Welche Gründe könnten das sein? Ich sehe es schon so, dass eine anschließende Bahnfahrt gerade nach einem Flug ein zusätzliches Ansteckungsrisiko für die Fluggäste selbst, aber vor allem auch für andere Bahnreisende darstellen kann.
Welche Gründe könnten das sein? Ich sehe es schon so, dass eine anschließende Bahnfahrt gerade nach einem Flug ein zusätzliches Ansteckungsrisiko für die Fluggäste selbst, aber vor allem auch für andere Bahnreisende darstellen kann.
Du hast es etwas falsch gelesen. Der Hinflug hatte 3min Verspätung + 22min durch Flugsicherung. Dann hat man 5 min in NUE aufholen können und es kamen 3 weitere Minuten dank vollem Luftraum hinzu. Ich würde also schon folgen, dass der volle Luftraum der Grund war. Ob das jedoch ein außergewöhnlicher Umstand ist, überlasse ich den Fachleuten![]()
Hat dieser Fall Aussicht auf Erfolg? Die Rechtsschutz-SB liegt bei 150€ + es gäbe einen neuen Eintrag in der Akte![]()
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Nach Ablauf von 7 Tagen zum Anwalt oder klagen.
Ich habe leider von Lufthansa seit vier Wochen nichts gehört. Muss ich noch etwas tun? Nochmal einen Brief/E-Mail schreiben bevor ich zum Anwalt gehe?
Muss LH die Anwaltskosten übernehmen?
Du hast einen Beförderungsvertrag für gebuchte Strecke am gebuchten Reisetag mit der Airline.Wie ist die Rechtslage, wenn ein Flug annulliert wird und für die annullierte Strecke an dem Tag gar keine Alternative möglich ist, auch nicht mit anderen Airlines? Ist dann ein Umbuchung auf einen anderen Zielflughafen in der Nähe möglich?
Konkret geht es mir um den Flug TFS-FMM am 05. Jan 2021, der von FR annulliert wurde. Wir wurden von FR auf die gleiche Strecke am 02. Jan umgebucht, also 3 Tage früher. Alternativ können wir uns noch für den Flug am 09. Jan entscheiden, andere Möglichkeiten werden nicht angeboten. Es sind auch gar keine Alternativen möglich, denn FMM wird im Wesentlichen nur von FR und W6 angeflogen, die ja nur point to point fliegen. Darf ich FR in diesem Fall auffordern uns auf eine andere Verbindung am 05. Jan zu einem nahgelegenen Flughafen (MUC, STR, FDH) umzubuchen? Da keine der Strecken von FR geflogen wird, gehe ich stark davon aus, dass ich die Ersatzverbindung selbst buchen und später einklagen müsste. Gibt es bereits Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen? Oder wären in so einem Fall die von FR angebotenen Alternativen (3 Tage früher oder 4 Tage später) tatsächlich die einzig möglichen Alternativen und ich habe keinen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung zu einem nahgelegenen Zielflughafen am ursprünglich gebuchten Tag?
Na ja, es geht hier um FR und die werden sicher nicht freiwillig auf eine andere Airline umbuchen, schon gar nicht zu einem anderen Flughafen. Es wird also ziemlich sicher darauf hinaus laufen, dass ich mir die Ersatzbeförderung selbst buchen und die Kosten dann bei FR einklagen muss. Und hier bin ich mir eben nicht sicher, ob ich mir die Ersatzbeförderung mangels geeigneter Verbindungen zum ursprünglich gebuchten Flughafen auch zu einem anderen Flughafen in der Nähe buchen darf. Würde das vor Gericht durchkommen, wenn keine andere Verbindung am gleichen Tag (und auch nicht in den 2 Tagen davor oder danach) zum ursprünglich gebuchten Flughafen existiert? Gab es hierzu schon Gerichtsurteile?Du hast einen Beförderungsvertrag für gebuchte Strecke am gebuchten Reisetag mit der Airline.
Wenn die Airline das nicht mehr fliegen will, ist das erstmal ihr Problem. Airline schriftlich auffordern für Ersatzbeförderung nach EU261 für gleiche Strecke / Datum und dann schauen, was als Antwort kommt.
Wenn wirklich nichts anderes fliegt, können sie ja nen Charterflug organisieren. Und wenn du denen sogar entgegenkommst, dass du zu nem Alternativ Flughafen dich befördern lässt, wäre das ja schon ein großzügiges Angebot. Bis zum 05.01. ist ja noch hin, ist ja nicht, dass der Flug wegen irgendwelchen plötzlichen Gründen gecancelt wurde.
evtl auch: https://www.rechteindeutig.de/learjet-bei-ueberbuchung/![]()
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Flug annulliert wird und für die annullierte Strecke an dem Tag gar keine Alternative möglich ist, auch nicht mit anderen Airlines?
Du hast einen Beförderungsvertrag für gebuchte Strecke am gebuchten Reisetag mit der Airline.
Wenn die Airline das nicht mehr fliegen will, ist das erstmal ihr Problem.
Airline schriftlich auffordern für Ersatzbeförderung nach EU261 für gleiche Strecke / Datum und dann schauen, was als Antwort kommt.
Aber nicht nach der VO.Wenn wirklich nichts anderes fliegt, können sie ja nen Charterflug organisieren.
Schon, wobei dennoch zu untersuchen ist, ob der Pax so eine Verbindung fordern darf, oder auf die Direktverbindung warten muss.Und wenn du denen sogar entgegenkommst, dass du zu nem Alternativ Flughafen dich befördern lässt, wäre das ja schon ein großzügiges Angebot.
Berechtigte Frage.Und hier bin ich mir eben nicht sicher, ob ich mir die Ersatzbeförderung mangels geeigneter Verbindungen zum ursprünglich gebuchten Flughafen auch zu einem anderen Flughafen in der Nähe buchen darf.
Würde das vor Gericht durchkommen, wenn keine andere Verbindung am gleichen Tag (und auch nicht in den 2 Tagen davor oder danach) zum ursprünglich gebuchten Flughafen existiert? Gab es hierzu schon Gerichtsurteile?
Und wäre das überhaupt in Deutschland einklagbar? Denn der Flug ist als Oneway gebucht, Abflug von Spanien, nur der Zielort ist in Deutschland.
Mit Umsteigen geht es schon. Zum Beispiel fliegt FR am 05.01. AGP-FMM um 19:10 Uhr. Bis Abends von TFS nach AGP zu kommen dürfte ja kein größeres Problem sein. Dann hättest du das Problem des selben Zielortes gelöst.
AGP-FMM wird am 05.01. nicht bedient, nur am 04.01. um 09:45 Uhr. Am 05.01. gibt es dafür OPO-FMM um 17:00 Uhr, aber ich sehe keine Möglichkeit OPO vor 17 Uhr von TFS aus zu erreichen ohne einen Tag früher abfliegen zu müssen. Ich würde auch gerade unter den jetzigen Umständen kein Risiko eingehen wollen, eine selbst gebastelte Verbindung auf 2 Tickets zu buchen. Das Risiko, dass ein Ticket gecancelt wird, ist einfach zu groß.Mit Umsteigen geht es schon. Zum Beispiel fliegt FR am 05.01. AGP-FMM um 19:10 Uhr. Bis Abends von TFS nach AGP zu kommen dürfte ja kein größeres Problem sein. Dann hättest du das Problem des selben Zielortes gelöst.
Du meinst, wenn eine Airline eine Verbindung streicht und es keinen anderen Carrier gibt, der diese Verbindung anbietet, dann kann die Airline den Fluggast solange vertrösten, bis wieder eine Airline die entsprechende Verbindung aufnimmt? Vielleicht so 1, 2 Jahre lang? Interessante (und unhaltbare) Ansicht.Was soll schon kommen, wenn die frühestmögliche Ersatzbeförderung halt ein paar Tage später abhebt? Wo in der VO steht, dass sie am gleichen Datum erfolgen muss? Wird bei Abflügen im 23:55 Uhr schon rein praktisch nicht möglich sein. Es stellt sich dann noch die Frage, ob der Gast, der jedenfalls eine Ersatzbeförderung unter unvergleichbaren Bedingungen ablehnen kann, überdies aus der VO das Recht hat, eine Beförderung unter unverleichbaren (schlechteren) Bedingungen zu fordern...
Artikel 8, Absatz 3 sagt jaUnd hier bin ich mir eben nicht sicher, ob ich mir die Ersatzbeförderung mangels geeigneter Verbindungen zum ursprünglich gebuchten Flughafen auch zu einem anderen Flughafen in der Nähe buchen darf. Würde das vor Gericht durchkommen, wenn keine andere Verbindung am gleichen Tag (und auch nicht in den 2 Tagen davor oder danach) zum ursprünglich gebuchten Flughafen existiert? Gab es hierzu schon Gerichtsurteile?
Also nimmst du einfach noch ein Taxi/Zug/Bus vom alternativen Flughafen zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen und du hast deinen Verbindung entsprechend des ursprünglichen Tickets. Die Kosten halt noch obendrauf bei FR zur Erstattung einreichen.Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Ich habe aber keinen Wohnsitz in DE, nur ich CH. Könnte man die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wegen dem Zielort in DE trotzdem begründen?Ja, Ziffer 2.4.2 der AGB, sofern diese überhaupt bei dir gelten, wovon ich aber ausgehe.
So eindeutig ist es für mich nicht. Es geht dort darum, dass die Airline von sich aus die Beförderung zu einem anderen Flughafen anbietet. Das ist bei mir nicht der Fall.Artikel 8, Absatz 3 sagt ja
Du meinst, wenn eine Airline eine Verbindung streicht und es keinen anderen Carrier gibt, der diese Verbindung anbietet, dann kann die Airline den Fluggast solange vertrösten, bis wieder eine Airline die entsprechende Verbindung aufnimmt? Vielleicht so 1, 2 Jahre lang? Interessante (und unhaltbare) Ansicht.
Artikel 8, Absatz 3 sagt ja
Also nimmst du einfach noch ein Taxi/Zug/Bus vom alternativen Flughafen zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen und du hast deinen Verbindung entsprechend des ursprünglichen Tickets. Die Kosten halt noch obendrauf bei FR zur Erstattung einreichen.
So eindeutig ist es für mich nicht. Es geht dort darum, dass die Airline von sich aus die Beförderung zu einem anderen Flughafen anbietet. Das ist bei mir nicht der Fall.
Ich habe aber keinen Wohnsitz in DE, nur ich CH. Könnte man die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wegen dem Zielort in DE trotzdem begründen?
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Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Sehe ich genau so. Wird das AG Königswusterhausen am 3.11. verhandeln. Die lilafarbenen Osteuropäer haben einen richtig dreisten Stunt hingelegt, der bisherige richterliche Hinweis zeigt, dass man das Problem erkannt hat. Ich werde berichten.Hab nochmal Frage:
Wenn eine Airline ein Flugticket für den darauffolgenden Tag verkauft, obwohl bereits ein außergewöhnlicher Umstand wie entsprechendes Wetter oder bspw ein Flugverbot wegen Corona besteht, kann sie sich dann noch auf diesen AU berufen, oder musste sie bereits bei Bestätigung der Buchung davon ausgehen, das der AU vorliegt.
Meines Erachtens kann sie sich dann nicht mehr auf den AU berufen, sondern ist den Umstand und das Risiko bewusst eingegangen. Ich habe in Erinnerung, dass es dazu auch Rechstprechung gibt. Zumindest zu dem Wetterfall. Kann jemand aus dem Stand was dazu sagen?
Sehe ich genau so. Wird das AG Königswusterhausen am 3.11. verhandeln. Die lilafarbenen Osteuropäer haben einen richtig dreisten Stunt hingelegt, der bisherige richterliche Hinweis zeigt, dass man das Problem erkannt hat. Ich werde berichten.