EU Fluggastrechte / Annullierung

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dermatti

Erfahrenes Mitglied
03.06.2019
1.951
3.143
CGN / MUC / ZRH / EWR
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“Leider waren wir am 23. Februar 2025 mit einem Streik des örtlichen Dienstleisters konfrontiert, woraufhin ein normaler Flugbetrieb nicht mehr gewährleistet werden konnte. Sowohl Sie als Fluggast als auch wir als Fluggesellschaft waren in gleicher Weise von den Auswirkungen betroffen. Wir möchten uns bei Ihnen für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen.
Für die Annullierung Ihres Fluges besteht gemäß der EU-Verordnung 261/2004 grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 EUR. Darüber hinaus haben Anspruch auf eine vollständige Erstattung der Ticketkosten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sowie einer vollständigen Ticketkostenerstattung nicht vorgesehen ist. Die Ausgleichszahlung dient als Kompensation für die Unannehmlichkeiten der Annullierung, während die Erstattung der Ticketkosten für nicht genutzte Flüge eine alternative Option darstellt.
Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihr ungenutzter Flugcoupon derzeit noch verfügbar steht. Falls Sie sich entscheiden eine Umbuchung in Erwägung ziehen, können Sie dies gerne über unser Service Center veranlassen.
Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, für welche der beiden Möglichkeiten Sie sich entscheiden. Sobald wir Ihre Rückmeldung erhalten haben, werden wir die entsprechende Zahlung schnellstmöglich veranlassen.”


Positiv: Sie hören mittlerweile mit dem Kundennepp auf, dass alles ein AU ist
Negativ: Sie beginnen einen neuen Kundennepp, dass der Kunde zwischen Kompensation oder Wahlrecht entscheiden müsse…

Eigentlich müsste man die Lügenhansa dafür wieder vor Gericht zerren :cautious:
Es bleibt lustig, das wird wieder was für @kexbox

Nach erneuter interner Prüfung möchten wir Sie darüber informieren, dass die Annullierung Ihres Fluges LH1992 am 23.02.2025 aufgrund des Streiks, der den Betrieb an den Flughäfen Köln (CGN) und Düsseldorf (DUS) in der Zeit vom 23.02.2025 bis zum 25.02.2025 beeinträchtigt hat, erfolgt ist. Wie bereits mitgeteilt, haben Sie aufgrund der Annullierung des Fluges Anspruch auf eine Ausgleichsleistung der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Wir möchten Sie gerne erneut darauf hinweisen, dass nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beide Leistungen nicht gleichzeitig beansprucht werden können. Sie haben die Möglichkeit, sich entweder für die volle Erstattung des Ticketpreises oder für die Ausgleichszahlung zu entscheiden.
 

LE2012

Erfahrenes Mitglied
14.05.2012
3.937
963
LEJ
Aus gegebenen Anlass (siehe M&M-Welle 😆). Ich dachte mal gelesen zu haben, dass jede Flugzeitänderung eigentlich einer Anullierung gleichkommt und somit den ganzen Blumenstrauß am Möglichkeiten eröffnet - ich finde erst einmal nur ein EuGH-Urteil, dass dies bei Vorverlegung um 1 h zumindest so ist. Habe ich das lesen geträumt 😇?
 

N140SC

Erfahrenes Mitglied
01.01.2024
394
347
Aus gegebenen Anlass (siehe M&M-Welle 😆). Ich dachte mal gelesen zu haben, dass jede Flugzeitänderung eigentlich einer Anullierung gleichkommt und somit den ganzen Blumenstrauß am Möglichkeiten eröffnet - ich finde erst einmal nur ein EuGH-Urteil, dass dies bei Vorverlegung um 1 h zumindest so ist. Habe ich das lesen geträumt 😇?
Ja, oder falsch verstanden. Es stimmt so jedenfalls nicht. Der entscheidende Satz: "Eine Verspätung, selbst wenn erheblich, führt nicht automatisch zur Qualifikation als Annullierung".

 

LE2012

Erfahrenes Mitglied
14.05.2012
3.937
963
LEJ
Ja, oder falsch verstanden. Es stimmt so jedenfalls nicht. Der entscheidende Satz: "Eine Verspätung, selbst wenn erheblich, führt nicht automatisch zur Qualifikation als Annullierung".

Wobei es mir ja um Flugzeitänderung VOR der Reise geht...