EU Fluggastrechte / Annullierung

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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
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Z.B. Zeitgründe, Schadensminderung usw.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Welche Gründe könnten das sein? Ich sehe es schon so, dass eine anschließende Bahnfahrt gerade nach einem Flug ein zusätzliches Ansteckungsrisiko für die Fluggäste selbst, aber vor allem auch für andere Bahnreisende darstellen kann.

Ich hätte wohl eher das Angebot im Keim erstickt und auf einen Flug nach HAM bestanden, anstatt noch knapp 5 Std. in Zügen mit zusätzlichen Umstieg herumzugondeln. Der Anspruch besteht jedenfalls bei solch extremen "Angeboten"
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.150
8.024
HAM
Welche Gründe könnten das sein? Ich sehe es schon so, dass eine anschließende Bahnfahrt gerade nach einem Flug ein zusätzliches Ansteckungsrisiko für die Fluggäste selbst, aber vor allem auch für andere Bahnreisende darstellen kann.

Was natürlich Banane ist. Solltest du dich auf dem Flug infizieren, dann bist du selbst nicht innerhalb von Stunden ansteckend... Nach bisherigen Erkenntnissen dauert das 4-5 Tage
 

keema

Reguläres Mitglied
27.03.2019
55
0
Du hast es etwas falsch gelesen. Der Hinflug hatte 3min Verspätung + 22min durch Flugsicherung. Dann hat man 5 min in NUE aufholen können und es kamen 3 weitere Minuten dank vollem Luftraum hinzu. Ich würde also schon folgen, dass der volle Luftraum der Grund war. Ob das jedoch ein außergewöhnlicher Umstand ist, überlasse ich den Fachleuten :)

Hat dieser Fall Aussicht auf Erfolg? Die Rechtsschutz-SB liegt bei 150€ + es gäbe einen neuen Eintrag in der Akte :rolleyes:
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Flug annulliert wird und für die annullierte Strecke an dem Tag gar keine Alternative möglich ist, auch nicht mit anderen Airlines? Ist dann ein Umbuchung auf einen anderen Zielflughafen in der Nähe möglich?

Konkret geht es mir um den Flug TFS-FMM am 05. Jan 2021, der von FR annulliert wurde. Wir wurden von FR auf die gleiche Strecke am 02. Jan umgebucht, also 3 Tage früher. Alternativ können wir uns noch für den Flug am 09. Jan entscheiden, andere Möglichkeiten werden nicht angeboten. Es sind auch gar keine Alternativen möglich, denn FMM wird im Wesentlichen nur von FR und W6 angeflogen, die ja nur point to point fliegen. Darf ich FR in diesem Fall auffordern uns auf eine andere Verbindung am 05. Jan zu einem nahgelegenen Flughafen (MUC, STR, FDH) umzubuchen? Da keine der Strecken von FR geflogen wird, gehe ich stark davon aus, dass ich die Ersatzverbindung selbst buchen und später einklagen müsste. Gibt es bereits Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen? Oder wären in so einem Fall die von FR angebotenen Alternativen (3 Tage früher oder 4 Tage später) tatsächlich die einzig möglichen Alternativen und ich habe keinen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung zu einem nahgelegenen Zielflughafen am ursprünglich gebuchten Tag?
 
Zuletzt bearbeitet:

sweet

Erfahrenes Mitglied
25.02.2014
568
100
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Flug annulliert wird und für die annullierte Strecke an dem Tag gar keine Alternative möglich ist, auch nicht mit anderen Airlines? Ist dann ein Umbuchung auf einen anderen Zielflughafen in der Nähe möglich?

Konkret geht es mir um den Flug TFS-FMM am 05. Jan 2021, der von FR annulliert wurde. Wir wurden von FR auf die gleiche Strecke am 02. Jan umgebucht, also 3 Tage früher. Alternativ können wir uns noch für den Flug am 09. Jan entscheiden, andere Möglichkeiten werden nicht angeboten. Es sind auch gar keine Alternativen möglich, denn FMM wird im Wesentlichen nur von FR und W6 angeflogen, die ja nur point to point fliegen. Darf ich FR in diesem Fall auffordern uns auf eine andere Verbindung am 05. Jan zu einem nahgelegenen Flughafen (MUC, STR, FDH) umzubuchen? Da keine der Strecken von FR geflogen wird, gehe ich stark davon aus, dass ich die Ersatzverbindung selbst buchen und später einklagen müsste. Gibt es bereits Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen? Oder wären in so einem Fall die von FR angebotenen Alternativen (3 Tage früher oder 4 Tage später) tatsächlich die einzig möglichen Alternativen und ich habe keinen Anspruch auf eine Ersatzbeförderung zu einem nahgelegenen Zielflughafen am ursprünglich gebuchten Tag?
Du hast einen Beförderungsvertrag für gebuchte Strecke am gebuchten Reisetag mit der Airline.
Wenn die Airline das nicht mehr fliegen will, ist das erstmal ihr Problem. Airline schriftlich auffordern für Ersatzbeförderung nach EU261 für gleiche Strecke / Datum und dann schauen, was als Antwort kommt.
Wenn wirklich nichts anderes fliegt, können sie ja nen Charterflug organisieren. Und wenn du denen sogar entgegenkommst, dass du zu nem Alternativ Flughafen dich befördern lässt, wäre das ja schon ein großzügiges Angebot. Bis zum 05.01. ist ja noch hin, ist ja nicht, dass der Flug wegen irgendwelchen plötzlichen Gründen gecancelt wurde.
evtl auch: https://www.rechteindeutig.de/learjet-bei-ueberbuchung/ ;)
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Du hast einen Beförderungsvertrag für gebuchte Strecke am gebuchten Reisetag mit der Airline.
Wenn die Airline das nicht mehr fliegen will, ist das erstmal ihr Problem. Airline schriftlich auffordern für Ersatzbeförderung nach EU261 für gleiche Strecke / Datum und dann schauen, was als Antwort kommt.
Wenn wirklich nichts anderes fliegt, können sie ja nen Charterflug organisieren. Und wenn du denen sogar entgegenkommst, dass du zu nem Alternativ Flughafen dich befördern lässt, wäre das ja schon ein großzügiges Angebot. Bis zum 05.01. ist ja noch hin, ist ja nicht, dass der Flug wegen irgendwelchen plötzlichen Gründen gecancelt wurde.
evtl auch: https://www.rechteindeutig.de/learjet-bei-ueberbuchung/ ;)
Na ja, es geht hier um FR und die werden sicher nicht freiwillig auf eine andere Airline umbuchen, schon gar nicht zu einem anderen Flughafen. Es wird also ziemlich sicher darauf hinaus laufen, dass ich mir die Ersatzbeförderung selbst buchen und die Kosten dann bei FR einklagen muss. Und hier bin ich mir eben nicht sicher, ob ich mir die Ersatzbeförderung mangels geeigneter Verbindungen zum ursprünglich gebuchten Flughafen auch zu einem anderen Flughafen in der Nähe buchen darf. Würde das vor Gericht durchkommen, wenn keine andere Verbindung am gleichen Tag (und auch nicht in den 2 Tagen davor oder danach) zum ursprünglich gebuchten Flughafen existiert? Gab es hierzu schon Gerichtsurteile?

Und wäre das überhaupt in Deutschland einklagbar? Denn der Flug ist als Oneway gebucht, Abflug von Spanien, nur der Zielort ist in Deutschland.
 

Vahid

Erfahrenes Mitglied
05.07.2010
520
293
CGN
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Flug annulliert wird und für die annullierte Strecke an dem Tag gar keine Alternative möglich ist, auch nicht mit anderen Airlines?

Mit Umsteigen geht es schon. Zum Beispiel fliegt FR am 05.01. AGP-FMM um 19:10 Uhr. Bis Abends von TFS nach AGP zu kommen dürfte ja kein größeres Problem sein. Dann hättest du das Problem des selben Zielortes gelöst.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Du hast einen Beförderungsvertrag für gebuchte Strecke am gebuchten Reisetag mit der Airline.
Wenn die Airline das nicht mehr fliegen will, ist das erstmal ihr Problem.

Soweit ja.

Airline schriftlich auffordern für Ersatzbeförderung nach EU261 für gleiche Strecke / Datum und dann schauen, was als Antwort kommt.

Was soll schon kommen, wenn die frühestmögliche Ersatzbeförderung halt ein paar Tage später abhebt? Wo in der VO steht, dass sie am gleichen Datum erfolgen muss? Wird bei Abflügen im 23:55 Uhr schon rein praktisch nicht möglich sein. Es stellt sich dann noch die Frage, ob der Gast, der jedenfalls eine Ersatzbeförderung unter unvergleichbaren Bedingungen ablehnen kann, überdies aus der VO das Recht hat, eine Beförderung unter unverleichbaren (schlechteren) Bedingungen zu fordern...

Wenn wirklich nichts anderes fliegt, können sie ja nen Charterflug organisieren.
Aber nicht nach der VO.

Und wenn du denen sogar entgegenkommst, dass du zu nem Alternativ Flughafen dich befördern lässt, wäre das ja schon ein großzügiges Angebot.
Schon, wobei dennoch zu untersuchen ist, ob der Pax so eine Verbindung fordern darf, oder auf die Direktverbindung warten muss.

Und hier bin ich mir eben nicht sicher, ob ich mir die Ersatzbeförderung mangels geeigneter Verbindungen zum ursprünglich gebuchten Flughafen auch zu einem anderen Flughafen in der Nähe buchen darf.
Berechtigte Frage.

Würde das vor Gericht durchkommen, wenn keine andere Verbindung am gleichen Tag (und auch nicht in den 2 Tagen davor oder danach) zum ursprünglich gebuchten Flughafen existiert? Gab es hierzu schon Gerichtsurteile?

Mit einem Urteil kann ich zwar nicht dienen, aber aus der Diskussion im Privatjet-Thread könntest du einiges nützliches für dich ableiten können. Basis wäre dann aber nicht die VO, sondern das anzuwendende nationale Recht.

Und wäre das überhaupt in Deutschland einklagbar? Denn der Flug ist als Oneway gebucht, Abflug von Spanien, nur der Zielort ist in Deutschland.

Ja, Ziffer 2.4.2 der AGB, sofern diese überhaupt bei dir gelten, wovon ich aber ausgehe.
 
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mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Mit Umsteigen geht es schon. Zum Beispiel fliegt FR am 05.01. AGP-FMM um 19:10 Uhr. Bis Abends von TFS nach AGP zu kommen dürfte ja kein größeres Problem sein. Dann hättest du das Problem des selben Zielortes gelöst.

Vermutlich aber mit getrennten Tickets auf eigenes Risiko? Und: Ja, Problem des Zielorts gelöst, Problem der Unvergleichlichkeit der Ersatzbeförderung indes nicht.
 

Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Mit Umsteigen geht es schon. Zum Beispiel fliegt FR am 05.01. AGP-FMM um 19:10 Uhr. Bis Abends von TFS nach AGP zu kommen dürfte ja kein größeres Problem sein. Dann hättest du das Problem des selben Zielortes gelöst.
AGP-FMM wird am 05.01. nicht bedient, nur am 04.01. um 09:45 Uhr. Am 05.01. gibt es dafür OPO-FMM um 17:00 Uhr, aber ich sehe keine Möglichkeit OPO vor 17 Uhr von TFS aus zu erreichen ohne einen Tag früher abfliegen zu müssen. Ich würde auch gerade unter den jetzigen Umständen kein Risiko eingehen wollen, eine selbst gebastelte Verbindung auf 2 Tickets zu buchen. Das Risiko, dass ein Ticket gecancelt wird, ist einfach zu groß.

Wenn, dann lieber etwas auf einem Ticket (direkt oder mit Umstieg) zu einem Flughafen in der Nähe, z.B. MUC oder STR. Womit wir wieder bei der Frage wäre, ob das vor Gericht durchgeht.
 

TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Was soll schon kommen, wenn die frühestmögliche Ersatzbeförderung halt ein paar Tage später abhebt? Wo in der VO steht, dass sie am gleichen Datum erfolgen muss? Wird bei Abflügen im 23:55 Uhr schon rein praktisch nicht möglich sein. Es stellt sich dann noch die Frage, ob der Gast, der jedenfalls eine Ersatzbeförderung unter unvergleichbaren Bedingungen ablehnen kann, überdies aus der VO das Recht hat, eine Beförderung unter unverleichbaren (schlechteren) Bedingungen zu fordern...
Du meinst, wenn eine Airline eine Verbindung streicht und es keinen anderen Carrier gibt, der diese Verbindung anbietet, dann kann die Airline den Fluggast solange vertrösten, bis wieder eine Airline die entsprechende Verbindung aufnimmt? Vielleicht so 1, 2 Jahre lang? Interessante (und unhaltbare) Ansicht.

Und hier bin ich mir eben nicht sicher, ob ich mir die Ersatzbeförderung mangels geeigneter Verbindungen zum ursprünglich gebuchten Flughafen auch zu einem anderen Flughafen in der Nähe buchen darf. Würde das vor Gericht durchkommen, wenn keine andere Verbindung am gleichen Tag (und auch nicht in den 2 Tagen davor oder danach) zum ursprünglich gebuchten Flughafen existiert? Gab es hierzu schon Gerichtsurteile?
Artikel 8, Absatz 3 sagt ja
Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Also nimmst du einfach noch ein Taxi/Zug/Bus vom alternativen Flughafen zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen und du hast deinen Verbindung entsprechend des ursprünglichen Tickets. Die Kosten halt noch obendrauf bei FR zur Erstattung einreichen.
 
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Qwerty

Erfahrenes Mitglied
13.12.2011
401
60
ACH
Ja, Ziffer 2.4.2 der AGB, sofern diese überhaupt bei dir gelten, wovon ich aber ausgehe.
Ich habe aber keinen Wohnsitz in DE, nur ich CH. Könnte man die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wegen dem Zielort in DE trotzdem begründen?

Artikel 8, Absatz 3 sagt ja
So eindeutig ist es für mich nicht. Es geht dort darum, dass die Airline von sich aus die Beförderung zu einem anderen Flughafen anbietet. Das ist bei mir nicht der Fall.
 
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TachoKilo

Erfahrenes Mitglied
21.02.2013
2.142
51
Berlin (West) - TXL
Ist ja richtig, aber wenn sich eine Airline durch Nichtstun aus der Affäre ziehen könnte, wäre die EU261 nichtig. Und insofern bildet die Verordnung die Grundlage, wie ein Gericht entscheiden würde. Wenn du dir selbst ersatzweise einen Flug buchst, dann geht das ja auch vor Gericht durch, obwohl die Airline sich eigentlich drum kümmern müsste.

Ob sich das rechtlich für dich durchsetzen lässt müssen andere beurteilen.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Du meinst, wenn eine Airline eine Verbindung streicht und es keinen anderen Carrier gibt, der diese Verbindung anbietet, dann kann die Airline den Fluggast solange vertrösten, bis wieder eine Airline die entsprechende Verbindung aufnimmt? Vielleicht so 1, 2 Jahre lang? Interessante (und unhaltbare) Ansicht.

Nach der VO halte ich das nicht für gänzlich ausgeschlossen. Diese soll ja nur zusätzlichen Schutz bieten zum weiter bestehenden nationalen Recht, wonach die Airline weiter verpflichtet bleibt. Was bei dauerhaften Streckeneinstellungen ist, ist indes eine gute, aber andere Frage. Betrifft ja hier auch einige etwa auf DUS-MIA oder so.

Artikel 8, Absatz 3 sagt ja
Also nimmst du einfach noch ein Taxi/Zug/Bus vom alternativen Flughafen zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Flughafen und du hast deinen Verbindung entsprechend des ursprünglichen Tickets. Die Kosten halt noch obendrauf bei FR zur Erstattung einreichen.

So eindeutig ist es für mich nicht. Es geht dort darum, dass die Airline von sich aus die Beförderung zu einem anderen Flughafen anbietet. Das ist bei mir nicht der Fall.


Sehe ich auch so. Man könnte die Norm womöglich indirekt noch so weit verstehen, dass eine Verbindung an einen nahegelegenen Flughafen noch als "unter vergleichbaren Reisebedingungen" gilt, etwa MUC-CGN statt MUC-DUS, aber ob Stuttgart oder München noch in der gleichen Region liegen wie Memmingen?...

Ich habe aber keinen Wohnsitz in DE, nur ich CH. Könnte man die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wegen dem Zielort in DE trotzdem begründen?

Pardon. Habe "ACH" nicht gelesen und hätte es auch ad hoc nicht verorten können. Ja, wenn ein deutsches Gericht befasst ist, ist der räumliche Anwendungsbereich der Brüssel Ia VO eröffnet, der sachliche und zeitliche sowieso. Da Ryanair den Sitz in Irland und mithin einem EU-Mitgliedsstaat hat, liegt Auslandsbezug vor, was die Zuständigkeitsordnung eröffnet. Über die Gerichtsstandvereinbarung bzw. über den Erfüllungsort ist dann das deutsche Gericht zuständig.
 
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_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
635
508
Ersatzbeförderung von einem anderen Flughafen wie in dem beschriebenen Fall von Qwerty wäre rechtens! Selbst einen Flug am Folgetag muss man nicht akzeptieren und kann dann von einem Alternativflughafen einen Flug buchen! Die RA hier im Forum denke ich, beraten da gerne.
 
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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
OS 641 VIE-EVN für heute gecancelled.

Ist das Ausrufen des "Kriegsrecht" ein außerordentlicher Umstand gemäß EU-Verordnung?
Flieger aus Paris, Moskau, Sochi, Beirut etc sind heute alle noch gelandet.
 

mayday

Erfahrenes Mitglied
15.02.2018
2.615
678
Erwägungsgrund 14 jedenfalls kommt der Airline zugute:

(14)
Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
 
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AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Hab nochmal Frage:

Wenn eine Airline ein Flugticket für den darauffolgenden Tag verkauft, obwohl bereits ein außergewöhnlicher Umstand wie entsprechendes Wetter oder bspw ein Flugverbot wegen Corona besteht, kann sie sich dann noch auf diesen AU berufen, oder musste sie bereits bei Bestätigung der Buchung davon ausgehen, das der AU vorliegt.

Meines Erachtens kann sie sich dann nicht mehr auf den AU berufen, sondern ist den Umstand und das Risiko bewusst eingegangen. Ich habe in Erinnerung, dass es dazu auch Rechstprechung gibt. Zumindest zu dem Wetterfall. Kann jemand aus dem Stand was dazu sagen?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.455
3.181
Neuss
www.drboese.de
Hab nochmal Frage:

Wenn eine Airline ein Flugticket für den darauffolgenden Tag verkauft, obwohl bereits ein außergewöhnlicher Umstand wie entsprechendes Wetter oder bspw ein Flugverbot wegen Corona besteht, kann sie sich dann noch auf diesen AU berufen, oder musste sie bereits bei Bestätigung der Buchung davon ausgehen, das der AU vorliegt.

Meines Erachtens kann sie sich dann nicht mehr auf den AU berufen, sondern ist den Umstand und das Risiko bewusst eingegangen. Ich habe in Erinnerung, dass es dazu auch Rechstprechung gibt. Zumindest zu dem Wetterfall. Kann jemand aus dem Stand was dazu sagen?
Sehe ich genau so. Wird das AG Königswusterhausen am 3.11. verhandeln. Die lilafarbenen Osteuropäer haben einen richtig dreisten Stunt hingelegt, der bisherige richterliche Hinweis zeigt, dass man das Problem erkannt hat. Ich werde berichten.
 

AirForce

Erfahrenes Mitglied
21.01.2020
295
35
Deutschland
Sehe ich genau so. Wird das AG Königswusterhausen am 3.11. verhandeln. Die lilafarbenen Osteuropäer haben einen richtig dreisten Stunt hingelegt, der bisherige richterliche Hinweis zeigt, dass man das Problem erkannt hat. Ich werde berichten.


Verbindlichsten Dank!

Hast du zufällig ein Urteil zur Hand, das das Problem in anderer Hinsicht bereits thematisiert hat. Ich meine mich zu erinnern, dass zumindest mal in München über eine Buchung entschieden wurde, die bei Glatteis bestätigt wurde und der Flug kurz darauf bei dem selben Glatteis wegen Glatteises auf der Startbahn annulliert wurde. Natürlich konnte man da von keinem AU sprechen.