EU Fluggastrechte / Annullierung

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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
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Nicht lange damit auseinandersetzen. Das Urteil ist bumsfalsch und die Gefahr, dass sich das wiederholt, ist nach dem Ende von TXL auch jeden Tag geringer.

aber selbst das LG Berlin hat sich am 24.03.2022 der Argumentation angeschlossen?? -> Revision wird aber zugelassen

danke trotzdem für die Meinung))) hat mich mein Gefühl also nicht getäuscht, dass da irgendwas falschgelaufen sein muss, als ich das Urteil gelesen hatte...
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Das Urteil vom LG Berlin würde ja bedeuten, dass Geschäftsreisende (wo i.d.R. jemand anderes das Ticket bezahlt) bei der EU-Fluggastrechteverordnung außen vor bleiben.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.160
Neuss
www.drboese.de
Nö.
Der Chef freut sich.
Gilt dann auch bei Kegelbrüdern oder Familien so, gibt ja immer dann, wenn mehr als eine Person reist, in aller Regel nur einen Zahler und dann dieses Thema.
 
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marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
3.452
3.529
Am Ende bedeutet es nur, dass derjenige, der gebucht und bezahlt hat, auch das Geld zurück bekommt. Eigentlich auch logisch.

Spielt in der Praxis auch überhaupt keine Rolle.

Sieht so aus, als hätte sich hier eine Gruppe/Familie zerstritten. Daraufhin fliegt einer nicht mehr mit und will das Geld selbst wieder haben, obwohl, z.B., der Familienvater bezahlt hatte.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Am Ende bedeutet es nur, dass derjenige, der gebucht und bezahlt hat, auch das Geld zurück bekommt. Eigentlich auch logisch.

Spielt in der Praxis auch überhaupt keine Rolle.

Sieht so aus, als hätte sich hier eine Gruppe/Familie zerstritten. Daraufhin fliegt einer nicht mehr mit und will das Geld selbst wieder haben, obwohl, z.B., der Familienvater bezahlt hatte.

im Urteil wird argumentiert, dass eine "nicht buchende" Person Erstattung nach nationalem Recht verlangen kann... sich aber nicht gleichzeitig auf die Fluggastrechte berufen darf, die ja auch eine Erstattung bei Annullierung regulieren.

spinnt man das weiter, könnten auch die pauschalen Entschädigungsansprüche nicht geltend gemacht werden... und das ist aus meiner Sicht halt nicht "logisch"...
zwar könnten Ansprüche via Schadensersatz nach nationalem Recht bestehen, aber eig. sollten die Fluggastrechte ja alles vereinfachen :)
 

handymaxi

Aktives Mitglied
21.03.2013
249
27
Ich muss mich auch mal wieder einklinken, bevor ich Kexbox eine Mail schicke und ihn damit belästige.

Eurowings hat mal wieder den Flugplan aufgeräumt und diesmal auch einige meiner Hinflüge umgebucht.
Leider kann ich diese so gar nicht nutzen ( 9 Uhr ursprünglich jetzt 14 Uhr )
Telefonisch war keine Einigung zu erzielen.
Jetzt ist es ja so das es zu den Hinflügen auch Rückflüge gibt und ich bezweifle das wenn der Hinflug nicht angetreten wird der Rückflug antretbar ist.

Schriftlich habe ich EW aufgefordert mich auf passende Flüge ( LH ) umzubuchen
Sollte das jetzt nicht passieren buche ich dann gleich Hin- und Rückflug oder habe ich in diesem Fall Pech gehabt
P.S Flüge sind erst im Juni/Juli

vielen Dank für eure Hilfe
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.160
Neuss
www.drboese.de
Ich würde nach Fristablauf nur Hinflüge buchen.

Man munkelt (ist das noch so?), dass EW nicht geflogene Segmente egal sind. Ich würde es aber in jedem Fall EW mitteilen. Sonst gibt' auf dem Rückflug eben nochmal 250-400,00 € Taschengeld + ggf. Hotel + Verpflegung dazu.
 
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tehbasti

Erfahrenes Mitglied
01.04.2016
864
18
LUX / DSM
Die Hotelrate wurde, aufgrund der ersten verpassten Nacht im Hyatt, von $196 auf $315 pro Nacht angepasst. Kann man die Differenz auch der Fluglinie in Rechnung stellen?
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.160
Neuss
www.drboese.de
Ja.
Nach nationalem Recht als Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Pflichtverletzung und unter Anrechnung einer etwaigen Ausgleichsleistung aus der VO 261/2004/EG.

Also: Nein.
 

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Hey ihr Lieben,

wir haben aktuell folgendes Problem:

Flug mit Turkish Airlines von Karachi über Istanbul nach Salzburg. Aufenthalt in Istanbul 23 Stunden, TK 709.

In Karachi gab es technische Probleme, daher Landung mit 4:15h Verspätung. Statt Vormittag kamen wir am Nachmittag an. geplante City Tour war daher nicht mehr möglich. Der Flug am nächsten Tag nach Salzburg verlief pünktlich.

Wir haben nun nach SHY Abkommen, angelehnt an EU 261, Entschädigung von jeweils 600€ eingefordert. Dieser wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Weiterflug ja pünktlich gelandet ist.

Wir seht ihr die Situation? Gibt es für uns wirklich keinen Anspruch? Oder auf was können wir noch verweisen?

Danke und liebe Grüße,
Armin
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.315
1.965
Passt dann aber wohl kaum für den in Rede stehenden Fall Karachi-Istanbul-Salzburg mit TK, oder?

kenne mich mit SHY nicht wirklich aus, aber wenn die einfach die EU-Verordnung "abgeschrieben" haben, dann könnte rein theoretisch ein Anspruch bestehen...
müsste dann aber schon eingeklagt werden... mit gewissem Risiko, dass das in die Hose geht..

ich persönlich würde die Sache nicht weiter verfolgen..


Interessant wäre zuwissen ob DUSZRH die Entschädigung freiwillig bekommen hat seitens der Airline oder dafür geklagt hatte...
 

armin1987

Aktives Mitglied
06.11.2012
145
15
GRZ, VIE, DAR
Also bei EU261 habe ich für den gleichen Fall Kohle bekommen ;-)
Welche Konstellation war bei dir?

Wir haben Multi Stop gebucht, und eben bewusst einen Tag in Istanbul. Wo steht, dass es um das Endziel geht? Ich dachte, es geht immer um den einzelnen Flug, außer es gibt geringere Verspätung und ein Anschlussflug wird dadurch verpasst.

Ich werde Mal die türkische Schlichtungsstelle kontaktieren, Mal schauen wie die das einschätzen.

Sonst noch jemand Erfahrungen oder Tipps zu meinem Fall?

Danke jedenfalls für eure Anregungen!
 

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.183
Diese SHY steht eben nur auf dem Blatt Papier. Wenn TK eben eine Zahlung ablehnt (aus welchem Grund auch immer), dann hat sich die Sache erledigt. Eine Klage gegen TK vor einem türkischen Gericht ist aussichtslos.
 
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DirtyDancer

Erfahrenes Mitglied
26.01.2014
455
25
STR
Hallole,

jetzt hat es uns auch mal wieder erwischt:

Im Sommer 2021 gebucht:
meine Frau: 26MAY STR-DRS EW2024 (Flugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung: 0630-0735, wurde im Laufe des vergangenen Jahres geändert auf 0610-0715)
ich: 26MAY STR-DRS EW2026 (Flugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung: 1900-2005, wurde im Laufe des vergangenen Jahres geändert auf 1910-2015)

Letzte Woche wurden beide Flüge seitens EW gecancelt und wir wurden beide unabhängig voneinander umgebucht auf
25MAY STR-DRS EW2026 1855-2000 (opb Avion Express :eek:), also einen Tag früher.

(A) Falls wir diese Umbuchung akzeptieren sollten (meine Frau eher ja, ich eher nicht):
muss EW die Hotel- und Verpflegungskosten für die zusätzliche Nacht vom 25MAY auf 26MAY in Dresden übernehmen?

(B) Falls wir diese Umbuchung nicht akzeptieren sollten (betrifft eher mich, weil ich am 26MAY tagsüber einen Termin habe, nur deshalb haben wir überhaupt ursprünglich verschiedene Flüge gebucht):
In diesem Fall haben wir erstmal ein Problem mit der "Vergleichbarkeit" gemäß EU-Verordnung. Eine vergleichbaren (also einen direkten) Flug gibt es erst wieder am 30MAY, ist also indiskutabel. Somit kann man wohl bedenkenlos die Umbuchung auf einen Umsteige-"Flug" verlangen (bzw. selbst buchen), richtig?
EW wird ja nicht freiwillig auf LH via FRA umbuchen, so bleibt in diesem Fall wohl nur der Weg, den Ersatzflug (s.u.) selbst zu buchen und (mit freundlicher Unterstützung von @kexbox ) nachträglich von EW erstatten zu lassen.
Blöderweise startet die Kombi 26MAY LH137 STR-FRA 1850-1935 und LH216 FRA-DRS 2215-2310 schon um 1850, also vor dem ursprünglichen Abflug, so dass, um - im Sinne der EU-Verordnung - sicher zu gehen, eher die Kombi 26MAY LH3429 ZWS-FRA (opb Deutsche Bahn) 1951-2106 und LH216 FRA-DRS 2215-2310 gebucht werden sollte. Sind meine Gedankenspiele so richtig?

Wobei ich - wenn es dabei bleibt, dass ich erst am 26MAY los kann - es evtl. so machen werde, mir den Flugpreis (94,99 €) erstatten zu lassen und komplett mit der Bahn von Stuttgart nach Dresden fahre (aktuell 37,90 €) - wäre dann nur 3 Stunden länger unterwegs...

Grüße aus dem Schwabenland,
Markus
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.448
3.160
Neuss
www.drboese.de
A): Nein.
B) Erstmal auffordern (https://www.drboese.de/fluggastrechte/fluggastrechte-musterschreiben/), dabei unverbindlich was vorschlagen. Aber ja, Zeit ist ein Thema, wenn man das so genau nimmt. Der sicherste Weg ist aus meiner Sicht die nächste abgehende Verbindung, was hier schwierig wird. Ggf. der nächste Flug am nächsten morgen + Hotel+Verpflegung in Stuttgart. Aber die Bahn ist vielleicht wirklich hier der sinnvollere Weg.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.452
15.093
Vielleicht denke ich da zu sehr als Verwaltungsrechtler, aber auch unter dem Beibringungsgrundsatz gilt doch da mihi facta, dabo tibi ius. Also ich finde "die Airline hat mich nicht wie gebucht befördert, deshalb musste ich ins Hotel, das muss sie mir ersetzen" schlüssig.
Aber ich will ja gar nicht insistieren... :)
 

AF14

Erfahrenes Mitglied
04.06.2016
467
108
CDG
Äusserst selten fliege ich mal eine Billigfluggesellschaft, nun könnte uns das aber zum Verhängnis werden: Die Volotea-Belegschaft streikt derzeit. Die Kabinenbesatzung unregelmässig vom 15. bis einschliesslich 30. April, die Piloten letztes Wochenende sowie das folgende (23.& 24.).
Obwohl unsere Flüge tendenziell nicht betroffen sein werden (21. und 25. April), setze ich mich trotzdem mit der Möglichkeit auseinander. In der Theorie müsste uns die Airline gemäss EU261 ja zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport organisieren sowie eine Entschädigung auszahlen. In der Praxis wird das aber wohl heissen, auf den übernächsten Tag umgebucht zu werden.
Wenn ich nun einen Alternativflug mit Air France buchen würde, könnte ich dessen Rückerstattung dann über ein Portal wie flightright erwirken? Wie sind da Eure Erfahrungen?