EU Fluggastrechte / Annullierung

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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.404
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BRU
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Nach erfolgreichem Einsatz eines A3 Upgrade-Vouchers, den ich naturlich nur bei A3 und OA einsetzen kann, habe ich einen gültigen Flugschein in C. So kann ich es bei checkmytrip lesen und auch in der Buchung bei A3, wenn der Voucher angewendet wurde. Sofern ich mich erinnere, gibt es bei A3 sogar ein Re-Issue des Tickets, das heisst es gibt eine neue Ticketnummer. Kommt es nun zu einer Anullierung, hat eine Ersatzbeförderung in der Buchungsklasse zu erfolgen, für den der Passagier einen gültigen Flugschein hat. Nach dem Voucher-Upgrade sehe ich in meiner Buchung keinen gültigen Flugschein mehr in Y. Und die EU-Verordnung ist eindeutig.
Auf dem neuen Ticket steht aber ausdrücklich der Hinweis, dass a) nur auf A3-Flügen gültig, und b) kostenloses Upgrade, und auch unter "fare details" und "fare basis" steht klar und deutlich der Tarif des zugrundeliegenden Eco-Tickets.

A3Upgrade.JPG
Wobei A3 bei Umbuchung auf eigene Flüge in der Regel ja auch I wieder freigibt (es wird aber zunächst das Eco-Ticket umgebucht, und dann erneut upgegradet), zumindest bei den ganzen längerfristigen Streichungen wegen Flugplanänderungen. Nur spätestens, wenn A3 selber keine Alternative hat und Du auf andere Airlines umgebucht wirst, wäre ich mir nicht so sicher, ob Du da wirklich noch einen Rechtsanspruch auf Umbuchung in C hättest (egal, ob langfristige Flugplanänderung oder kurzfristige Irreg-Umbuchung).

Während bei der LH-Gruppe bei Streichungen länger im Voraus ja grundsätzlich gilt, dass Umbuchung in Eco (und Du das Upgrade erneut anfragen musst), bei Irregs am Flugtag dagegen wurde ich auch bei Umbuchung auf andere Airlines schon in C umgebucht.

Aber wie gesagt, ich weiß es nicht, wie hier die Rechtslage aussieht bzw. ob es dazu überhaupt schon Urteile gibt.
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
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LEJ
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
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Zu diesem Thema habe ich bisher eine Vielzahl von Meinungen gelesen, aber leider noch keine von einem der hier mitlesenden Juristen.
 
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Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.404
9.394
BRU
Würde man da klagen und gewinnen, würde A3 in Zukunft vermutlich die Upgrades erst wenige Stunden vor dem Flug bestätigen. Ob wir damit wirklich besser kommen?
Zumal es ja nicht nur A3 betrifft, bei der LH-Gruppe gilt ja auch Umbuchung des ursprünglichen Eco-Tickets und erneute Anfrage des Upgrades. Gleiches auch für diverse Upsell-Optionen.

Mein bisheriges Verständnis war eigentlich immer, dass ich einen Flugschein in Economy erworben habe, plus eine entsprechende Zusatzleistung dazugebucht. Wo ich bei Streichung natürlich das Recht auf Erstattung habe, nicht aber das Recht, dass die automatisch auf das neue, umgebuchte Ticket übertragen wird.

Ich lasse mich aber gerne von Juristen korrigieren.
 

TAPulator

Erfahrenes Mitglied
25.12.2011
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PIX, BER, ZRH

Ja, das mag so sein.

Wobei A3 bei Umbuchung auf eigene Flüge in der Regel ja auch I wieder freigibt (es wird aber zunächst das Eco-Ticket umgebucht, und dann erneut upgegradet), zumindest bei den ganzen längerfristigen Streichungen wegen Flugplanänderungen. Nur spätestens, wenn A3 selber keine Alternative hat und Du auf andere Airlines umgebucht wirst, wäre ich mir nicht so sicher, ob Du da wirklich noch einen Rechtsanspruch auf Umbuchung in C hättest (egal, ob langfristige Flugplanänderung oder kurzfristige Irreg-Umbuchung).

Auch wenn A3 erst wieder in Eco bucht und dann wieder mit Voucher auf I upgraded, stimmt ja unterm Strich das Ergebnis. Dennoch gilt für eine Ersatzbeförderung im von Dir skizzierten Falle einer Ersatzbeförderung beispielsweise auf Fremdmetall, dass diese in der Reiseklasse des gültigen Flugscheines zu erfolgen hat, unabhängig von der Art der Bezahlung. So jedenfalls verstehe ich die von mir oben zitierte Passage der EU-Verordnung.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
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Neuss
www.drboese.de
Ganz klare Rechtslage aus meiner Sicht: Die Reiseklasse , für die eine Bestätigung vorlag, ist entscheidend. Wenn zuletzt C bestätigt war, wird in C ersatzbefördert.

Drei Möglichkeiten:
a) Anteilige Erstattung, Art. 10, oft aber auf der Kurz- und Mittelstrecke wenig sexy, spannend wird es dann mit Geld statt Meilen
b) Aufforderung zur passenden Ersatzbeförderung und nach Fristablauf selbst buchen und erstattet verlangen
c) Minderung nach nationale anwendbarem Zivilrecht nach vorheriger Rüge des Mangels, dafür mal die Preise in Eco und Business recherchieren

Ich fechte gerade eine richtig teure Sache gegen LH durch, in der es nach Cash Upgrades eine Annullierung gab und man danach nur "vielleicht eventuell bei passendem Sonnenstand und richtigem Ausschlag des Pendels" Upgrades wieder einbuchen wollte.
Mdt. (HON) buchte dann Full Fare die richtige Reiseklasse und das Geld holen wir uns nun zurück. Der Streitwert übersteigt sogar die Revisionsgrenze.
Nonstop Bullshit.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.404
9.394
BRU
Sind damit Deiner Ansicht nach dann auch alle anderslautenden AGBs rechtswidrig / unwirksam?

LH Cash Upgrades weiß ich aktuell nicht, aber beim LX Komfortpaket, das LX lange Zeit auf der Europastrecke hatte, stand ausdrücklich in den Bedingungen, dass das nur auf LX-Flügen gelte, und man bei Umbuchung auf eine andere Airline nur Anspruch auf Beförderung in Eco (plus Erstattung des Komfortpaket-Preises) habe.

Während ich zu den Upgrade-Vouchers diverser Airlines gar keine veröffentlichten AGB finden kann. Nur könnten hier die Airlines von Anfang an klar festlegen, dass bei Umbuchung das zugrunde liegende Eco-Ticket gilt (wie sie es ja in der Praxis oft handhaben) – natürlich unter der Voraussetzung, dass das auch für den Kunden von Anfang an einsehbar?

PS: Und halte uns über den Prozess mit dem Cash Upgrade auf dem Laufenden. Angesichts des nach wie vor andauernden Flugplanchaos sind solche Fragen ja durchaus interessant.... Wobei das ja, wenn es um eigene Flüge der gleichen Airline geht, erst recht nicht nachvollziehbar ist. Da könnte LH das ja jederzeit freigeben (wenn sie denn wollten).
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.452
3.532
Ich hatte das vor Covid schon 2x bei LH Rückflügen aus den USA, die wegen Streiks (1x LH, 1x Abfertigung) ausgefallen sind. Beide Male wurde ich auf den umgebuchten Rückflügen 2-3 Tage später (1. Möglichkeit nach dem Streik) wieder upgegradet. War jeweils C -> F.
Waren aber auch bessere Zeiten.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
etwas länger ists her, nachzulesen hier: https://www.vielfliegertreff.de/forum/threads/eu-fluggastrechte-annullierung.12970/page-368

die EU-Verordnung zwecks Entschädigung gilt auch, wenn auf die nächstmögliche Verbindung umgebucht wird oder?

LH fliegt FRA-CPT nach dem 05.02. nicht mehr an...wäre eig am 10.02 geflogen und heute kam die Cancellation notice... also weniger als 14 Tage im Vorraus.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne der EU-Verordnung nach meiner Einschätzung nicht erkennbar.

Umbuchung auf AF am gleichen Tag via CDG-JNB-CPT (möglich laut Hotline) käme mit +5 Stunden "Verspätung" als ursprünglich gebucht in CPT an.
Anspruch auf 600€ pro Person ist gegeben?
Kann ich nicht erkennen.

Denn: Mit Wirkung vom 30. Januar 2021 besteht durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten, inklusive Südafrika nach Deutschland. Wenn das kein „außergewöhnlicher Umstand“ ist, dann weiß ich auch nicht...

ging um Flüge Deutschland - Südafrika, nachdem Südafrika Virusvariantengebiet geworden ist...
LH hat uns letztendlich 1 Tag später und anstatt nach CPT nur nach JNB befördert..
Auslagen Hotel, Verpflegung, neue Covid-Tests etc wurden außergerichtlich nach Anwaltsschreiben übernommen... nur die selbst gebuchte Beförderung von JNB nach CPT nicht und ebenso keine Entschädigung..

Hatte dann geklagt auf 2x 600€ + 2x130€ für die Flüge JNB-CPT...(waren zu zweit)
LH hat in einen Vergleich über 1300€ nun eingewilligt... -> "leider" kein Urteil, aber an die Leute die ebenfalls betroffen waren der Hinweis, dass man durchaus auch bei kurzfristig ernannten Virusvariantengebieten Chancen hat, Geld von der LH zubekommen :)
 
Zuletzt bearbeitet:

Layh

Erfahrenes Mitglied
12.07.2014
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NUE
Hallo zusammen,
ich habe schon geschaut ob es einen Covid spezifischen Beitrag gibt, aber erstmal keinen gefunden.

Meine +1 ist zu mir in die USA gereist, ihr Flug wurde 2 Tage vor Abflug aus Bremen annulliert und sie wurde auf einen Ersatzflug am gleichen Tag umgebucht.

Original Routing: 09.Maerz
KL1750 6:00 - 7:00 BRE - AMS
KL0623 09:35 - 13:15 AMS - ATL

Neues Routing: 09.Maerz
KL1754 11:45 - 12:45 BRE - AMS
KL0641 13:35 - 15:50 AMS-JFK
DL0684 18:45 - 21:19 JFK - ATL

In meinen Augen klare 600Euro Entschaedigung.

Hier die Anwort von KLM:
Dear Ms Layh+1,

Thank you for your email dated 27 March 2022 regarding flight KL1750 from Bremen to Amsterdam on 9 March 2022. At the outset, I regret to learn that you were unable to travel as planned. I hope you and your family are keeping safe in this pandemic situation.

As per our records, the aforementioned flight was cancelled due to cabin reasons as a consequence of Covid-19. As a result, you missed your connecting flight KL623. Therefore, our colleagues had secured your journey by offering you the rebooking on the next available flights KL1754, KL641 and DL684 on the same day.

The Covid-19 pandemic continues to have a huge impact on the worldwide airline industry and most recently we have encountered the effects of the highly transmittable Omicron variant.

The self-isolation rules enforced by governments worldwide to limit the spread of the virus have had a detrimental impact on workforce availability in many sectors and none more so than the airline industry in The Netherlands.

Measures implemented by the Dutch government in reaction to the Omicron variant do not permit airline crew to report for work when someone in their family, household or another close contact has tested positive for the virus or is even awaiting the results of testing. All this is regardless of the crew member’s own infection status.

With the rampant spread of the virus across Europe during this time, there is little KLM crew members can do to prevent themselves coming into contact with potential infection cases in their everyday lives. Likewise, there is little KLM can do to avoid the substantial increase in crew members who are deemed not ‘fit to fly’ under Dutch government rules. This goes far beyond what is normal in our company or in the wider industry.

When it is necessary to cancel certain flights for this reason, our priority is to offer customers a rebooking best matching their needs, but of course subject to the alternative options available. We are of course fully committed to, and compliant with, the obligations we have towards our customers in terms of the care and assistance we must offer in these eventualities.

However, the EU passenger rights framework exempts airlines from paying additional compensation under certain extraordinary circumstances and the European Commission confirmed already that Covid-19 inspired flight disruptions fall under this exception. We therefore regret that since your flight was cancelled for the aforementioned reason, this is not a situation where there is an entitlement to further compensation.

Despite this unfortunate experience, we hope to see you on board our flights in the near future.

Best regards,

Inderdev
Air France KLM Customer Care Assistant

Ist das so rechtens?
 

Pampersrocker

Erfahrenes Mitglied
23.03.2015
285
125
HAM
Hallo zusammen,
ich habe schon geschaut ob es einen Covid spezifischen Beitrag gibt, aber erstmal keinen gefunden.

Meine +1 ist zu mir in die USA gereist, ihr Flug wurde 2 Tage vor Abflug aus Bremen annulliert und sie wurde auf einen Ersatzflug am gleichen Tag umgebucht.

Original Routing: 09.Maerz
KL1750 6:00 - 7:00 BRE - AMS
KL0623 09:35 - 13:15 AMS - ATL

Neues Routing: 09.Maerz
KL1754 11:45 - 12:45 BRE - AMS
KL0641 13:35 - 15:50 AMS-JFK
DL0684 18:45 - 21:19 JFK - ATL

In meinen Augen klare 600Euro Entschaedigung.

Hier die Anwort von KLM:


Ist das so rechtens?
Sie versuchen es halt immer wieder, Covid19 als Grund vorzuschieben....
Aber @kexbox ist hier deine richtige Adresse....😉
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Neues aus Luxemburg:

Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchführt hat

Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten). Der gesamte Flug wurde von United Airlines, einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Luftfahrtunternehmen, durchgeführt. Die drei Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 223 Minuten.

In seinem heute verkündeten Urteil hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des nach dem Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung muss nämlich im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden.
 

Anhänge

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doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Anonyma schrieb:
Nur könnten hier die Airlines von Anfang an klar festlegen, dass bei Umbuchung das zugrunde liegende Eco-Ticket gilt (wie sie es ja in der Praxis oft handhaben) – natürlich unter der Voraussetzung, dass das auch für den Kunden von Anfang an einsehbar?

Irgendwie Airline-AGBs können die Schutzvorschriften der EU-Fluggastrechteverordnung nicht einfach so aushebeln.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.161
Neuss
www.drboese.de
Neues aus Luxemburg:

Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchführt hat
Mit der Sache hätte ich mich unter keinen Umständen nach Luxemburg getraut, als ausführendes Luftfahrtunternehmen, nicht mal zu einem Berufungsgericht.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Mit der Sache hätte ich mich unter keinen Umständen nach Luxemburg getraut, als ausführendes Luftfahrtunternehmen, nicht mal zu einem Berufungsgericht.
Ich denke, das könnte ein Pyrrhussieg sein. Gut möglich, dass der Druck der Amerikaner und anderer steigt, EC 261/2004 nun wirklich endlich mal zu reformieren…
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel (Belgien) nach San José (Vereinigte Staaten) mit Zwischenlandung in Newark (Vereinigte Staaten). Der gesamte Flug wurde von United Airlines, einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Luftfahrtunternehmen, durchgeführt. Die drei Fluggäste erreichten ihr Endziel mit einer Verspätung von 223 Minuten.

Aber nach der alten Rechtslage (vor dem Urteil) hätte doch United Airlines hier eine Ausgleichsleistung zahlen müssen, da der Abflugort BRU sich in der EU befindet - oder irre ich mich hier?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
99
Berlin
Es gibt hier gar keine alte und neue Rechtslage. Das Entscheidende hier war und ist, dass der Anschlussflug, dh ein ausschließlich inneramerikanischer Flug einer US Airline die Verspätung verursacht hat.
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Also, ich dachte, vor einigen Jahren gab es ein EUGH-Urteil, wonach bei einer Flugverbindung von der EU in die Nicht-EU (auch mit Zwischenstops) immer die Airline für die Fluggastrechte haftbar ist, die als letztes von einem EU-Flughafen abgeflogen ist. Diese Haftung erstreckt sich auch auf unmittelbare Nicht-EU -> Nicht-EU Anschlussflüge - aber nicht auf Rückflüge.

Wir hatten doch schon Beispiele hier im Forum besprochen -> FRA-SFO op by LH und SFO-HNL op by UA -> Hier verspätetete sich alleine SFO-HNL um mehr als 4h -> Und Lufthansa musste die Ausgleichsleistung zahlen; Oder bezug sich das Urteil nur auf Fälle, wo eine EU-Airline den letzten Flug ab einem EU-Flughafen durchgeführt hatte?
 

JD200384

Erfahrenes Mitglied
07.11.2017
338
398
Wertes Forum,
mir schwant, mein am kommenden Montag geplanter BA3272 (DUS-LCY 10:15-10:30) wird annuliert.
Alternativ wäre BA0937 (DUS-LHR 10:45-11:15).
Alternativen nach LCY gibt es nur um 6:40 und 18:00, also inakzeptabel.

Der Ursprungsflug wäre also annuliert, ich würde nach LON befördert werden, aber nicht nach City, sondern Heathrow.

250 Euro ja/nein?

Kosten Transport LHR nach LCY ja/nein? Heathrow Express ist jetzt natürlich so kurzfristig teuer.