EU Fluggastrechte / Annullierung

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schlepper

Erfahrenes Mitglied
31.08.2016
4.224
4.365
FRA
Selbst das ist mir zu ungenau, dem Passagier muss gestattet sein, das Flugzeug zu verlassen.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Art. 2, 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
Erreichen der Parkposition drei Minuten vor 3 Stunden Verspätung, das Verlassen des Flugzeugs zwei Minuten nach 3 Stunden Verspätung gestattet. Condor hat es tatsächlich auf den Prozess ankommen lassen und verloren.

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Entscheidend war m.E. hier, dass ich die Messpunkte Aufsetzen und Parkposition bereits "mit protokolliert" habe, und das Gericht hat befunden, dass eine protokollierte Sensormeldung "Tür geöffnet" nicht gleichzusetzen mit "Verlassen des Flugzeugs ist gegeben" ist.

Insgesamt ist Condor trotzdem Gewinner, ich bin mir sicher, dass ca. 150 Fluggäste keine Zahlung erhalten haben. Über Portale wäre das ob der Landung unter 3 Stunden Verspätung nicht gelaufen.

Flug war übrigens im August 2022, mehrere Verhandlungstermine in 2024, Urteil im November, Zahlung im Januar.

Großer Dank für die Vertretung geht an umsteiger.
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
1.244
656
LEJ
Jetzt hat es uns auch erwischt.
A3 hat heute früh ATH-FRA für 28.2. wege. Streik gestrichen.
Das ganze auf einem Ticket LPA-ATH (27.2.) und ATH-FRA (28.2.).
Bevor ich anrufe, nur kurz um nichts falsch zu machen:
1. Ich fordere zur nächste möglichen Ersatzbeförderung auf.
2. Wenn diese am nächsten Tag ist, schuldet uns A3 die Übernachtung und Verpflegung. Aufforderung, ggf. dannach selbst buchen.
3. Entschädigung gibt es nur, falls entweder A3 selbst streikt bzw. wir den nicht nächst möglichen Flug bekommen. Das können wir aber im Nachgang klären.

Das ganze nach dem Anruf noch verschriftlichen.
Irgendetwas vergessen?
 

Flyingnic

Aktives Mitglied
12.03.2018
110
52
Habe den Fall an Flightright abgegeben, da bei spezialisierten RAs leider keine Kapazitäten vorhanden sind. Mir geht es weniger um das Geld als die Tatsache, dass ich mich bereits öfter über BA ärgerte.
Ein Selbstläufer wird das wohl nicht, da sowohl Fairplane als auch EuClaim den Fall nicht übernehmen wollten.
Heute erhielt ich von flightright die Info, dass nun geprüft wird, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. BA verweigert weiterhin die Zahlung.
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
1.244
656
LEJ
1. Wenn es schon telefonisch sein muss, gerne zusätzlich per Mail
2. Ja, auch hier gerne per Mail auffordedrn
3. Nein. Ein Flug von Athen nach Frankfurt ist problemlos möglich, die Ausgleichsleistung ist sicher.
Danke. Auch wenn der Anwalt die Hände über dem Kopf zusammen schlägt: ich habe angerufen. Goldhotline in einer Minute am Ohr.
Umbuchung auf 1.3. A3 830 um 8.20 wurde verweigert, da keine Verfügbarkeit in Eco, Business wäre noch frei. Daher erstmal A3 832 um 16.00 einbuchen lassen.
Anfrage für zusätzliche Hotelnacht wurde an Customer Sevice verwiesen.
Per Mail nochmal Sachverhalt kund getan, u.a. das eine früherer Flug verweigert wurde und Hotel gefordert bis morgen abend. Hotel zustätzlich per Kontaktformular. Mal sehen, ob da jemand reagiert.
Auch wenn anderes vielleicht mehr rauszuholen wäre, u.a. eigenbuchung des Business Class Fluges, ich möchte mich im Urlaub nicht weiter drum kümmern und einen zusätzlichen Tag in Athen finden wir super.

Frage: Was ist ein angemessener Preis für das Hotel bei Eigenbuchung? In Summe 2 Erwachsene mit 2 Kindern.
 

SF340

Erfahrenes Mitglied
16.12.2023
572
1.049

Sieht so aus als würde es hier bald deutliche Einschränkungen geben und die Verordnung bei weniger Flügen zur Anwendung kommen.
 

emmdee

Erfahrenes Mitglied
04.01.2022
289
271
Wenn das EU-Parlament, wie schon einmal geschehen, einen Antrag dieser Art ablehnt, bleibt es wie zuvor.
 

Noerch

Erfahrenes Mitglied
02.08.2011
819
355
Duisburg
Kurze Frage: Gibt es schon ein Urteil, weil eine Airline aus "voreiligem Gehorsam" wegen des Streiks in DUS einen Flug am Tag zuvor (!) abgsagt und deswegen nicht zahlen muss?

Bei mir wurde gestern AF 1106 gestrichen, weil der Flieger wohl heute morgen nicht aus DUS rausgehen konnte. Aber am Sonntagabend war kein Streik und der Flughafen operierte normal. Daher sehe ich hier keinen Grund, die Ausgleichszahlung nicht zu zahlen, denke aber, AF wird sich auf höhere Gewalt berufen...
 

Nitus

Erfahrenes Mitglied
04.04.2013
6.064
31.270
MUC
Kurze Frage: Gibt es schon ein Urteil, weil eine Airline aus "voreiligem Gehorsam" wegen des Streiks in DUS einen Flug am Tag zuvor (!) abgsagt und deswegen nicht zahlen muss?

@kexbox hatte für mich erfolgreich erstritten, dass TP uns Unterkunft, Abendessen und vor allem die 2x 400€ für +1 und mich zzgl. Zinsen zahlen musste. TP hatte den Abendflug LIS-MUC am Vorabend eines für MUC für den folgenden Tag angekündigten Streiks gestrichen. TP hat dies vermutlich getan, da sie mit der Maschine den Morgenflug MUC-LIS am folgenden Tag streikbedingt wohl nicht hätten durchführen können.

TP hatte mir gegenüber die Forderung undifferenziert mit Verweis auf Streik abgelehnt. Vor dem Amtsgericht Erding haben sie dann die Forderungen vollumfänglich im Rahmen eines Anerkenntnisurteils anerkannt.

Bei mir wurde gestern AF 1106 gestrichen, weil der Flieger wohl heute morgen nicht aus DUS rausgehen konnte. Aber am Sonntagabend war kein Streik und der Flughafen operierte normal. Daher sehe ich hier keinen Grund, die Ausgleichszahlung nicht zu zahlen, denke aber, AF wird sich auf höhere Gewalt berufen...

Die Ausgleichszahlung steht Dir natürlich zu, denn AF1106 hätte am Sonntagabend ohne Probleme durchgeführt werden können.

In diesem Fall aber wohl nur "wehklagen". Es ist absolut üblich, dass am Tag vor und nach einem Streik nicht alles nach Plan operiert.

Nur weil etwas üblich ist, muss es deswegen nicht rechtens sein. Wie oben geschrieben, gab es vor Gericht in einem vergleichbaren Fall ein nettes Entschädigunspaket.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.443
2.136
mal was gutes von heute:

Bekannte hat mit EW BER-STR-LHR gebucht... Abflug 14:20 ab BER...
der ca. 2h vorher abfliegenden BER-STR Flug war 2h verspätet sodass beide Flüge in etwas zur gleichen Zeit rausgingen...
----------

wie es halt bei unerfahrenen Reisenden so ist, stand die Bekannte nun am falschen Gate für den verspäteten BER-STR Flug...
nachdem das Gepäck ausgeladen war wurde, trotz 100% eigenem Verschulden, auf BER-STR-LHR für morgen früh ohne jeglichen Aufpreis umgebucht...

gab sogar einen Standard-Zettel:
"leider sind sie von einer Flugunregelmäßigkeit betroffen... wir haben folgenden Ersatzflug für sie gebucht"
------------------

wow! hätte ich nicht mit gerechnet..
 

dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
2.025
3.305
CGN / MUC / ZRH / EWR
“Leider waren wir am 23. Februar 2025 mit einem Streik des örtlichen Dienstleisters konfrontiert, woraufhin ein normaler Flugbetrieb nicht mehr gewährleistet werden konnte. Sowohl Sie als Fluggast als auch wir als Fluggesellschaft waren in gleicher Weise von den Auswirkungen betroffen. Wir möchten uns bei Ihnen für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen.
Für die Annullierung Ihres Fluges besteht gemäß der EU-Verordnung 261/2004 grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR. Darüber hinaus haben Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Ticketkosten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sowie einer vollständigen Ticketkostenerstattung nicht vorgesehen ist. Die Ausgleichszahlung dient als Kompensation für die Unannehmlichkeiten der Annullierung, während die Erstattung der Ticketkosten für nicht genutzte Flüge eine alternative Option darstellt.
Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihr ungenutzter Flugcoupon derzeit noch verfügbar steht. Falls Sie sich entscheiden eine Umbuchung in Erwägung ziehen, können Sie dies gerne über unser Service Center veranlassen.
Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich entscheiden. Sobald wir Ihre Rückmeldung erhalten haben, werden wir die entsprechende Zahlung schnellstmöglich veranlassen.”


Positiv: Sie hören mittlerweile mit dem Kundennepp auf, dass alles ein AU ist
Negativ: Sie beginnen einen neuen Kundennepp, dass der Kunde zwischen Kompensation oder Wahlrecht entscheiden müsse…

Eigentlich müsste man die Lügenhansa dafür wieder vor Gericht zerren :cautious:
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.443
2.136
“Leider waren wir am 23. Februar 2025 mit einem Streik des örtlichen Dienstleisters konfrontiert, woraufhin ein normaler Flugbetrieb nicht mehr gewährleistet werden konnte. Sowohl Sie als Fluggast als auch wir als Fluggesellschaft waren in gleicher Weise von den Auswirkungen betroffen. Wir möchten uns bei Ihnen für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen.
Für die Annullierung Ihres Fluges besteht gemäß der EU-Verordnung 261/2004 grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR. Darüber hinaus haben Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Ticketkosten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sowie einer vollständigen Ticketkostenerstattung nicht vorgesehen ist. Die Ausgleichszahlung dient als Kompensation für die Unannehmlichkeiten der Annullierung, während die Erstattung der Ticketkosten für nicht genutzte Flüge eine alternative Option darstellt.
Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihr ungenutzter Flugcoupon derzeit noch verfügbar steht. Falls Sie sich entscheiden eine Umbuchung in Erwägung ziehen, können Sie dies gerne über unser Service Center veranlassen.
Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich entscheiden. Sobald wir Ihre Rückmeldung erhalten haben, werden wir die entsprechende Zahlung schnellstmöglich veranlassen.”


Positiv: Sie hören mittlerweile mit dem Kundennepp auf, dass alles ein AU ist
Negativ: Sie beginnen einen neuen Kundennepp, dass der Kunde zwischen Kompensation oder Wahlrecht entscheiden müsse…

Eigentlich müsste man die Lügenhansa dafür wieder vor Gericht zerren :cautious:

mit dem Schriftstück ist ein etwaiger Prozess schon gewonnen..

wobei: ein frei verschiebbares Flex-Ticket hat auch seinen Wert...
 

loennermo

Erfahrenes Mitglied
01.09.2017
1.587
839
Ich lese das anders:

1. Besteht Anspruch auf die 250€
2. Man solle sich entscheiden, ob man das ungenutzte Ticket erstattet haben möchte oder eine Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt.

Oder habe ich Tomaten auf den Augen?
 

Münsterländer

Erfahrenes Mitglied
16.12.2018
8.142
9.161
FRA / FMO
Ich lese das anders:

1. Besteht Anspruch auf die 250€
2. Man solle sich entscheiden, ob man das ungenutzte Ticket erstattet haben möchte oder eine Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt.

Oder habe ich Tomaten auf den Augen?
Die Ausgleichszahlung dient als Kompensation für die Unannehmlichkeiten der Annullierung, während die Erstattung der Ticketkosten für nicht genutzte Flüge eine alternative Option darstellt.

Der Satz ist doch ziemlich klar, dass sie sagen, entweder Erstattung oder Ausgleichszahlung.
 
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dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
2.025
3.305
CGN / MUC / ZRH / EWR
Die Ausgleichszahlung dient als Kompensation für die Unannehmlichkeiten der Annullierung, während die Erstattung der Ticketkosten für nicht genutzte Flüge eine alternative Option darstellt.

Der Satz ist doch ziemlich klar, dass sie sagen, entweder Erstattung oder Ausgleichszahlung.
Der Satz davor ist noch klarer…

Bitte beachten Sie jedoch, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sowie einer vollständigen Ticketkostenerstattung nicht vorgesehen ist.
 
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