EU Fluggastrechte / Annullierung

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doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
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Ich glaube, Du hast nicht so richtig gründlich gelesen.
Ja, und von einem Button "stornieren" steht da nichts im Blog.
Insofern gehe ich davon aus, dass Lufthansa einen 4. Button in der E-Mail hinzugefügt hat. Und der Blog beschreibt ja, dass man generell vorsichtig sein muss.
Du weisst jetzt 100%, was dann passiert, wenn Du diesen Button "stornieren" geklickt hast?

Gut! Was ist denn jetzt Deine konkrete Frage? Oder hast Du gar keine E-Mail von LH erhalten?
 
Zuletzt bearbeitet:

Strolf

Erfahrenes Mitglied
27.03.2020
2.829
2.253
Ich hätte dich schon lange eingebremst wenn ich hier Forenchef wäre!
Du führst User in die Irre. Gibst juristische Ratschläge, die nachweislich falsch sind, mindestens aber in die Irre führen. Kein Wunder, du hast keine entsprechende Ausbildung oder wenigstens Erfahrung.
Du hast wirklich noch weniger Ahnung von Flugrecht wie ich - und das ist bei mir schon recht wenig. Nur, dass ich nicht so tue als hätte ich Ahnung und mich anderen Usern aufdränge so wie du.
Pfui!
 
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Dreamergirl

Reguläres Mitglied
11.01.2019
33
12
Was sagt denn deine Rechtsvertretung dazu?
Hallo!

Anfangs wurden von mir die Folgekosten bei Swiss eingefordert. Diese wurden von Swiss mit der Begründung für Folgekosten nicht aufkommen zu müssen abgelehnt.

Anschließend wurde meine Rechtsvertretung beauftragt. Diese machte die Ansprüche betreffend der Verspätung geltend.
Das Antwortscheiben von Swiss beinhaltete wieder den Hinweis für Folgekosten nicht aufkommen zu müssen, und ging auf die Forderung bezüglich der Ansprüche wegen Verspätung nicht ein.

Der Zubringerflug VIE-ZRH wurde von OS durchgeführt.
 

berlinet

Erfahrenes Mitglied
21.07.2015
5.199
2.782
Hallo!

Anfangs wurden von mir die Folgekosten bei Swiss eingefordert. Diese wurden von Swiss mit der Begründung für Folgekosten nicht aufkommen zu müssen abgelehnt.

Anschließend wurde meine Rechtsvertretung beauftragt. Diese machte die Ansprüche betreffend der Verspätung geltend.
Das Antwortscheiben von Swiss beinhaltete wieder den Hinweis für Folgekosten nicht aufkommen zu müssen, und ging auf die Forderung bezüglich der Ansprüche wegen Verspätung nicht ein.

Der Zubringerflug VIE-ZRH wurde von OS durchgeführt.
Nochmals die Frage wie schätzt denn deine Rechtsvertretung den Falle in? Sie wird dich doch beraten, ob du vor Gericht gehen sollst oder nicht.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Ich hätte dich schon lange eingebremst wenn ich hier Forenchef wäre!
Du führst User in die Irre. Gibst juristische Ratschläge, die nachweislich falsch sind, mindestens aber in die Irre führen. Kein Wunder, du hast keine entsprechende Ausbildung oder wenigstens Erfahrung.
Du hast wirklich noch weniger Ahnung von Flugrecht wie ich - und das ist bei mir schon recht wenig. Nur, dass ich nicht so tue als hätte ich Ahnung und mich anderen Usern aufdränge so wie du.
Pfui!

Und?
Wir wissen doch gar nicht, was sich hinter dem Button "stornieren" verbirgt?

Welcher konkrete Ratschlag ist falsch?
 

Dreamergirl

Reguläres Mitglied
11.01.2019
33
12
Nochmals die Frage wie schätzt denn deine Rechtsvertretung den Falle in? Sie wird dich doch beraten, ob du vor Gericht gehen sollst oder nicht.
Der Anwalt ist der Ansicht bei einem Rechtstreit gibt es unterschiedliche Szenarien.

Er kann nicht mit Sicherheit sagen ob EU-Recht bzgl. Buchung über Austrian, oder Schweizer Recht wegen Ausfall der Swiss Maschine zum Tragen kommt.

Bei einer Klage gegen Swiss müsste ein Schweizer Anwalt beauftragt werden. Evtl. Anreisen in die Schweiz könnten möglich werden.

Ein möglicher Ausgang vor Gericht sei immer ungewiss. Meistens enden derartige Gerichtsverfahren letztendlich in einem Vergleich.

Dies wäre natürlich auch hinsichtlich anderer Interkontinentalflüge die in der EU gebucht wurden, aber die Verspätungsursache bei einer Nicht EU-Fluggesellschaft liegt, rechtlich vorzugehen ist.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Dies wäre natürlich auch hinsichtlich anderer Interkontinentalflüge die in der EU gebucht wurden, aber die Verspätungsursache bei einer Nicht EU-Fluggesellschaft liegt, rechtlich vorzugehen ist.

Für diesen Fall existiert auch ein wegweisendes Urteil vom EUGH.

Er kann nicht mit Sicherheit sagen ob EU-Recht bzgl. Buchung über Austrian, oder Schweizer Recht wegen Ausfall der Swiss Maschine zum Tragen kommt.
Bevor ich jetzt von rcs oder Strolf wieder angegriffen werde ->
Der Gerichtsstand befindet sich eindeutig in Österreich. EU-Verordnungen und EU-Rechtssprechung kommen 100% zum Tragen.

Die Sachlage: VIE-ZRH (op OS) und ZRH-JNB (op LX) -> alles auf einem Ticket;

Jetzt kann man natürlich diskutieren, ob Austrian oder Swiss hier zahlungspflichtig ist (für die EUR 600 Ausgleichszahlung).
Wenn man davon ausgeht, dass die Schweiz nicht nur zur EU gehört und damit Swiss keine EU-Airline ist, dann ist Austrian die Beklagte. Das ergibt sich aus dem EUGH-Urteil, wonach Austrian die letzte EU-Airline auf der Route VIE-ZRH-JNB war.

Jetzt kommt dann aber wieder (dazu gab es hier vor 2 Monaten wieder heftigen Streit, wo mir wieder absolute Unwissenheit an den Kopf geworfen wurde) das Argument, wonach EC261/2004 auch in der Schweiz gelten würde. Dann wäre Swiss als EU-Airline zu behandeln und folglich wäre Swiss die Beklagte. Diese Auffassung teile ich nicht. Der Gerichtsstand befindet sich aber weiterhin in Österreich, egal ob Swiss oder Austrian die Beklagten sein. Und ein österreichisches Gericht muss sich an EUGH-Urteile (insb. bei >4h Verspätung bei technischem Defekt) halten.

Aber hey - ich höre schon die Artillerie von rcs und Strolf.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Jetzt kann man natürlich diskutieren, ob Austrian oder Swiss hier zahlungspflichtig ist (für die EUR 600 Ausgleichszahlung).
Wenn man davon ausgeht, dass die Schweiz nicht nur zur EU gehört und damit Swiss keine EU-Airline ist, dann ist Austrian die Beklagte. Das ergibt sich aus dem EUGH-Urteil, wonach Austrian die letzte EU-Airline auf der Route VIE-ZRH-JNB war.

Jetzt kommt dann aber wieder (dazu gab es hier vor 2 Monaten wieder heftigen Streit, wo mir wieder absolute Unwissenheit an den Kopf geworfen wurde) das Argument, wonach EC261/2004 auch in der Schweiz gelten würde. Dann wäre Swiss als EU-Airline zu behandeln und folglich wäre Swiss die Beklagte. Diese Auffassung teile ich nicht. Der Gerichtsstand befindet sich aber weiterhin in Österreich, egal ob Swiss oder Austrian die Beklagten sein. Und ein österreichisches Gericht muss sich an EUGH-Urteile (insb. bei >4h Verspätung bei technischem Defekt) halten.
Bitte tu mir einen Gefallen und höre auf irgendwelche Rechtsberatungen zu machen. Hier verzapfst du nämlich Unsinn.
Die Swiss ist keine EU-Airline unterliegt aber halt trotzdem der EU/VO. Das steht sogar in besagt EU/VO, dass sie auch in der Schweiz, Norwegen und Island gilt, die du aber anscheinend nicht kennst, sonst wüsstest du, dass die Schweiz die EU/VO übernommen hat, aber eben keine Urteile des EUGH.

@Dreamergirl, frage deine Rechtberatung doch mal, ob man nicht in Österreich klagen kann, da das Ende der Reise dort liegt? Das würde die Klage dahingehend vereinfachen, dass die Urteile des EUGH, die einen technischen Defekt nicht als aussergewöhnlicher Umstand ansehen, bestand hätten. In der Schweiz gibt es ein Urteil, das einen technischen Defekt als aussergewöhnlicher Umstand ansieht und die schweizer Rechtssprechung ist eher Airline freundlich. In meiner Laiensicht und in Unkenntnis der Kosten und Zeitaufwendungen wäre es aber durchaus sinnvoll eher in Österreich zu klagen als in der Schweiz.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Bitte tu mir einen Gefallen und höre auf irgendwelche Rechtsberatungen zu machen. Hier verzapfst du nämlich Unsinn.
Die Swiss ist keine EU-Airline unterliegt aber halt trotzdem der EU/VO. Das steht sogar in besagt EU/VO, dass sie auch in der Schweiz, Norwegen und Island gilt, die du aber anscheinend nicht kennst, sonst wüsstest du, dass die Schweiz die EU/VO übernommen hat, aber eben keine Urteile des EUGH.
Welchen Unsinn?
Genau das habe ich gesagt.

wonach EC261/2004 auch in der Schweiz gelten würde.

Dass die Schweiz die Urteile des EUGH nicht anerkennen muss, ist für den Fall ja irrelevant, da der Klageort sich in Österreich befindet.

Wenn ich extra schein schreibe:

Und ein österreichisches Gericht muss sich an EUGH-Urteile (insb. bei >4h Verspätung bei technischem Defekt) halten.

Dann ist es doch logisch, dass mir dieser u.g. Umstand bekannt ist.
sonst wüsstest du, dass die Schweiz die EU/VO übernommen hat, aber eben keine Urteile des EUGH.

@Dreamergirl, frage deine Rechtberatung doch mal, ob man nicht in Österreich klagen kann, da das Ende der Reise dort liegt?
In Österreich befindet sich der Startpunkt der Reise.
 
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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.599
1.659
Welchen Unsinn?
Genau das habe ich gesagt.
Genau das hast du nicht gesagt. Meine Lesekompetenz sagt mir, dass du der Meinung bist, dass die Swiss nicht gleich zu behandeln wäre wie eine EU-Airline. Dem ist aber nicht so.

Korrektur: Der Abflugort war VIE, da habe ich mich falsch erinnert.
 

insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.158
687
jwd
Es geht fix voran bei der Lufthansa, Update zur Zeitreise aus #10.198.
E-Mail von heute an LH mit Erstattungsaufforderung bis nächsten Freitag, großzügige neun Tage, Amex-Auszug der €-Beträge mitgeschickt, da Abbuchung LH-typisch in der Währung des Abflugsorts erfolgt ist.

Schon 50 Minuten später die mit persönlicher Anrede versehene und namentlich unterschriebene Antwort:

Guten Tag insofern,

damit Ihr Anliegen direkt in den richtigen Händen ist, haben wir Ihre Anfrage für eine Gutschrift an unsere Erstattungsabteilung weitergegeben. Von dort aus wird Ihnen der gemäß Erstattungsregeln zustehende Betrag schnellstmöglich gutgeschrieben. Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld.

Ich lass das mal laufen und warte ab, ob der
gemäß Erstattungsregeln zustehende Betrag
deckungsgleich mit den gesetzlichen Erstattungsregeln ist.

Was ich mich frage: Warum ist LH auf einmal so schnell?
Weil der Bearbeiter zumindest dem Namen nach familiäre Bande zum ursprünglichen Abflugort hat und nur für Kunden von hier zuständig ist? Oder weil ich den geschätzten Forumsinsassen @kexbox sichtbar cc gesetzt habe.

Disclaimer an den schnellen Mitleser @doc7austin2: Dieser Post beinhaltet nur eine rhetorische Frage und beschreibt kein Problem. Weder Ratschlag noch Antwort erforderlich und opportun.
 
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insofern

Erfahrenes Mitglied
29.08.2017
1.158
687
jwd
Die Erstattungsabteilung hat recht zügig reagiert und vor sechs Tagen die Flugpreiserstattung in der Währung des Abflugortes angekündigt, in voller Höhe. Da war ich bereits neugierig, da mit deutscher Amex und damit mit AEE gezahlt. Die Sorgen waren unbegründet, heute waren die Gutschriften auf dem Amex-Konto. Auf den Cent genau entsprechend der Ausgabe.

Mal etwas Positives über Lufthansa - auch dann schnell und kundenorientiert gearbeitet, wenn es um Erstattungen geht.
 

TS236

Aktives Mitglied
21.07.2013
245
57
Habe folgendes Problem:
Gebucht war STR-FUE.
Das wurde nun durch Condor auf MUC-LPA-FUE bzw. FUE-MUC umgebucht. Abflug ist in 6 Wochen.
Liege ich richtig, dass mir zwar die EU-Entschädigung nicht zusteht, da Abflug in mehr als 2 Wochen, mir Condor aber die Kosten, um von STR nach MUC zu kommen, bezahlen muss?
Habe ich auch Anspruch auf eine Umbuchung mit einer anderen Airline (bsp. LH STR-FRA-FUE), damit ich von meinem gebuchten Abflughafen fliegen kann?

Vielen Dank schon Mal.
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.162
Neuss
www.drboese.de
Habe ich auch Anspruch auf eine Umbuchung mit einer anderen Airline (bsp. LH STR-FRA-FUE), damit ich von meinem gebuchten Abflughafen fliegen kann?
Ja. Bei der Ersatzbeförderung aber behutsam den richtigen Flug auswählen und natürlich vorher Condor (wie immer vergeblich) auffordern, Muster z.B., bei mir:
 

ArnoldB

Erfahrenes Mitglied
17.09.2016
3.245
1.960
VIE
Gibt es in den UAE eigentlich gar kein eigenes Fluggastrechteregime (z.B. bei Rückflügen Non-EU -> DXB und DXB->EU mit EK)? Konnte zumindest online nichts finden, was mich angesichts der massenhaften Anzahl an Flügen und damit zwangsläufig auch zahlreichen Delays usw. schon wundert. Andere Länder wie die Türkei haben ja zumindest an EU261/04 angelehnte, ähnliche Regelungen. Oder basiert das einfach alles auf den Konditionen der jeweiligen Airline?
 
Zuletzt bearbeitet:

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.454
3.536
Gibt es in den UAE eigentlich gar kein eigenes Fluggastrechteregime (z.B. bei Rückflügen Non-EU -> DXB und DXB->EU mit EK)? Konnte zumindest online nichts finden, was mich angesichts der massenhaften Anzahl an Flügen und damit zwangsläufig auch zahlreichen Delays usw. schon wundert. Andere Länder wie die Türkei haben ja zumindest an EU261/04 angelehnte, ähnliche Regelungen. Oder basiert das einfach alles auf den Konditionen der jeweiligen Airline?

In den USA gibt es gesetzlich auch nix. Nur bei Überbuchung - sonst Nada.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
mal meine Erfahrungswerte bzgl. Ausgleichszahlung gegen FR in einem Zeitstrahl:

Anfang August 2020: One-way Flug SXF - EVN für gebucht 25.08.2020
14.08.20 - Annullierung auf Grund "Aktueller Regierungsbeschränkungen" (gabs nicht)
Zudem: "Da Sie über die Annullierung mehr als 14 Tage im Voraus informiert wurden, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der EU-Verordnung 261"
Aha, 11 Tage ist mehr als 14 :D
17.08.20 - Aufforderung zur Bezahlung der 400€ Entschädigung unter Fristsetzung von 14 Tagen an FR verschickt.
16.09.20 - E-Mail von FR mit der Anleitung wie ich einen Gutschein für den gestrichenen Flug beantrage
23.10.20 - Beauftragung RA und Übersendung der Unterlagen (Flugbuchung, Streichung etc)
27.10.20 - RA verschickt eigenes Schreiben mit der Aufforderung zur Zahlung -> keine Antwort
03.12.20 - RA erstellt Klageformulierung und reicht Klage beim Amtsgericht Königs Wusterhausen ein
01.02.21 - Gericht entscheidet, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird und FR 2 Wochen Zeit zur Klageerwiderung hat
15.02.21 - FR (vertreten durch Oracle British Solicitors) beantragt Verlängerung zur Klageerwiderung um 4 Wochen
08.03.21 - Klageerwiderung von FR -> in keinster Weise wird substantiiert vorgetragen welche außergewöhnlichen Umstände die Streichung veranlasst haben sollen.. nur Wischi-Waschi Zeug mit Corona, Risikogebiet und Hinweis auf die Richtlinien der EU-Kommission aus März 2020
06.04.21 - Erwiderung unsererseits, u.a. dass FR immer noch weitere Risikogebiete anfliegt, selbst Hochrisikogebiete. Zudem wurden am 12.08.20 die Grenzen seitens Armenien für Ausländer aktiv geöffnet, sodass auch nicht Staatsbürger einreisen können. Zudem keine Veränderung des Status "Risikogebiet" Armeniens zwischen Buchung, Stornierung und geplantem Abflug.
21.04.21 - FR schießt sich selbst ins Bein in der erneuten Erwiderung... zitiert was von der Deutschen Botschaft in Jerewan: (Seit dem 12.08.20 ist die Einreise von Ausländern wieder erlaubt) -> jedoch NUR unter besonderen Bedingungen! (Stichwort: negativer Covid-Test in englischer, russischer oder armenischer Sprache).
Achso, weil man für die Einreise einen Corona-Test braucht, kann die Airline den Flug einfach annullieren?!
Des Weiteren: Die Annullierung geschah zum Schutz der Passagiere und des eigenen Personals, da Armenien ja ein Risikogebiet ist :D :D jaaaaa, dann dürfte ja FR in kein Land der Welt mehr fliegen, welches Risikogebiet ist (zum Zeitpunkt August 2020 waren mind. 90% der durchgeführten FR-Flüge mind. in Risikogebiete)
03.05.21 - Erneuter Schriftsatz ans Gericht in dem die oben genannten Argumente widerlegt werden
16.07.21 - Anfrage am Gericht zwecks Sachstandsmitteilung
03.08.21 - Gericht entscheidet zu unseren Gunsten, FR muss 400€ + Gerichtskosten + Zinsen zahlen
04.08.21 - Antrag Kostenfestsetzungsbeschluss bei Gericht (praktisch meine Anwaltskosten die FR ebenfalls übernehmen muss)
30.08.21 - Geld geht beim Konto des RA ein
07.10.21 - Nachfrage bei Gericht zwecks Kostenfestsetzungsbeschluss
03.12.21 - Amtsgericht Königswusterhausen hat zu wenig Personal, deswegen noch keine Bearbeitung möglich. Das Amtsgericht Cottbus wird um Hilfe gebeten.
17.12.21 - nach knapp 5 Monaten noch immer nichts... RA schreibt das Gericht an und droht mit Dienstaufsichtsbeschwerde.
28.01.22 - Endlich ist der Beschluss da, alles soweit in Ordnung. FR hat 2 Wochen Zeit zu bezahlen, ansonsten Zwangsvollstreckung.
16.02.22 - Geld ist beim RA eingetroffen... also doch keine Pfändung eines Flugzeugs :D


Conclusion: dauert rund 1 1/2 Jahre um sein Recht in Deutschland durchzusetzen... ist für den ein oder anderen hier vllt interessant der überlegt, das ebenfalls durchzufechten.
 

H.Bothur

Erfahrenes Mitglied
19.04.2015
921
323
HAM - PRM
Conclusion: dauert rund 1 1/2 Jahre um sein Recht in Deutschland durchzusetzen... ist für den ein oder anderen hier vllt interessant der überlegt, das ebenfalls durchzufechten.

Ja - die Zeitspanne ist nervig, aber die Gesellschaften rechnen leider halt damit :( Insofern sollte man es einfach durchhalten.

Hans
 

ZRH_47°27′30″N_8°32′

Erfahrenes Mitglied
07.10.2021
786
1.098
ZRH
Folgende zwei Fragen stellen sich mir bezüglich Fluggastrechte:
(bezogen auf eine kurzfristige Annullierung eines Segments durch die Airline - bei einem Fall, wo die Verordnung EG261/2004 grundsätzlich Anwendung findet)

1) Verfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung/Entschädigung, wenn ich die Option "Nutzung des Tickets zu einem späteren Zeitpunkt" wähle (anstatt die angebotene Ersatzbeförderung zu wählen)? Oder würde mir die Ausgleichszahlung auch bei der Wahl dieser Option zustehen?

2) Verfällt der Anspruch aus Ausgleichszahlung/Entschädigung, falls ich die Option "Erstattung" wähle? (Spielt hierbei eine Rolle, dass eine Ersatzbeförderung angeboten wird?)

@kexbox und die anderen Kenner dieser Materie: Hier würde ich mich über Einschätzung sehr freuen. Ich hoffe, dass ich alle relevanten Details für die Beurteilung bereitgestellt habe. Herzlichen Dank schon im Voraus!
 
Zuletzt bearbeitet:

NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
883
441
könnte mir vielleicht jemand von den Fachleuten sagen ob ich den Fall richtig sehe?

Ich habe einen Flug von Griechenland nach Frankfurt direkt bei Aegean Anfang Mai gebucht.
Bei der Buchung hatte ich den Flug A3530 Abflug 10:55 und Ankunft 12:30, jetzt hat mir vor drei Wochen Aegean eine Mail geschickt:
Die Flugnummer ist immer noch A3350 aber das ganze hat sich massiv nach hinten verschoben ich soll jetzt um 16:00 abfliegen und um 17:40 ankommen.

Ich hab in der Mail angeklickt das ich den Vorschlag ablehne und hab per Kontaktformular verlangt mich auf die nächste Verbindung über Athen Abflug 11.25 und Ankunft um 15:55 in Frankfurt.
Jetzt hat mir Aegean diesen Rotz geschickt:
In response to your email, we would like to inform you that the alternatives we can provide due to schedule change are only with flights operated by Aegean Airlines .
Otherwise, you can have also below options:
- You have the option to request refund. The amount will be returned to the same payment method you initially used to purchase your ticket. You can request a refund, here
- Υou may also request online, a Credit Voucher of the same value to the ticket purchased plus an additional 10% of your initial ticket price. Apply for your Credit Voucher here.
Thank you for your kind attention and cooperation.

Jetzt meine Frage hab ich die Fluggastrechte richtig verstanden und ich kann die Kombination selber die ich von Aegean haben wollte und kann mir das Gelt beim Gericht in Frankfurt vom Anwalt das Geld erfolgreich einklagen lassen?

Nacht es einen Unterschied wenn der ausgesuchte Flug nach Athen von Agean und der Teil nach Frankfurt von Lufthansa geflogen wird?
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.454
3.536
Jetzt meine Frage hab ich die Fluggastrechte richtig verstanden und ich kann die Kombination selber die ich von Aegean haben wollte und kann mir das Gelt beim Gericht in Frankfurt vom Anwalt das Geld erfolgreich einklagen lassen?

Ja, korrekt. Sie müssen Dich auf die nächste Verbindung umbuchen, die nach dem ursprünglichen Flug geht.

Nacht es einen Unterschied wenn der ausgesuchte Flug nach Athen von Agean und der Teil nach Frankfurt von Lufthansa geflogen wird?

Rechtlich nein. Gefallen tut ihnen das natürlich nicht.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.938
2.335
Jetzt meine Frage hab ich die Fluggastrechte richtig verstanden und ich kann die Kombination selber die ich von Aegean haben wollte und kann mir das Gelt beim Gericht in Frankfurt vom Anwalt das Geld erfolgreich einklagen lassen?
zunächst der einfache Teil:
Ja der Fluggast kann zwischen mehreren Gerichtsständen wählen, eine der Wahlmöglichkeiten ist das Verfahren am Ziel der Reise dies ist der Flughafen Frankfurt Main daher ist auch das Amtsgericht Frankfurt zuständig.

der schwierigere Teil:
Es ist völlig korrekt, dass das Luftfahrtunternehmen hier Aegean Airlines die nächste Möglichkeit zum nächst möglichen Zeitpunkt zu leisten hat, allerdings macht die EU Verordnung die Bedingung dass die Reisebedingung vergleichbar sein müssen.
Aegean könnte hier argumentieren der nächste angebotene auf direktem Weg von SKG nach FRA ist der nun mehr am Nachmittag durchgeführte Flug A3 530.
Diese Argumentation ist insgesamt wenig überzeugen allerdings sollte man in solchen Fällen der Einzelrichter am AG die Verordnung sehr unterschiedlich auslegen kann und es vereinzelt zu milde formuliert sehr merkwürdigen Urteilen kommt, hier würde das Problem bestehen dass je nach Streitwert keine Berufung möglich ist und so ein negatives Urteil entsteht, welches EU VO 261/2004 nicht gerecht wird.
Das Risiko dürfte am AG Frankfurt inzwischen gering sein aber aus zu schließen ist es nicht.

Pragmatischer Lösungsansatz:
Gibt es denn Flexibilität was das Datum oder den Zielort angeht?
Solange man auf eigene Verbindungen umbucht ist A3 dort erstaunlich flexibel, nach einer Annullierung von ATH - HAM war es zum Beispiel kein Problem am nächsten Tag die Verbindung ATH - STR zu erhalten, obwohl hierfür der ca. 2,5 fache Ticketpreis angefallen wäre.
Sollte Frankfurt nicht das eigentliche Endziel sein, so könnte ein alternativer Zielflughafen eine elegante Lösung sein.
 
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NikSeib

Erfahrenes Mitglied
29.11.2016
883
441
Danke ihr beiden.

Nach eurer Info hab ich denen eine gesalzene Mail geschickt und geschrieben die geben mir was ich haben will oder ich klag einfach in Frankfurt nach dem EU Recht.
Erstaunlich schnell hab ich gerade das entdeckt:
We have forwarded your request to our customer service department and they informed us to proceed with the modification of your flights as per your request.
Kindly note that any further voluntary change/cancellation will be according to your ticket fare rules and conditions.
You will also receive an automated booking confirmation from our reservations system the next few minutes. Otherwise, you can visit also our website and print or download your booking confirmation through "My Booking" section.
Thank you for your kind attention and cooperation and we are looking forward to welcome you on our flights.

ich hab jetzt genau die Flüge gekriegt die ich wollte.
Interessant find ich das die jetzt eine LH Flugnummer haben obwohl es den Flug auch als A3 Codeshare gibt aber kann mir egal sein.
 

TheTraveller15

Reguläres Mitglied
22.10.2021
40
15
Naja, Sie haben zwar Anspruch auf das Geld, aber Lufthansa wird das Geld nicht so einfach rausgeben.
Zunächst müssen Sie warten und dann antwortet Ihnen Lufthansa mit einem Bausteintext, wonach die Gründe für die Verspätung außergewöhnlich waren.
Genau dieser Fall ist nun eingetreten, wie bereits von einigen von euch vermutet.

Kann mir jemand helfen mit einer passenden Antwort? Wie so viele andere, hätte ich eigentlich nur gerne die 1.200€ die mir ja anscheinend hier auch zustehen.

Wäre auch dankbar!
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Guten Tag Herr,

vielen Dank für die Übersendung der Vollmacht mit Schreiben vom 4. Januar 2022.

Es tut uns sehr leid, dass wir bis jetzt nicht auf Ihre Anfrage reagieren konnten. Wie

man erwarten könnte, ist die Anzahl der Passagierbeschwerden und -anfragen, die

wir in der letzten Zeit erhalten haben, beispiellos hoch gewesen.

Wir bedauern sehr, dass Sie und Frau XXX YYY am 17. November 2021 von einer Flugverspätung betroffen waren. Ihren Unmut darüber können wir gut nachempfinden, denn uns ist bewusst, wie viel Nerven und Kraft jede Störung im Reiseverlauf kostet. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir Sie um Entschuldigung.

Ihren Ärger darüber können wir gut nachempfinden, denn uns ist bewusst, wie viel Nerven und Kraft Sie jede Störung im Reiseverlauf kostet. Für die entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir in aller Form um Entschuldigung.

Auch wenn wir uns sehr bemühen, den Flugplan immer einzuhalten und Ihnen Wartezeiten zu ersparen: Dass es doch einmal zu Verzögerungen kommt und Sie am Flughafen warten müssen, können wir nicht völlig ausschließen.

Die Verspätung des Fluges LH573 beruht auf einer Flugzeitbegrenzung (Mindestruhezeiten der Besatzung). Da die Sicherheit im Flugverkehr für Lufthansa stets oberste Priorität hat, sind derartige Situationen leider nicht immer vermeidbar. Als Fluggesellschaft können wir in diesen Fällen nur eines tun: Unser Bestes geben, Sie trotzdem so schnell wie möglich an Ihr Reiseziel zu bringen. Ein Anspruch auf Schadensersatz an Lufthansa ergibt sich aus einer solchen Verspätung nicht.

Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir Ihrer Forderung nach Entschädigung nicht nachkommen.

Wir würden uns freuen, wenn das ärgerliche Erlebnis Sie nicht davon abhält, weiterhin gern mit Lufthansa zu reisen und würden uns sehr freuen, Sie bald wieder an Bord der Lufthansa begrüßen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
 
Moderiert: