Ich habe einen Fall, in dem meine Bekannten auf einem Ersatzflug nicht befördert wurden. Sie wurden per E-Mail über die Umbuchung auf den Ersatzflug informiert. Allerdings hat man ihnen dann Bordkarten ausgehändigt, auf denen "stand by" stand. Jetzt meint die Fluggesellschaft, die Reisenden hätten über keine bestätigte Buchung verfügt, so dass sie keine Ausgleichzahlung leisten müsse.
Hat einer Erfahrungen mit dieser Konstellation? Meines Erachtens reicht die Umbuchung per E-Mail für eine bestätigte Buchung aus und kann nicht durch den Aufdruck "stand by" auf den Bordkarten aufgehoben werden.
Das sehe ich wie du.
Eine ähnlich gelagerte Frage lag dem EuGH schonmal vor ( C-161/16 ), der Gast hatte eine Reservierungsbestätigung, aber keine Sitzplatzreservierung (oder keine Boardkarte mit Sitz?). Die Frage dort war anscheinend (leider nicht eindeutig formuliert), ob man auch ohne vorab reservierten, eigenen, bestimmten Sitzplatz (ergo Vergabe bei Checkin) eine bestätigte Buchung hat.
Die Sache wurde jedoch nicht entschieden, ich würde die Frage aber mit ja beantworten, da sich anderenfalls ein unterschiedlicher Fluggastschutz ergäbe. Fluggäste, die bereit sind, z.B. für einen bestimmten Sitzplatz zu (extra) zahlen, könnten so ihre nicht-bestätigte Buchung in eine bestätigte verwandeln, alle anderen verfügten bis zur Sitzplatzvergabe beim Checkin über eine nicht-bestätigte Buchung und wären bis dahin schutzlos.
Bei dir liegt die Sache zwar etwas anders, da es nicht um vorab aus Komfortgründen zu reservierende Sitzplätze durch den Passagier selbst geht, wie scheinbar in C-161/16, sondern um eine Ersatzbeförderung, wo die Passagiere u.U. gar keinen Einfluss auf die Auswahl irgendwelcher Sitze gehabt haben. Im Ergebnis dürfte dies aber nichts ändern, es würde dem Sinn der VO zuwiderlaufen, wenn der Schutz erst beim Checkin und der dortigen Sitzplatzvergabe beginnt, und durch die Verweigerung des Checkins die Fluggastrechte ausgehebelt werden könnten.