Ich hatte ja eine Erstberatung. Die Chancen stünden sehr gut für mich meinte die Anwältin. Aber: Ich habe in dem Zusammenhang auch noch eine private! Anzeige von einer gewissen Person des Fidor Moderationsteams erhalten. Ich hatte mich darüber beschwert, dass diese Person sich lustig über die Kundenanliegen wegen der Auswirkungen der IT Probleme macht (Nachweisbar durch Screenshots) und mich über die dortige Zensur beklagt. Ich habe mich auch beim Vorstand und bei der BaFin darüber beschwert. Nun habe ich von dieser Person zunächst eine Anzeige wegen Verleumdung erhalten und (nachdem diese nicht erfolgreich war) gleich danach eine Anzeige wegen Nachstellung. Dabei ist es eher so, dass ich es umgedreht sehe (auch durch Screenshots nachweisbar). Die Anwaltskosten sind eben sehr hoch... 300 Euro/Stunde ...und hier zahlt meine Rechtsschutz nicht mehr, weil es auch um strafrechtlich relevante Tatbestände ginge.
Ich würde wahrscheinlich Schadenersatz für die ungerechtfertigten Lastschriftrückgaben erhalten, die Anzeigen außergerichtlich abschmettern können... hätte aber dann keine Chance das Geld für den Anwalt zurückzuerhalten, wenn es dann nicht vor Gericht geht.
Müsste ich vor Gericht ziehen, so wäre das sehr sehr teuer, zeitaufwändig und würde sehr viele Nerven kosten.
Der ganze Sachverhalt ist aber ziemlich wirr dargestellt.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Man muss zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorgängen trennen.
Handelte es sich bei den "Anzeigen" wirklich um Strafanzeigen gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Polizei oder war das ein zivilrechtlicher Vorgang im Sinne einer Unterlassungsklage?
Eine (Straf)Anzeige muss nämlich überhaupt nicht "außergerichtlich abgeschmettert" wernden auch bedarf es dazu keinen Anwalt.
Im Strafverfahren beauftragt die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens meistens die Polizei mit den Ermittlungen oder je nach Bedarf andere Organe wie das LKA usw. die Polizei wird den Beschuldigten Vorladen oder auffordern sich schriftlich zu äußern bzw. Beweise zu nennen.
Am Ende schickt die Polizei die Akte zurück zur StA und der dortige Sachbearbeiter entscheidet ob nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt wird oder nicht, falls nicht wird noch geprüft eine Einstellung gemäß §153ff StPO erfolgt ansonsten wird nach §170 Abs. 1 StPO die Klage erhoben.
Es ist korrekt das bis zum Zeitpunkt der Anklage dem Beschuldigten keine Kosten für einen Verteidiger erstattet werden, wobei bei Strafverfahren auch eine Abrechnung auf Stundenbasis eher unüblich ist und statt dessen Pauschalen vereinbart werden.
Allerdings gibt es auch keinen Grund warum bei einer solcher Sachverhaltsdarstellung (sofern diese korrekt und völlständig ist) benötigt werden sollte, dazu kommt dass nach dem Sachverhalt eine Einstellung nach §170 Abs. 2 StPO die logische Folge wäre.
Dieser Vorgang ist vöölig unabhängig von irgendwelchen zivilrechtlichen Ansprüchen.
Daher ist nicht plausibel warum eine Rechtschutzversicherung die Deckungszusage für einen rein zivilrechtlichen Vorgang ablehnen kann wenn die Art des betreffenden Versicherungsfalls auch abgedeckt ist.
Das eine Strafanzeige die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs beeinträchtigen oder gar vereiteln können soll ist einfach nicht nachvollziehbar.