EU Fluggastrechte / Annullierung

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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
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678
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Man kann dieses "operative Problem" doch relativ pragmatisch umschiffen, indem man mit dem Umbuchungsersuchen einfach bis knapp ein Jahr vor dem gewünschten Flug wartet?
 
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sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Wobei man hier vermutlich das Argument bemühen wird, dass man ja sehr gerne helfen würde, aber leider leider weiter als 360 Tage im voraus nichts einbuchen kann....
Aber das trifft doch hier auch nicht zu, weil er ja jetzt für Mai 2021 gerne schon umbuchen würde und nicht Sep 2021 oder so.
Somit ist die Datumsbegrenzung von den GDS ja hinfällig.
Und das dann ein automatisches Pricing nicht funktioniert, ist doof, aber jeder fähige Agent mit gutem GDS Training kann ein Pricing auch manuell aufbauen.
In den typischen GDS kann man nämlich neben autopricing auch wirklich alles manuell zusammenstellen, jede einzelne Steuer etc.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
... und ich wollte auf Mai 2021 umbuchen. Ich habe gemeint gemäss EU-Verordnung kann ich nach Verfügbarkeit auf ein späteres Datum umbuchen...

Hat die Airline denn überhaupt schon die betreffenden Flüge geladen / im Verkauf?
 

gkl

Erfahrenes Mitglied
24.11.2013
1.296
29
ZRH / SIN
Hat die Airline denn überhaupt schon die betreffenden Flüge geladen / im Verkauf?
vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich werde mich mal schriftlich an die Airline melden.

Ja, Flüge sind für Mai 2021 geladen und ich habe auch schon verfügbare gewünschte Flüge auf dem gleichen Routing rausgesucht.
 

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Man kann dieses "operative Problem" doch relativ pragmatisch umschiffen, indem man mit dem Umbuchungsersuchen einfach bis knapp ein Jahr vor dem gewünschten Flug wartet?
Theoretisch schon, aber dann kommt dir wieder so ein Verein wie die LH Group, die sich ne neue Regel ausgedacht hat, die nach deren Ansicht natürlich rückwirkend auch auf alle bereits gebuchten Flüge gilt.
Wenn ein Flug annulliert wird und du dich nicht innerhalb 21 bzw 42 Tage bei denen meldest und dich umbuchen lässt / refund request abschickst, nehmen Sie sich das Recht raus die Buchung komplett zu stornieren ohne Refund.
Quelle: https://www.lufthansaexperts.com/sh...c/mcms/folder_102/folder_3625/file_147814.pdf

Nachtrag, am Anfang waren es sogar nur 7 Tage!
 

deep

Aktives Mitglied
09.09.2014
128
1
Hallo,

habe über LH im Mai Hin- und Rückflug nach Mallorca für Anfang September gebucht. Durch zufall habe ich gestern auf der LH Website im persönlichen Bereich gesehen, dass beide Flüge annuliert wurde. Bereits ende Juni! Mir wurde diese nicht mitgeteilt.
Habe über die Hotline keine Gründe genannt bekommen.
Nun meine Frage:
Wie gehe ich am besten für eine komplette Erstattung vor? Das Formular über die LH Website zur Erstattung ausfüllen? Oder besser den von der Verbraucherzentrale vorgeschlagnenen Weg per Post einen Brief zu schicken mit der Aufforderung innerhalb von 7 Tagen den Betrag auf mein Konto zu überweisen.
Zunächst hätte ich gedacht der Weg über die LH Website ist komfortabler und vielleicht auch schneller, doch dann kamen mir Zweifel ob dies vielleicht nicht 100% rechtlich in meinem Sinne korrekt ist und ich am Ende nichts bekomme?

Danke!
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Hat sich schonmal jemand mit der Anwendbarkeit von § 288 V BGB auf Ansprüche aus Art. 7 und 8 der VO beschäftigt?

Art. 7:
+ dafür: Emde, NJW 2019, 2270 mWn
- dagegen: Dornis, BeckOGKBGB, 288, Rn. 202.4 mWn

Art. 8:
grds. gleiche Diskussion wie bei Art. 7 m.M.n.

Bei Art. 7 mögen die 40 zusätzlichen Euro vernachlässigbar sein, bei Art. 8, insb. unter Corona, würden 40 Euro bei einer Vielzahl annullierter Kurzstreckenflüge natürlich massiv ins Gewicht fallen, vor allem, wenn man auf jede einzelne Forderung abstellt.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.944
2.338
Hat sich schonmal jemand mit der Anwendbarkeit von § 288 V BGB auf Ansprüche aus Art. 7 und 8 der VO beschäftigt?

Beschäftigt vielleicht schon, aber auch sehr schnell zum Ergebnis gekommen sein, dass sich dieser Anspruch nicht durchsetzen lassen wird.

Das Problem ist hier, dass das BGB den Begriff der Entgeltforderung zum Tatbestand macht und eine solche Entgeltforderung liegt in keinem Fall der Ansprüche aus der EU-VO vor.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
Wir haben das (genauer: die höheren zinsen) schon in deutlich eindeutigeren Situationen versucht, nämlich Kosten der Abmahnung in Ip-Sachverhalten. Trotz der BFH-Entscheidung gibts da nix, sehr ärgerlich.
 
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global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
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Und gleich die nächsten Fälle, diesmal mit der neuerdings höchst kundenfeindlich agierenden LOT (vermute, denen geht so langsam das Geld aus :censored:)

Gebucht war auf einem Ticket:

DUS-WAW 10:15-12:05
WAW-LUZ 13:45-14:35

RJK-WAW 16:20-18:10
WAW-DUS 19:50-21:40

Daraus hat LOT gemacht:

DUS-WAW 10:15-12:05
WAW-LUZ 23:00-23:45

RJK-WAW 16:20-18:10
WAW-DUS 19:50-21:40

gecancelt ohne Umbuchung, Flüge von/nach RJK werden vorzeitig eingestellt

Ich habe um Folgendes gebeten:
  • Verschiebung des Hinfluges auf den Vortag (DUS ab 19:45, LUZ an 23:55), da mir LOT durch die Flugzeitenverschiebung einen halben Tag in LUZ "geklaut" hat
  • Umbuchung des Rückfluges auf eine andere Airline (wahlweise RJK-MUC-DUS mit OU/LH oder RJK-HAM-CGN mit EW)
Call Center Agent blockt nach mehrmaliger Rücksprache mit Supervisor wie folgt ab:
  • Es kann nur eine einmalige Änderung des Tickets entweder für den inbound oder den outbound vorgenommen werden (frei nach dem Motto: wir sind hier nicht bei "Wünsch dir was")
  • Ließe ich den inbound wie gewünscht ändern, würde mein Ticket zwingend zu einem oneway-Ticket umgeschrieben und ich würde LOT davon entbinden, den Beförderungsauftrag für den Rückflug von RJK nach DUS zu erfüllen.
  • Einer Umbuchung des Rückfluges auf eine andere Airline stimmt LOT grundsätzlich nicht zu.
  • Man ist generell nicht bereit, irgendetwas schriftlich zu bestätigen. Das Gespräch würde ja aufgezeichnet :rolleyes:
Ich würde jetzt wie folgt vorgehen
  • Originales Ticket nicht anfassen
  • Inbound DUS-WAW-LUZ neu bei LOT buchen
  • Outbound RJK-DUS/CGN neu bei anderer Airline buchen
  • Kosten für Buchung der neuen Flüge bei LOT - ggf. mit anwaltlicher Hilfe - einfordern.

Ein zweiter Fall ist etwas einfacher gelagert. Die Buchung war:

GDN-WAW 18:05-19:05
WAW-DUS 19:50-21:40

Daraus hat LOT gemacht:

GDN-WAW 18:20-19:20
WAW-DUS 19:50-21:40 gecancelt ohne Umbuchung

Man würde zwar (auf meine Anregung hin) auf den Morgenflug WAW-DUS am nächsten Tag umbuchen, jedoch die Hotelkosten für eine Übernachtung in WAW nicht übernehmen. Eine Umbuchung wäre zudem auch nur dann möglich, wenn ich ausdrücklich bestätigen würde, dass ich die Hotelkosten selbst übernehme.
Müßig zu erwähnen, dass man auch in diesem Falle eine Umbuchung auf eine andere Airline (KLM hätte auf GDN-AMS-DUS perfekte Flugzeiten: 18:10-22:25) konsequent ablehnt ("rebooking to other airlines is against our procedures")

Hier würde ich jetzt einfach selbst auf KLM umbuchen und LOT die Kosten in Rechnung stellen.

Spricht etwas dagegen, dass ich mich in beiden Fällen selbst um eine Ersatzbeförderung bemühe?
 
Zuletzt bearbeitet:

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.136
637
@global2011
1. Flug: Dein gewünschter Ersatzflug liegt vor dem gebuchten Flug. Das gibt LO eine Argumentationsbasis.
2. Flug: müsste passen.
 

global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.514
1.079
Zu Flug 1: Sollte das bei gleicher Airline nicht möglich sein? Umbuchung nach Verfügbarkeit?

Wie erwähnt: LOT will den Hinflug (DUS-WAW-LUZ) nur umbuchen, wenn ich ihnen gleichzeitig gestatte, den (gecancelten) Rückflug RJK-WAW-DUS aus der Buchung zu löschen. Mit einer Umbuchung des Hinfluges würde ich LOT also zwangläufig von der Verpflichtung, mich von RJK nach DUS zu befördern, entbinden.
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
2.116
1.549
Ich meinte das rechtlich: Du hast ja das Wahlrecht: Ersatzbeförderung (nächstmöglich); nach Wahl/Verfügbarkeit (bei gleicher Airline) und Erstattung. Wolke7 wies auf die Einschränkung nächstmöglich hin. Die gilt meines Erachtens aber nur für Fremdairlines.
 

Geardown

Erfahrenes Mitglied
23.09.2012
390
121
Moin, ich brauche mal eben eure Einschätzung zu einer Fugplanänderung Mitte Oktober mit A3 von FRA nach KGS.
A3 hat inzwischen zum zweiten Mal meine Buchung so verändert, dass die Anschlüsse nicht mehr passen. Das erste Mal ließ sich dies durch einen weiteren Stop (KGS-ATH-SKG-FRA) innerhalb der A3/OA lösen.

Jetzt wurde mein Hinflug so geändert, dass der Anschluss in SKG nach KGS nicht mehr klappt. Es gäbe zwar eine Verbindung mit LH via ATH und weiter mit OA nach KGS auf die will man mich aber nicht umbuchen. Obwohl EU261 hier sehr klar ist will man nur innerhalb A3/OA umbuchen.
Ich soll nun eine Nacht in SKG bleiben, mir selbst ein Hotel buchen und am nächsten Tag nach KGS fliegen. Das Geld würde ich nachträglich erstattet bekommen. Vor 6 Monaten hätte ich das vielleicht noch geglaubt.

So wie ich das sehe habe ich folgende Optionen:
1. Ticket stornieren und Geld ggf. nur Voucher(?) irgendwann wieder bekommen, a) Urlaub stornieren b) den Flug erneut buchen (via ATH) und Ticketdifferenz einklagen. Im Idealfall bräuchte ich dann die mündliche Aussage und die Verweigerung der Umbuchung auf LH (fastest connection) irgendwie schriftlich
2. Flug entsprechend A3 Vorschlag umbuchen, Hotel buchen und irgendwann das Geld für das Hotel wiederbekommen. Wie sieht das hinsichtlich 261 aus, wenn ich das annehme? Ist A3 verpflichtet die Kosten für das Hotel zu übernehmen oder ist das good will?

Danke
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
1. Ticket stornieren und Geld ggf. nur Voucher(?) irgendwann wieder bekommen...

Davon würde ich absehen. Wenn nicht nötig, dann nicht stornieren, unabhängig davon ob 1a oder 1b deine Wahl ist.

Im Idealfall bräuchte ich dann die mündliche Aussage und die Verweigerung der Umbuchung auf LH (fastest connection) irgendwie schriftlich

Ja. Schriftlich angemessene Frist setzen, die verstreichen wird, oder per E-Mail eine entsprechende Aussage versuchen zu entlocken. Das gilt auch für Alternative 2.

Wie sieht das hinsichtlich 261 aus, wenn ich das annehme? Ist A3 verpflichtet die Kosten für das Hotel zu übernehmen oder ist das good will?

Artikel 9
Anspruch auf Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
 
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Geardown

Erfahrenes Mitglied
23.09.2012
390
121
Davon würde ich absehen. Wenn nicht nötig, dann nicht stornieren, unabhängig davon ob 1a oder 1b deine Wahl ist.

Danke.
Die Option das Ticket zu stornieren wurde mir von A3 angeboten.
Ich habe meine Forderung mit Umbuchung auf LH/OA jedenfalls mal verschriftlicht. Mal schauen, ob da was passiert.
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
So wie ich das sehe habe ich folgende Optionen:
1. Ticket stornieren und Geld ggf. nur Voucher(?) irgendwann wieder bekommen, a) Urlaub stornieren b) den Flug erneut buchen (via ATH) und Ticketdifferenz einklagen. Im Idealfall bräuchte ich dann die mündliche Aussage und die Verweigerung der Umbuchung auf LH (fastest connection) irgendwie schriftlich
2. Flug entsprechend A3 Vorschlag umbuchen, Hotel buchen und irgendwann das Geld für das Hotel wiederbekommen. Wie sieht das hinsichtlich 261 aus, wenn ich das annehme? Ist A3 verpflichtet die Kosten für das Hotel zu übernehmen oder ist das good will?

Danke

Option 1b) wird nicht funktionieren und die Mehrkosten für das Ticket geht dann zu deinen Lasten, da du mit der Stornierung auf deine Rechte auf eine anderweitige Beförderung verzichest. Das Wort Stornierung würde ich nicht in den Mund nehmen, ausser man will Option a) umsetzen.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Eurowings wird langsam auch mir immer unsympathischer:

EW82 11:05 CGN-MUC morgen annulliert, automatisch auf EW 90 um 06:55 umgebucht. Wenn man nicht gerade aus Köln kommt praktisch unmöglich zu erreichen.

Hotline verweigert nun sogar Umbuchung auf die Ersatzverbindung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, eine LH Maschine um 12:55 Uhr, und will nur auf eine EW Maschine am späten Abend umbuchen. Im Juni und Juli war Umbuchung auf LH wenige Tage vorher problemlos möglich. O-Ton Call Center Agent auf meinen Hinweis zur VO: "Ja dann verklagen Sie uns doch." Gerne.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Es hat sich dann doch noch gelöst.

Eigentlich bin ich kein Freund vom HUACA-Ansatz. Da ich aber nicht ganz ohne Nachweis dastehen wollte, dass man die Ansprüche aus Art. 8 verweigert (keine Zeit mehr für schriftliche Fristsetzung), habe ich mit einem Kollegen am Apparat nochmal angerufen und zum dritten Mal um Umbuchung gebeten. Erst wollte man mir noch eine 5-Stündige Umsteigeverbindung via HAM andrehen, nach Hinweis auf die verfügbare LH-Maschine hat sich der Agent dann aber doch noch erbarmt und das hier ist nun das Ergebnis:

Unbenannt.JPG

Man scheint also automatisierte E-Mail-Vorlagen für Umbuchungen auf Drittairlines zu haben, versucht aber genau solche Umbuchungen abzuschmettern... Versteh das einer...