnung verstößt...

Das LBA verweist dann an die SÖP. Wenn du aber bei der SÖP bei Airline "andere" auswählst, kommt der Hinweis, dass das LBA dann verpflichtend zuständig sei.

Ich werde das mal bei United Airlines durchspielen beim LBA, da die bei der SÖP nicht mitmachen.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Das LBA verweist dann an die SÖP. Wenn du aber bei der SÖP bei Airline "andere" auswählst, kommt der Hinweis, dass das LBA dann verpflichtend zuständig sei.

Ich werde das mal bei United Airlines durchspielen beim LBA, da die bei der SÖP nicht mitmachen.

Soweit ich weiß, kümmert sich das LBA gar nicht um die Rechte einzelner Verbraucher, sie sammelt aber sehr wohl Beschwerden, die am Ende zu einem Bußgeld für die Airline führen können. Genau das soll ja jetzt durchgesetzt werden. Allerdings erhalten die Airlines bei einer Beschwerde wohl auch einen Anhörungsbogen, auf dem sie sich gegen die Beschwerde verteidigen können. Somit ist nicht ganz auszuschließen, dass Airlines über diesen Umweg dann doch auf die Kundenforderungen eingehen um so einem Bußgeld zu umgehen.
Und wenn gegen eine Airline besonders viele Beschwerden vorliegen vermute ich mal, dass das LBA schon genauer hinschaut. Das Problem ist aber, dass viele Verbraucher sich nicht an das LBA wenden, weil Ihnen i.d.R. dadurch kein persönlicher Vorteil ergibt. Dann wird es eben schwer, die größten Sünder strukturiert zu erfassen.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.953
2.932
CGN
Im Vergleich zum LBA könnte sogar das KBA noch als einigermaßen unabhängige Behörde durchgehen. Das sagt eigentlich alles.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.568
4.721
München
D.h. nach Airline / IATA Standard wird bei einem umgebuchten Flug bisher nie die change fee erstattet, selbst wenn der neue Flug, auf den man umgebucht wurde, seitens airline annulliert wurde?
Nein, da die Leistung der Umbuchung ja erbracht wurde.

An sich ist der Themenkomplex ja interessant, deswegen hatte ich kexbox auch nach einer kurzen Begründung gefragt. Mit den Besonderheiten des deutschen Rechts (im Vergleich zu den meisten anderen Ländern weltweit) könnte es durchaus möglich sein, hier in Einzelfällen vor Gericht dann auch eine Erstattung etwaiger Umbuchungsgebühren durchzusetzen.

Ohne Rechtsstreit (mit dem Risiko, dass auch der Argumentation der Fluggesellschaften gefolgt werden könnte) dürfte man dies aber höchtwahrscheinlich nicht hinbekommen; darüber hinaus wird sich die weltweite Praxis dadurch auch wohl kaum ändern.
 
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bender1057

Erfahrenes Mitglied
07.02.2010
748
2.510
Ohne Rechtsstreit (mit dem Risiko, dass auch der Argumentation der Fluggesellschaften gefolgt werden könnte) dürfte man dies aber höchstwahrscheinlich nicht hinbekommen; darüber hinaus wird sich die weltweite Praxis dadurch auch wohl kaum ändern.

Nach meinem Empfinden hätte die Argumentation der Fluggesellschaften darüber hinaus ausnahmsweise mal einen Punkt:

Fall 1:
- Der Passagier bucht einen semi-flexiblen Flug für Tag x.
- Anschließend entscheidet er, lieber an Tag y fliegen zu wollen. Die Airline erlaubt die Umbuchung, verlangt jedoch 150 Euro Gebühr.

Fall 2:
- Der Passagier bucht einen fixen Tarif für Tag x.
- Wiederum entscheidet er, lieber an Tag y fliegen zu wollen. Eine Umbuchung ist nicht möglich, also muss er einen komplett neuen Flug für Tag y kaufen.

Falls jetzt der Flug an Tag y gestrichen wird, bekommt er in Fall 2 die Kosten des neuen Flugs erstattet und bleibt auf denen des ersten sitzen (sofern dieser an Tag x ohne ihn geflogen ist). Daher wäre es für mich "logisch", wenn er in Fall 1 zwar Anspruch auf die ursprünglichen Flugkosten, nicht jedoch die Umbuchungsgebühren hätte.
 

oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
8.963
4.416
50
MUC
www.oliver2002.com
Um noch mal aus aktuellem Anlass auf dein Posting zurückzukommen:
Ein Zitat aus einem aktuellen Artikel der aero.de:
Quelle: https://www.aero.de/news-36199/Jetzt-spaetestens-muss-ausgezahlt-werden.html
Also sollte man doch eine Beschwerde einlegen beim LBA, sonst können die ja gar nicht tätig werden, weil sie nicht genau wissen können, wer in welchem Umfang gegen die Verordnung verstößt...

Die Grünen haben dies als Thema für das Sommerloch entdeckt. Und ja, der Politiker denkt das allen Ernstes die LBA da etwas machen/androhen soll: https://twitter.com/ardmoma/status/1280769611286417408

Viel Spass dabei!:LOL:
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Soweit ich weiß, kümmert sich das LBA gar nicht um die Rechte einzelner Verbraucher, sie sammelt aber sehr wohl Beschwerden, die am Ende zu einem Bußgeld für die Airline führen können. Genau das soll ja jetzt durchgesetzt werden. Allerdings erhalten die Airlines bei einer Beschwerde wohl auch einen Anhörungsbogen, auf dem sie sich gegen die Beschwerde verteidigen können. Somit ist nicht ganz auszuschließen, dass Airlines über diesen Umweg dann doch auf die Kundenforderungen eingehen um so einem Bußgeld zu umgehen.
Und wenn gegen eine Airline besonders viele Beschwerden vorliegen vermute ich mal, dass das LBA schon genauer hinschaut. Das Problem ist aber, dass viele Verbraucher sich nicht an das LBA wenden, weil Ihnen i.d.R. dadurch kein persönlicher Vorteil ergibt. Dann wird es eben schwer, die größten Sünder strukturiert zu erfassen.

Es wäre lächerlich, wenn das LBA nicht agieren kann/würde, ohne, dass es Beschwerden von Verbrauchern gibt.
Das LBA sollte von alleine darauf kommen, es steht ja schließlich in fast jedem Online und Print Medium, dass die Airline sich nicht an die Regeln halten.
Da sollte eine Proforma Erklärung an alle Airlines rausgehen (wie die enforcement notices des DOT), dass sie sich an die Regeln zu halten haben. Hat in den USA auch geholfen, auf einmal hat UA angefangen zu refunden.

Oder das LBA sollte wie die Verbraucherzentrale NRW Unterlassungserklärungen gegen die Airlines erwirken.
Es spricht ja schon Bände, dass es einfach fast alle Airlines in Deutschland machen, weil sie ganz genau wissen, dass keinerlei Strafe droht.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.604
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Meines Erachtens braucht das LBA keine Unterlassungserklärungen. Die können ja selber Bußgelder verhängen. Aber dazu muss erstmal ein Verstoß vorliegen und nachweisbar sein. Da helfen Medienberichte wenig. Konkrete Hinweise von geschädigten Fluggästen, die entsprechende Unterlagen einreichen, helfen da umso mehr.
Inwiefern aber das LBA mehr Teil des Problems ist als Teil der Lösung, wie hier stellenweise suggeriert wird, kann ich nicht beurteilen.

Vergleich: wenn die Polizei erfährt, dass Menschen gegen bestimmte Regeln, z.B. Corona-Auflagen verstoßen, wird ja i.d.R. auch keine Verbesserung erzielt, wenn sie aus den Medien davon erfährt und dann Aushänge macht, man möge sich an die Regeln halten. Wenn sie allerdings konkrete Verstöße beobachtet und daraufhin einschreitet, kann schon was bewirkt werden.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Oder das LBA sollte wie die Verbraucherzentrale NRW Unterlassungserklärungen gegen die Airlines erwirken.
Es spricht ja schon Bände, dass es einfach fast alle Airlines in Deutschland machen, weil sie ganz genau wissen, dass keinerlei Strafe droht.

Dazu ist das LBA nicht befugt.
 

schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.996
3.965
FRA
Situation: Eine Bekannte geht davon aus, dass ihr Flug am 01.08. U2 3353 VCE-NCE nicht stattfinden wird, da er nicht mehr buchbar ist, auch wird er in den Medien der betroffenen Airports für diesen Tag nicht mehr geführt. In ihrem Profil besteht er weiterhin, auch die Hotline geht von einer Durchführung dieses Fluges aus.

Frage: Schmälert eine vorsorgliche Buchung einer Ersatzbeförderung die Chancen auf Erstattung im Falle einer Annullierung? Das U2 nicht auf Fremdmetall umbucht, ist bekannt, andere Verbindungen im U2-Streckennnetz kommen nicht in Frage. Die Erstattung muss dann sowieso auf dem Rechtsweg eingefordert werden. Hintergrund sind steigende Preise mit Näherrücken des Abflugdatums, lieber jetzt 300,- EUR auslegen als später 300+x.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
Bitte kurz vergegenwärtigen, dass kein deutsches Gericht für die Klage zuständig wäre. Das Geld zurückholen, ist also im Mindesten.... haarig. Ich würde an der Stelle des Passagiers nun den Ersatzflug buchen und die Sache schon mal innerlich abschreiben. Vielleicht gibts in einem der beteiligten Länder eine Schlichtungsstelle, aber....
 
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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
3.996
3.965
FRA
Bitte kurz vergegenwärtigen, dass kein deutsches Gericht für die Klage zuständig wäre. Das Geld zurückholen, ist also im Mindesten.... haarig. Ich würde an der Stelle des Passagiers nun den Ersatzflug buchen und die Sache schon mal innerlich abschreiben. Vielleicht gibts in einem der beteiligten Länder eine Schlichtungsstelle, aber....

Das hatte ich tatsächlich übersehen, danke für den wertvollen Hinweis.

Edit: Kannst du trotzdem noch was zur ursprünglen Fragen sagen, wenn der Flug einen Berührungspunkt in D hätte? Also Ersatzbeförderung vor der Annullierung gebucht, Anspruch auf Erstattung trotzdem durchsetzbar?
 
Zuletzt bearbeitet:

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.953
2.932
CGN
Bitte kurz vergegenwärtigen, dass kein deutsches Gericht für die Klage zuständig wäre. Das Geld zurückholen, ist also im Mindesten.... haarig. Ich würde an der Stelle des Passagiers nun den Ersatzflug buchen und die Sache schon mal innerlich abschreiben. Vielleicht gibts in einem der beteiligten Länder eine Schlichtungsstelle, aber....

Gibt es ihn Frankreich keine Anwälte? Oder ist die Rechtsdurchsetzung bei geringen Streitwerten faktisch unmöglich?
 

bluesaturn

Erfahrenes Mitglied
27.05.2014
3.738
351
Hast du dir die verlinkten Hintergründe durchgelesen?
Dort wird doch alles erklärt.

Hast du den verlinkten Beitrag gelesen ? Ist doch wunderschön aufbereitet.

Danke fuer die Nachfrage. Ja, das habe ich. Da steht nur " Geld (denn im Falle einer Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit für die Airline günstiger, als bei einem Anerkenntnis oder schlicht einem Urteil)."
Ich weiss aber nicht genau, was das bedeutet. Falls ihr es wisst, könntet ihr mir es ja erklären.
Habt ihr meine Frage gelesen? Da kam das Wort Gerichtskosten vor, im Zitat nicht.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
Ein Anerkenntnis oder auch ein gewöhnliches Urteil gibt für den Passagier-Anwalt eine zusätzliche Terminsgebuehr. In beiden Fällen gibt es zudem eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung der Forderung (Urteil als Titel). Das finden manche Airlines nicht schön.
 
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west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
7.953
2.932
CGN
Ein Anerkenntnis oder auch ein gewöhnliches Urteil gibt für den Passagier-Anwalt eine zusätzliche Terminsgebuehr. In beiden Fällen gibt es zudem eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung der Forderung (Urteil als Titel). Das finden manche Airlines nicht schön.

Ersteres könnte LH allerdings auch vermeiden, indem sie tatsächlich zahlen. Insofern dürfte jedenfalls der Hauptgrund dieses erneuten Spielchens die weitere Zeitverzögerung sein.
 
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